4 min Lesezeit

61 Kommentare

Übergangsregelungen im gewerblichen Minijob: Was gilt ab Oktober 2022?

Ab dem 1. Oktober 2022 ändert sich die Minijobgrenze. Sie steigt auf 520 Euro. Beschäftigte, die bislang durchschnittlich im Monat von 450,01 Euro bis 520 Euro verdient haben, würden mit der Änderung ab Oktober ihren Versicherungsschutz verlieren. Hier gilt jedoch ein sogenannter Bestandsschutz. Solange der regelmäßige monatliche Verdienst 450 Euro übersteigt und maximal 520 Euro beträgt, gelten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 besondere Regelungen.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem monatlichen Verdienst von 450,01 Euro bis 520 Euro bleiben grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin versicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht – gegebenenfalls auch nur in einzelnen Versicherungszweigen – befreien zu lassen. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus den entsprechenden Zweigen der Sozialversicherung.

Daher unser Tipp: Wenn Sie vorhaben, sich von der Versicherungspflicht zu befreien, lassen Sie sich im Vorfeld besser beraten. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist Ihre Krankenkasse und für die Arbeitslosenversicherung die Agentur für Arbeit zuständig.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen.

Wird der Antrag bis zum 2. Januar 2023 gestellt, so wirkt die Befreiung rückwirkend ab 1. Oktober 2022.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen durchschnittlichen Verdienst von 500 Euro monatlich. Er bleibt daher aufgrund der Übergangsregelung zunächst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Am 15. Dezember 2022 stellt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für alle vorgenannten Versicherungszweige.

Ergebnis:

Der Arbeitnehmer wird rückwirkend zum 1. Oktober 2022 von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. In der Folge liegt in diesen Versicherungszweigen ein Minijob vor.

Achtung: Sofern nach dem 30. September 2022 noch Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung von der Kranken- und damit auch von der Pflegeversicherungspflicht erst ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

In der Arbeitslosenversicherung wäre ein Befreiungsantrag auch noch nach dem 2. Januar 2023 möglich. Dann wirkt die Befreiung jedoch erst von Beginn des Monats der auf die Antragstellung folgt.

Besonderheiten für die Familienversicherung in der Krankenversicherung

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird zum 1. Oktober 2022 auf die Höhe der neuen Minijob-Verdienstgrenze von 520 Euro angehoben.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab Oktober aufgrund dieser Erhöhung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, endet die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) automatisch. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert und die Beschäftigung wird zum Minijob. Der von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin vorzulegende Nachweis der Krankenkasse ist vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Regelung in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung ist ab 1. Oktober 2022 keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch Minijobs rentenversicherungspflichtig sind. Während also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, liegt aufgrund derselben Beschäftigung in der Rentenversicherung ein Minijob vor. Wie bei allen Minijobs können sich die Beschäftigten auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Zahlung eigener Beitragsanteile befreien lassen.

Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale oder Krankenkasse?

Für Minijobs ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle und Ansprechpartner für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mehr als geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich werden hingegen von der zuständigen Krankenkasse betreut.

Wenn die beschriebenen Übergangsregelungen angewandt werden, haben es die Arbeitgeber daher vorübergehend,  bis längstens zum 31. Dezember 2023, mit zwei Einzugsstellen zu tun:

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt ein Minijob vor, daher ist hier die Minijob-Zentrale zuständig.
  • Für die anderen Versicherungszweige der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist beitrags- und melderechtlich die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben.

Für den Einzug der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage ist bei Übergangsfällen die Minijob-Zentrale zuständig.

Was ist melderechtlich zu beachten?

Für Übergangsfälle, in denen ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt, müssen Arbeitgeber im Meldeverfahren , und damit letztendlich auch hinsichtlich der Beitragszahlung, Änderungen vornehmen:

  • Abmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel)
  • Anmeldung mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) bei der Minijob-Zentrale für die Rentenversicherung mit Beitragsgruppenschlüssel „0-1-0-0“
  • Anmeldung mit Meldegrund 12 für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse mit Beitragsgruppenschlüssel „1-0-1-1“.

Die zu meldenden Beitragsgruppenschlüssel stellen den Fall dar, in denen Versicherungspflicht aufgrund des Bestandsschutzes in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für eine nicht geringfügige Beschäftigung sowie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht. Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.

Der Personengruppenschlüssel lautet immer einheitlich „109“.

