
Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet
Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirtschaft. Auch hier sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihre kurzfristige Beschäftigung in Deutschland nicht aufnehmen.
Neue Regelung soll helfen
Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Wie sind Beschäftigungen zu beurteilen, die in diesen Zeitraum fallen? Was ist zu beachten, wenn die Beschäftigung bereits vor dem 1. März 2020 begonnen hat oder über den 31. Oktober 2020 hinaus andauert? Die folgenden Ausführungen und Beispiele helfen Arbeitgebern bei der Beurteilung, ob ein kurzfristiger Minijob vorliegt:
Berufsmäßigkeit muss weiterhin beachtet werden
Ein kurzfristiger Minijob liegt nur vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, hilft unser Blog „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.
- Beschäftigung zwischen dem 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in diesem Zeitraum ausgeübt wird und auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist, ist kurzfristig.
- Beschäftigungsbeginn vor dem 1. März 2020
Eine Beschäftigung, die vor dem 1. März 2020 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist von Beginn an kurzfristig, wenn sie unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Ab dem 1. März 2020 ist auf Grund der Gesetzesänderung eine längere Zeitdauer für kurzfristige Minijobs maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab diesem Zeitpunkt vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1. Februar 2020 eine Aushilfsbeschäftigung auf. Sie verdient 1.300 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 31. Mai 2020 befristet.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung zu Beginn versicherungsrechtlich zu beurteilen. Am 1. Februar 2020 galten für kurzfristige Minijobs die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Ein kurzfristiger Minijob lag nicht vor, die Beschäftigung war versicherungspflichtig.
Durch die eingeführte Übergangsregelung ist die Beschäftigung jetzt neu zu beurteilen. Da ab dem 1. März 2020 die Zeitgrenzen von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen für kurzfristige Minijobs gelten, liegt ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Mai 2020 ein kurzfristiger Minijob vor.
- Beschäftigung über den 31. Oktober 2020 hinaus
Eine Beschäftigung, die vor dem 31. Oktober 2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist von Beginn an kurzfristig, wenn sie unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist.
Zum 1. November läuft die Übergangsvorschrift aus, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1. Juli 2020 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30. November 2020 befristet.
Zu Beschäftigungsbeginn am 1. Juli 2020 liegt ein kurzfristiger Minijob vor, da die Zeitgrenzen von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen gelten.
Am 1. November ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die Übergangsregelung nicht mehr gilt. Ab dem 1. November 2020 gelten wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt kein kurzfristiger Minijob vor, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner wird angehoben
Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese beläuft sich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Verdient ein Altersvollrentner mehr wird seine Rente gekürzt. Diese Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 Euro hochgesetzt. Insofern kann ein Altersvollrentner theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist, einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zu zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.
Unser Tipp:
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat für die Vermittlung von Pflanz- und Erntearbeiten die Online-Plattform www.daslandhilft.de gestartet. Die Plattform stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Beschäftigten her.
Mehr Informationen erhalten Sie auch in der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erstellten Gemeinsamen Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“.
114 Kommentare
Hallo,
Ich habe einen bpllzritjon und ein minijobmöchte einen zweite minijob machen nr im Rahmen von 120 Tagen von den ich 16 Tage schon ausgenutzt habe ,nun meine Frage kann ich das noch weiterhin bis Jahresende 2021 machen.danke
Hallo, ich möchte Abiturienten beschäftigen, die jetzt ihre Prüfung machen und erst ab September wieder arbeiten gehen. Kann ich die kurzfristig beschäftigen?
Hallo,
ich bekomme derzeit Kurzarbeitergeld und möchte gerne eine kurzfristige Beschäftigung eingehen (70 Tage) ….Nun meine Frage.
Wird die Vergütung der kurzfristigen Beschäftigung mit meinem Kurzarbeitergeld verrechnet?
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Viele Grüße
Dominik
Hallo,
bin zur Zeit kurzfristig beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 30.06. befristet. Kann mein Arbeitgeber die Beschäftigung verlängern, wenn ich die 70 Tage bis dahin nicht ausgeschöpft habe?
Angenommen, ich habe bis zum 30.06. nur 45 Tage ausgeschöpft. Besteht dann die Möglichkeit, das Arbeitsverhälnis beim selben Arbeitgeber zu verlängern?
