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So läuft das Beitragsverfahren im Minijob

Welche Abgaben fallen für Beschäftigte im Minijob an? Wie werden sie berechnet? Und was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Zahlung der Abgaben für gewerbliche Minijobs beachten? Diese und andere Fragen klären wir. Die wichtigste Botschaft vorab: Die Minijob-Zentrale stellt keine Rechnungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus.

zuletzt aktualisiert am 3. Januar 2024

Abgaben sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Abgaben für alle Minijobber an die Minijob-Zentrale. Das sind sowohl die Abgaben für geringfügig Beschäftigte als auch für kurzfristig Beschäftigte. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber berechnen die Abgaben und teilen die Höhe mittels Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale mit.

Das sind die Abgaben im Minijob

Handelt es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bis regelmäßig maximal 538 Euro monatlich, zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber monatlich folgende Abgaben:

  • Pauschlabeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
  • Umlage 1 (Umlage als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit)
  • Umlage 2 (Umlage als Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
  • Insolvenzgeldumlage (Umlage für den Fall einer Insolvenz)
  • einheitliche Pauschsteuer

Den individuellen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Für kurzfristig Beschäftigte fallen folgende Abgaben an:

  • Umlage 1
  • Umlage 2
  • Insolvenzgeldumlage

Der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist ebenfalls an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu zahlen. Steuern entrichten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an das jeweils zuständige Finanzamt.

Die Höhe der Beiträge können Sie unserer Übersicht für Minijobs entnehmen. Oder Sie berechnen die Abgaben Ihrer Beschäftigten ganz einfach online mit unserem Minijob-Rechner.

Oft stehen der monatliche Verdienst der Minijobberinnen und Minijobber und damit die Höhe der zu zahlenden Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht fest. Welche beiden Möglichkeiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in diesem Fall zur Ermittlung der Beitragshöhe haben, erklären wir auf unserer Internetseite.

Beitragsnachweis statt Rechnung

Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die monatlichen Abgaben für ihre Minijobber berechnet, teilen sie diese der Minijob-Zentrale mit. Dazu erstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen sogenannten Beitragsnachweis.

Der Beitragsnachweis gilt für alle Minijobberinnen und Minijobber des Betriebes, also sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen. Darauf werden die jeweiligen Beiträge, Umlagen und Steuern einzeln und in einer Gesamtsumme mitgeteilt. Er gilt als Nachweis für die Sozialversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten somit keine Rechnung von der Minijob-Zentrale, die sie dann bezahlen müssen.

Beitragsnachweise sind elektronisch zu übermitteln

Beitragsnachweise sind elektronisch an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können hierfür ein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen. Auch das SV-Meldeportal bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Möglichkeit, um Beitragsnachweise für ihre Minijobber zu erstellen und verschlüsselt zu übermitteln.

Diese Fristen gelten für den Beitragsnachweis und die Zahlung der Beiträge

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sogenannte Übermittlungs- und Fälligkeitstermine beachten.

Der Beitragsnachweis für Minijobberinnen und Minijobber muss spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats vorliegen.

Für die Zahlung der Abgaben ist die Fälligkeit entscheidend. Das Geld muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Minijob-Zentrale eingehen.

Die jeweiligen Termine finden Sie hier.

Tipp: Mit unserem mobilen Fälligkeitskalender können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Termine ganz einfach auf ihrem Smartphone oder Tablet abspeichern.

Beiträge für Minijobber sind pünktlich zu zahlen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beiträge zur Sozialversicherung pünktlich zahlen. Als Tag der Zahlung gilt hierbei der Tag der Wertstellung auf einem Konto der Minijob-Zentrale. Werden die Beiträge verspätet gezahlt, fallen gesetzlich festgelegte Säumniszuschläge an. Diese betragen für jeden angefangen Monat des Verzugs 1 Prozent des rückständigen und auf 50 Euro abgerundeten Betrags.

Beiträge können per Lastschrift oder Überweisung gezahlt werden

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Beiträge zur Sozialversicherung und übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen: Das Lastschriftverfahren und die Überweisung.

Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat werden die Beiträge ganz einfach und automatisch vom Konto des Arbeitgebers eingezogen. Der Vorteil liegt klar auf der Hand. Die Beiträge werden immer pünktlich einbehalten. Das dafür benötigte Formular ist in unserem Servicebereich als Download hinterlegt.

Alternativ können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Abgaben auch selbst überweisen. Die Bankverbindung der Minijob-Zentrale finden Sie auf unserer Internetseite.

Noch Fragen? Unser Service-Telefon ist täglich unter 0355 2902-70799 erreichbar. Auch über unser Kontaktformular können Sie schnell und einfach Kontakt mit uns aufnehmen.

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Hilfe und Kontakt

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Andreas Furbach
AF
Andreas Furbach

Wir haben als Verein unsere Putzhilfe als Minijobberin angemeldet. Zum Jahreswechsel hat die Minijobzentrale abgebucht, das ist aber ein anderer Betrag als die Summe der Beitragsnachweise. An wen wende ich mich zur Klärung? Eine Rechnung scheint es ja nicht zu geben. Meine Kassenprüfer akzeptieren das (berechtigterweise) nicht.

J. Michel
JM
J. Michel

Guten Tag,

wir haben Midijobber, welche ein variables Gehahalt haben. Somit mal 5 Stunden die Woche arbeiten, und mal 6 h/Woche.
Wie kann man hierzu ein SEPA-Basislastschriftmandat einrichten, da die Höhe des Entgeldes, und somit auch die Steuer variabel sind.
Vielen Dank

Claudia Fraticelli
CF
Claudia Fraticelli

Guten Tag, die Löhne unserer Minijobber sind zum Teil variabel monatlich. Meine Steuerberaterin rechnet diese ab. Nun hatten wir in einem Monat einmal 220,00€ als Lohn für einen AN und für einen weiteren AN 150,00€. Darauf wurden 256,00€ an Beiträgen eingezogen. Die Begründung in der Höhe lag darin, dass die Beiträge aus einem „Mindestsatz“ berechnet würden. Ist das nachvollziehbar so ??
Vielen Dank für eine Rückmeldung dazu