Beispiel:

Ein Aushilfsfahrer erzielt einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 510 Euro. Da er über seine Ehefrau die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt, unterliegt er nicht dem Bestandsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzlich erklärt er gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich, dass er sich von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreien lassen möchte.

Sein Arbeitgeber muss daher folgende Meldungen einreichen, da es sich um einen vollständigen Wechsel von einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Personengruppe 101) zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Personengruppe 109) handelt :

  • Abmeldung bei der Krankenkasse zum 30.09.2022 mit Meldegrund 31 (Wechsel der Einzugsstelle)
  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ab 01.10.2022 mit Meldegrund 11 und Beitragsgruppenschlüssel “6-1-0-0” (Pauschalbeitrag Krankenversicherung und Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung)

Weitere Informationen zu den neuen Minijob-Regelungen finden Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale und in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien.

War der Artikel hilfreich für Sie?

Hilfe und Kontakt

Sie konnten bei uns bisher keine passende Antwort finden und haben weiterhin Fragen? Dann schreiben Sie uns diese in den Kommentarbereich.

Das könnte Sie auch interessieren

61 Kommentare

guest
Inline Feedbacks
View all comments
Sabine Möller-Ehr...
SE
Sabine Möller-Ehr...

Ich bin seit 2004 auf Steuerkarte und sv-pflichtig für € 480,00 angestellt und genieße den „Bestandschutz“ der Sozialversicherung.
Kann ich zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung (pauschale Beiträge) aufnehmen oder werden dann beide Beschäftigungen zusammen gerechnet und voll SV- und steuerpflichtig?

Viola
VI
Viola

Hallo,

wir haben unwissentlich durch falsche Beratung einen Fehler bei der Abrechnung der Werkstudenten begangen. Diese sind bei uns seit 13.9.22 mit einem Gehalt zwischen 462 € und 520 € brutto einestellt.
Erst jetzt haben wir erfahren, dass Werkstudentenverträge nicht unter Bestandschutz stehen und dass deshalb die Werrkstudenten rückwirkend ab dem 1.10. als Minijobber abgerechnet werden.
Dazu habe ich nun zwei Fragen:
Müssen wir neben der rückwirkenden Berechnung und Abrechnung als Minijobber mt den betreffenden Studenten neue Verträge abschließen?
Eine unserer Studentinnnen hat mit unserer Zusatimmung im November 2022 eine weitere Stelle angenommen, die sich im Rahmen eines MInijobverhältnisses befindet. Wie sollten wir vorgehen?

Viola
VI
Viola

Hallo,

in unserem Unternehmen wurden Werkstudenten, die zwischen 451 und 520 Euro verdienten, nun rückwirkend ab Oktober 22 als MInijobber geschlüsselt. Uns wurde bisher mitgeteilt, dass die Wekstudenten unter den Bestandschutz fallen. Müssen wir die Änderung, die rückwirkend zum 1.10.22 erfolgt, vertraglich festhalten? Der Stundenlohn und die Arbeitszeit haben sich nicht geändert.

TL Job
TJ
TL Job

Guten Tag,

meine Frau hat seit 07/2022 einen Midijob A (451€), der als Hauptbeschäftigung gewertet wird. Daneben geht sie noch zwei Minijobs nach, wovon der erste (B) ein echter Minijob ist (520€) und der zweite (C) zur Hauptbeschäftigung gerechnet und mit Steuerklasse 6 besteuert wird (156€).
Der Arbeitgeber A hat auf Anraten seines Steuerbüros zum 01.10.2022 keine Veränderung am Entgelt vorgenommen (mit der Begründung, dass die Übergangsregelung ja bis 12/2023 greift und das vorerst günstiger sei). Die anderen beiden Jobs blieben unverändert.

Frage: Handelt es sich bei Beschäftigung A durch die Übergangsregelung weiterhin um eine Hauptbeschäftigung hinsichtlich der Sozialversicherungszweige UND des Steuerrechts? Oder liegen seitdem nun drei Minijobs vor, die durch Überschreiten der Verdienstgrenze alle sv-pflichtig sind und nicht pauschal versteuert werden dürfen?
Die Geringfügigkeitsrichtlinien (B 2.2) scheinen nahe zu legen, dass die Beschäftigung A in den Sozialversicherungen weiterhin als Hauptbeschäftigung gilt, aber gilt der Bestandsschutz auch für die steuerrechtliche Beurteilung (Geringfügigkeitsrichtlinien I 2)?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Freundliche Grüße

Verena Frank
VF
Verena Frank

Eine Mitarbeiterin hatte bei einem anderen Arbeitgeber einen SV-pflichtige Beschäftigung. Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze wird die Beschäftigung eigentlich geringfügig. Es wird jedoch die Übergangsregelung bis 31.12.2023 angewendet. Die Mitarbeiterin hat bei uns einen Minijob. Jetzt die Frage. Zählt die Beschäftigung im Übergangsbereich weiterhin als SV-pflichtige Beschäftigung? Oder müssen wir beide Beschäftigungsverhältnisse, wie zwei Minijobs zusammenrechnen? Wie ist die Beurteilung?