Freue mich auf eine Rückmeldung.
Gruß Andy
Bin zur Zeit in Altersteilzeit. Habe einen Minijob.
Fragen:
Wieviel kann ich dazu verdienen?
Kann ich mehrere Minijobs bzw. kurzfristige Minijobs annehmen?
Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank!
Guten Morgen!
Wir haben Corona bedingt „Lotsen“ eingestellt, die erstmalig vom 04.11. – 23.12.2020 kurzfristig beschäftigt waren. Aufgrund des weiteren Bedarfs, wurde wieder eine kurzfristige Beschäftigung vom 18.01.-31.03.2021 vereinbart. Da abzusehen ist, dass die Situation es weiterhin erfordert, möchten wir die Verträge nun ab 01.04.-30.06.2021 verlängern. Die Lotsen sind Studierende/Schüler, die abwechselnd arbeiten, also nicht in einer 5-Tage-Woche.
Stellt die Verlängerung 01.04.-30.06.2021 ein Problem dar? Und wird der Zeitraum in 2020 bei der 70-Tage-Betrachtung mit der Beschäftigung ab 18.01.2021 zusammengenommen? Oder ist der Zeitraum ab 18.01.2021 neu zu bewerten bzw. betrachten?
Für Ihre Antwort im Voraus herzlichen Dank!
Habe eine Mitarbeiterin 4 Std. pro Woche = 450€ seit Jahren auf Minijobbasis beschäftigt. Jetzt würde ich sie gerne bei der Durchführung von Coronatests mithelfen lassen. Ca 12 Wochenstunden + die normalen 4 Stunden. Der Betrieb muss ja auch weitergehen. (Apotheke). Was für eine Möglichkeit gibt es hier? Es besteht kein weiteres Arbeitsverhältnis. Durchführung Coronatests wurde der Gemeinde erstmal für März und April zugesagt. Wie gestaltet man das am besten?
Guten Tag,
können wir auch in diesem Jahr mit einer Fristverlängerung für Kurzfristige Minijobs rechnen?
?
Bei kurzfristigen Beschäftigungen kann die Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgen oder der AG führt unter bestimmten Voraussetzungen 25% Steuer pauschal ab.
Wird die Steuer in beiden Fällen vom Gehalt des MInijobbers abgezogen?
Guten Abend!
Aktuell haben wir einen großen Bedarf an medizinischem Personal in einem Impfzentrum.
Der Vertrag ist, weil das Impfzentrum nur bis dahin Bestand hat, bis zum 31.12.2021 befristet und die Verträge der Aushilfen ebenfalls. Diese setzen sich aus Krankenhauspersonal zusammen, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.
Können diese, soweit die Grenze von 70 Diensten bis Ende des Jahres nicht überschritten werden, auch mit einer Überschreitung der 450-Euro -Grenze eingesetzt werden?
Sie würden mit einem Monat im Voraus gefragt werden, wann diese Dienste übernehmen können und würden dann zwischen einem und 10 Dienste im Monat machen.
Hallo,
Allgemeine Frage
Neueinstellung am 01.01.2021
Der Arbeitsvertrag ist erstmal befristet bis 31.03.2021
Es ist aber von Anfang an ziemlich sicher dass der Vertrag verlängert wird, da Personal in diesem Bereich dringend benötigt wird.
Meiner Meinung nach liegt hier bereits bei Beginn keine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Weiterbeschäftigung darüber hinaus schon vorgesehen ist.
Sehe ich das richtig?
Ich finde man kann es so und so argumentieren.
Hallo,
eine kurzfristig Beschäftigte arbeite seit 17.11.2020 bis 12.02.2021 (90 Tage) über den Jahreswechsel hinaus. Kann nun im Jahr 2021 eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden? Und wenn ja, ab wann? Kann sie dann nach 2 Monaten, also ab 13.4. oder ggf. ab Mai wieder als kurzfristige Beschäftigte arbeiten? Müssen die Zeiten 01.01. bis 12.02. dann für den Gesamtjahreszeitraum bzw. dann 70 Tage, hinzugerechnet werden?