Carolin
CA
Carolin

Wer entscheidet denn über einen Bestandsschutz? Der Arbeitgeber oder ist jeder ehemalige Midijobber automatisch ab Oktober 2022 auf diese Weise klassifiziert?

ich habe eine Vollzeitstelle auf 5h/Woche reduziert mit einem Bruttoentgelt von 455€. In den vorherigen Jahren bestand eine Sozialversicherungspflicht auch bei Beträgen unter 450€.
Die Abrechnungsstelle teilte mir nun mit, dass ich mit meinem jetzigen Gehalt weder Bestandsschutz noch die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung von Kranken-/ Pflege – und Rentenversicherung habe.
Was ist nun davon korrekt? Worauf kann ich bei meinem Arbeitgeber pochen?

Vielen Dank!

Andreas
AN
Andreas

Hallo,

ich habe eine Mitarbeiterin im Übergangsbereich (480 Euro) mit Bestandsschutz. Das bedeutet ja, dass sie seit 01.10. teilweise bei der Minijobzentrale und teilweise bei der Krankenkasse, bei der sie vorher komplett war, gemeldet ist.

Muss ich für die Jahresmeldung jetzt jeweils eine Meldung 50 und 92 an beide Stellen senden oder nur an die Minijobzentrale?
Und falls ich nur an eine Stelle melden muss, melde ich dann das gesamte Entgelt?

Vielen Dank im voraus.

Jan
JA
Jan

Hallo,

„Die Verdienstgrenze orientiert sich künftig am Mindestlohn und ist damit dynamisch, das heißt: Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns wird auch eine Erhöhung der Minijob-Grenze einhergehen.“

Wird es aufgrund der Dynamisierung nun zukünftig nach dem 31.12.2023 mit jeder Anpassung des Mindestlohns auch wieder einen neuen Bestandsschutzzeitraum für Midijobber geben, die in den Minijob fallen würden?

Viele Grüße
Jan

Dagmar Glanz
DG
Dagmar Glanz

Hallo, wie sehen die Abgaben bei einem Alters-Rentner aus, wenn er privat KV ist? Fällt da alles außer die 2% Steuern weg?

G. Scholz
GS
G. Scholz

Ich habe einen Midijobber mit Bestandsschutz. In mehreren Telefonaten mit der Krankenkasse, der Minijob-Zentrale und der DRV wurde mir versichert, daß auch für die Berechnung der Beiträge für Rentenversicherung und Umlagen die Bemessungsgrundlage verwendet wird und nicht das tatsächliche Bruttogehalt.Es gibt da auch den Satz „Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 30. September 2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge weiterhin anzuwenden.“

Nun habe ich sowohl im Rechner der Minijob-Zentrale als auch in Lexoffice beim Ausprobieren gesehen, das für die Berechnung der RV das Bruttogehalt herangezogen wurde. Könnten Sie mir bitte mitteilen, wo dokumentiert ist, auf welcher Grundlage die Höhe von RV-Beiträgen und Umlagen zu berechnen sind?

Zusatzfrage: Sollen für die Umlagen die Prozentsätze der Krankenkasse verwendet werden, die bis zum 30.09. dafür zuständig war, oder sollen die Prozentsätze der Minijobzentrale verwendet werden?

Vielen Dank im voraus!

Steffen
ST
Steffen

In dem Beispiel schreiben Sie, dass der Arbeitnehmer einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 510,00 Euro erzielt. Die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung besteht doch nur dann, wenn das sogenannte Gesamteinkommen nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2022: 470 Euro West und 450 Euro Ost) beträgt. Wenn der Arbeitnehmer 510,00 Euro erzielt, hat er doch mtl. schon mehr als 1/7 der mtl. Bezugsgröße. Deshalb dürfte für den Aushilfsfahrer doch auch keine Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung bestehen, oder?

Andrea Frank
AF
Andrea Frank

Hallo,

ich habe einen Midijob mit Bestandsschutzregelung bis 31.12.2023. Bei diesem Job A verdiene ich monatlich € 455,–.
Soviel ich verstanden habe, ist hier weiterhin die Krankenkasse zuständig und es werden, wie bisher, die Beiträge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung vom Lohn einbehalten. Für die Rentenversicherung ist Job A aber künftig ein Minijob mit Meldung an die Minijobzentrale.

Ich habe seit 2 Jahren noch einen zusätzlichen Job B, der ein Minijob ist. Hier verdiene ich unterschiedlich, je nach Arbeitszeit ca. € 450 bis € 500 pro Monat (nach Anhebung des Mindestlohnes). Bei diesem Minijob habe ich mich vor 2 Jahren von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Unklar ist mir die Rentenversicherungspflicht. Müssen Job A und B hier zusammengerechnet werden ? Ist die Befreiung bei Job B dann hinfällig und muss bei der Krankenkasse angemeldet werden?
Wieviel Prozent vom Lohn müssen dann bei Job A und Job B für die Rentenversicherung vom Arbeitgeber/Arbeitnehmer gezahlt werden?
Muss ich dem jeweils anderen Arbeitgeber monatlich melden, wieviel ich beim anderen verdiene?
Wie soll das geschehen, da ich bei Arbeitgeber B ja nie im voraus sagen kann, wieviel Lohn ich bekomme. Der Lohn wird nach tatsächlichen Arbeitsstunden monatlich berechnet und ist daher immer verschieden. Ich kann Arbeitgeber A also nicht vor der Lohnabrechnung sagen, was ich bei Arbeitgeber B in dem Monat verdiene.

Christiane Gries
CG
Christiane Gries

Ich habe eine Arbeitnehmerin im Haushalt beschäftigt (bisher Midijob, ab Oktober 2022 Minijob mit Bestandsschutz). Mir wurde aktuell von der Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass die Arbeitnehmerin vor 5 Jahren einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen hat. Davon war mir nichts bekannt. Was ist zu tun ? Ich möchte evtl. Zusatzkosten nicht tragen. Zudem ist die Arbeitnehmerin auf die Krankenversicherung angewiesen (nicht familienversichert).

Charles Wagner
CW
Charles Wagner

Nochmal die Frage: folgender Sachverhalt seit drei Jahre Geringverdiener mit 400 bzw. 450 Euro und seit Oktober mit 520 Euro.

Also kein sozialversichungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Nun die Möglichkeit der Auszahlung einer Inflationsprämie. in Höhe von 1000 Euro. Würde ich, da ich immer nur knapp unter der Geringverdiener Grenze war damit Sozialversicherungspflichtig werden ?

Heike Boland
HB
Heike Boland

Guten Tag meine Frage ist :Habe meine Abrechnung für den Monat Oktober bekommen da werden meine Std mit 11 Euro berechnet .Habe daraufhin meinen Arbeitgeber angeschrieben ,das es nicht richtig ist und der Std Lohn ab Oktober 12 Euro sei .Er begründet die Frage mit der Antwort, da ich einen bruttolohn von 14,58 habe wäre es richtig und gebau das verstehe ich nicht .überwiesen wurden mir bei 46 Std 506 Euro, würde mich über eine Antwort freuen lg

Claudia Cavbin
CC
Claudia Cavbin

Guten Morgen,
ich habe eine Familienversicherte Werkstudentin mit Verdienst 470€.
Wie muss die im Oktober abgerechnet werden? Bei der Minijobzentral mit 109, 0100 und zusätzlich noch bei Ihrer KK mit 0000??
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe

Charles Wagner
CW
Charles Wagner

Folgender Sachverhalt: Geringverdiener Job mit über 520 Euro seit drei Jahren durchgängig. Im Dezember soll eine Inflationsausgleichsprämie von 1.500 gezahlt werden. ist dies so ohne weiteres möglich?

Katja Ebel
KE
Katja Ebel

Hallo Team,

folgender Sachverhalt liegt vor: Mitarbeiter ist als Midijobber nach der bisherigen Regelung mit schwankendem Entgelt zwischen 450 € und 1.300 € geschlüsselt. Ist zur Beurteilung, ob der Mitarbeiter mit der „Bestandschutzregel für den Übergangsbereich“ zu führen ist, das durchschnittliche Monatsentgelt eines Jahres zu betrachten oder sollte für den Mitarbeiter die Bestandschutzregel erfasst werden auch wenn ein- bis z.B. dreimalig ein Monatsentgelt im Übergangsbereich liegt? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Lydia Riemer
LR
Lydia Riemer

Midijob Bestandschutz: an welche Krankenkasse werden die Umlagen gezahlt? bzw. wer erstattet im Krankheitsfall?

Jürgen Braun
JB
Jürgen Braun

Hallo,
gibt es Vordrucke zur Befreiung in der KV/PV und AV für die neuen Minijobber ab 01,10.2022 mit Übergansregelung?
Oder auch ein Anschreiben hierzu?

Martina Beate Jako...
MJ
Martina Beate Jako...

Guten Tag,
leider bin ich jetzt durch die neuen Regelungen auch etwas verwirrt.
Ich übe eine Minijob mit mtl. 450,00 Euro Entgelt (und freiwilliger Rentenversicherung 3,6%) aus.
Da ich familienversichert bin, ist meine Bemessungsgrenze für die Familienversicherung bisher auf 470,00 Euro festgelegt gewesen.
Hat sich diese Grenze jetzt auf 520,00 Euro ab dem 01.10.2022 angehoben und muss ich eventuell einen Antrag auf Befreiung der Krankenversicherung stellen? Mein Rentenversicherungsanteil soll in jedem Fall bleiben.
Vielen Dank für Ihre Rückantwort

Gerd Fahnster
GF
Gerd Fahnster

Bekommt man automatisch 520- statt 450 €?

Dieter Rümker
DR
Dieter Rümker

Hallo,
es ist zwar erklärt, was mit durchschnittlichen Einkünften passiert, die 450,01€ u. darüber liegen. Aber was ist mit durchschnittlichen Einkünften von 300 bis einschl 450 € ? Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

D.Rümker

Manuela Küster
MK
Manuela Küster

Guten Tag Zusammen,
müssen wir als Arbeitgeber die Mitarbeitenden im Bereich 450,01 Euro bis 520 Euro aktiv darauf hinweisen, dass sie sich evtl. befreien oder auch den Anspruch auf Familienversicherung prüfen lassen können?
Vielen lieben Dank für die Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Küster

Birgit Kerner
BK
Birgit Kerner

Guten Tag,
in meinem Fall hat der Arbeitnehmer zwei Beschäftigungen:
Beschäftigung A ist der Hauptjob, hier verdient er ca. 3.500 Euro. Die Beschäftigung B ist der Nebenjob, bisher auch sv-pflichtig gemeldet, da das mtl. AE hier 490 Euro beträgt.
Bei der Prüfung, ob Anspruch auf Familienversicherung besteht, ist die Antwort natürlich „nein“, da der Hauptjob (Beschäftigung A) ja weiterhin besteht und die Grenze für das Gesamteinkommen überschritten wird.
Bedeutet das dann, dass für den Nebenjob (Beschäftigung B) weiterhin Versicherungspflicht gilt?
Kann die Beschäftigung A nicht mit dem Anspruch auf Familienversicherung gleichgestellt werden? Schließlich wäre der Versicherungsschutz durch die SV-pflichtige Hauptbeschäftigung A ja sicher gestellt.

Nächste Frage:
In den Grundsätzlichen Hinweisen steht, dass ein Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht in KV, PV und AV bei Mehrfachbeschäftigung für alle anderen Beschäftigungen gilt.
Angenommen dieser Arbeitnehmer würde einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht in KV, PV und AV beim AG der Beschäftigung B stellen, würde dann automatisch auch Versicherungsfreiheit in KV, PV und AV bei Beschäftigung A bestehen, obwohl hier das AE bei 3.500 Euro liegt? Oder gilt diese Versicherungsfreiheit nur für alle anderen Beschäftigungen, bei denen das AE auch zwischen 450,01 Euro und 520 Euro liegt?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

Matthias Brustmann
MB
Matthias Brustmann

Arbeitnehmer hat bisher 480 EUR verdient und war sozialversicherungspflichtig gemeldet. Ab 01.10.22 kann der Arbeitnehmer ja weiterhin SV-Pflichtig bleiben (Übergangsregelung bis 12/23)
 
Würde dieser „Übergangsregelungsfall“ als Hauptbeschäftigung zählen und könnte dann der Arbeitnehmer noch einen versicherungsfreien Minijob neben einer Hauptbeschäftigung aufnehmen? Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer einen weiteren Minijob aufnimmt. Bisher war der zweite (ggf. weiterer Minijob versicherungspflichtig zur KV, RV und PV. Muss dann auch bei dieser Übergangsregelung der zweite bzw. weitere Minijob mit der BGR 1101 gemeldet werden?
Und wie ist es, wenn der Arbeitnehmer einen Familienversicherungsanspruch hätte und grds. nur Versicherungspflicht zur RV und AV besteht (auf Befreiungsmöglichkeit wird verzichtet) Kann in dem Fall auch eine ein versicherungsfreier Minijob aufgenommen werden?

Marion Johanns
MJ
Marion Johanns

Wenn ich im November an meinen Minijobber eine Weihnachtsgeld zahle wie berechne ich das Zeitjahr? vom 01.12.2021 bis 30.11.2022?

Konrad Holaschke
KH
Konrad Holaschke

Ich bin Altersrente, ca 500 €. Ab 1.0ktober 2022 habe ich einen einen gewerblichen Minijobs als Hofarbeiter in einem Supermarkt, 192 € im Monat. Muss mein Arbeitgeber bei Rentenversicherung die Befreiung beantragen und ist mein Minijob für mich steuerfrei.

Harald Müller
HM
Harald Müller

Vielen Dank für die Infos.

Pascal
PA
Pascal

Schönen guten Tag,
ich habe da ein paar Fragen zu meinem Minijob.
Ich bin aktuell von Mo-Fr Vollzeit am Arbeiten. Zusätzlich habe ich für das Wochenende einen Minijob angenommen. Ich bekomme 12,5€/Std bei 4 Tagen Arbeit a 8 Std + Zuschläge für Nacht (10%), Sonntag (50%) und Feiertage (100%).
Ich habe den Minijob am 15.07.2022 angetreten. Ich musste ein, bezahltes 5 Tägiges Training absolvieren vom 20.07 – 25.07. Was einem Gehalt in Höhe von 500€ + 50€ Zuschläge ergibt.

Erste Frage:
Kann man das erhöhte Gehalt als gelegentlich und Unvorhersehbar gelten machen?

Zweite Frage:
Mein Arbeitgeber hat mir für Juni, mein Gehalt anteilig des laufenden Monats ausgezahlt (15.07 – 31.07). Das restliche Gehalt ist auf ein inoffizielles Guthabenkonto gewandert. Ist das Ok? Weil ich habe ja 5 Tage gearbeitet und bekomme kein Festgehalt. Da habe ich gedacht das ich zu mindestens die 450€ + 50€ Zuschläge bekomme.

Dritte Frage:
Kann man das Geld vom Guthaben Konto. Auf die nächsten Monate verteilen wo ich weniger als die 450€ oder jetzt 520€ verdiene?

Jetzt habe ich auch schon den kompletten August 4 Sonntagsschichten gearbeitet. Was ja ein Gehalt von 400€ + 200€ Zuschläge entspricht. Jetzt war die Dame aus der Buchhaltung im Urlaub und es wusste keiner ob die Zuschläge wirklich Steuerfrei ausbezahlt werden können. Da habe ich erst die 400€ ausgezahlt bekommen ohne die Zuschläge.

Vierte Frage:
Die Sonntagszuschläge in Höhe von 200€ sind doch Steuerfrei? Da die Zuschläge den Grundlohn nicht übersteigen und der Stundenlohne die 25€/Std nicht übersteigt?

Fünfte Frage:
Kann mein Arbeitgeber die Zuschläge Rückwirkend Steuerfrei auszahlen? Oder gilt der Monat August schon als abgerechnet? Und die Zuschläge wandern wieder auf mein Guthabenkonto?

So das war es zu meinen dringenden Fragen.

Jetzt kommt nur noch allgemeine Fragen für das reine eigen Interesse:

Was kann/dürfte ich Monatlich Maximalverdienen?

Pro Sonntag bekomme ich 100€ + Zuschläge (wie hoch ist der Maximale Sonntags Zuschlag? 50%?).
Darf ich im Oktober 4 Sonntage (400€ + 200€ Zuschläge) + 3 Oktober der Feiertag (100€ + 100€ Zuschläge) arbeiten und so 500€ + 300€ Zuschläge Steuerfrei verdienen?

Ist es möglich das ich zu meinem Hauptberuf und Minijob noch einen Zeitlich begrenzten Minijob als Kellner oder Pizzataxi Fahrer annehme? Natürlich auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt.

Vielen lieben dank
Gruß
Pascal