Hallo,
wird die Corona Regelung bei kurzfristigen Beschäftigungen für 2021 verlängert?
Vollrentner hat seit 1.5.2020 einen minijob monatlich 430 Euro. Nun kam ein befristeter Minijob vom 1.7.2020 bis 30.10.2020 uber gesamt 630 Euro hinzu. Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Wie wirkt sich das im o.g.Fall aus?
Hallo,
ich bin bei meinem Hauptarbeitgeber in Kurzarbeit. Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?
Und stimmt es, dass eine kurzfristige Beschäftigung bis 450€ steuerfrei ist?
Viele Grüße
Hallo,
meine Rahmenvereinbarung für kurzfristige Beschäftigung läuft Ende November aus. Danach ist es gesetzlich verpflichtend 2 Monate zu warten bevor man erneut eine Vereinbarung unterschreiben kann. Nun ist es so, dass das eine Firma ist, die meist 1-Tagesjobs für Studierende vermitelt. Man hatte praktisch seit März gar keine Möglichkeit zu arbeiten, weil es so gut wie keine Jobangebote gab. Gibt es wegen Corona eine Ausnahmeregelung, dass auf die 2 Monate Pause verzichtet werden kann?
Das letzte Mal gearbeitet habe ich im Dezember letzten Jahres und dann wieder diesen Monat das erste Mal. Vor allem zur Adventszeit kommen jetzt endlich wieder Jobs rein (Aushilfe in Kleidungsgeschäften etc.,Gastro-Jobs fallen natürlich immer noch weg).
Vielen Dank für eine Antwort,
Viele Grüße
Bella
Guten Tag,
Ich habe mal eine Frage:
Ich habe vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 einen Vertrag auf 450€ Basis, 48h pro Monat und 9,35€ Bruttolohn pro Stunde.
Ab Oktober 2020 studiere ich und beziehe auch Bafög.
Mein Arbeitgeber hat mir von Beginn an volle Sozialabgaben abgezogen, also knapp 100€, wodurch ich aus der Familienversicherung gefallen bin.
Angemeldet wurde ich mit dem Grund 10 und der Personengruppe 101, habe allerdings keine Ahnung, was das alles zu bedeuten hat.
Als ich bei meinem Arbeitgeber nachfragte bezüglich der Familienversicherung und den Sozialabgaben meinte dieser, dass alles so richtig ist aber ohne mir eine Begründung zu nennen.
Jedoch möchte ich gerne während meines Studiums familienversichert bleiben und bin auch der Meinung, dass mit den Eckdaten in meinem Vertrag keine Sozialangaben bis auf die Rentenversicherungsbeiträge anfallen dürften.
Kann mich bitte jemand aufklären, was nun stimmt?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Shirley
Hallo,
ich bin Student und habe im Jahr 2020 einen Vertrag für folgende kurzfristige Beschäftigung unterschrieben:
Ich habe bei dem selben Arbeitgeber von 17.02.2020 bis 31.03.2020 (also 32 Arbeitstage) und von 01.09.2020 bis 30.09.2020 (also 22 Arbeitstage) gearbeitet.
Während dieser beiden Arbeitsphasen habe ich 5 Tage in der Woche gearbeitet.
Nun möchte ich nochmals beim selben Arbeitgeber die kurzfristige Beschäftigung bis 31.12.2020 verlängern.
In dieser Zeit arbeite ich allerdings „nur“ einen Tag in der Woche !
Was also nochmals dann (voraussichtlich) 13 zusätzliche Arbeitstage sind.
Bin ich mit dieser Fallkonstellation noch als kurzfristig Beschäftigter zu betrachten ?
Der Verdienst war in der Vergangenheit über 450,-€ p.M. und wird auch in der Zeit von 01.10.2020 (bei einem Arbeitstag wöchentlich) ebenfalls über 450,-€ monatl betragen.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
VG
Martin
Hallo, ich bin Vollzeit beschäftigt, und würde gerne eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, wäre es möglich mit der 70 Tage-Regelung ?
Danke im voraus.
Hallo,
ich werde während dem Studium, ab dem 09. September bis kurz vor Weihnachten (genaues Datum noch unbekannt), eine Vollzeitbeschäftigung ausführen. Da auch am Wochenende gearbeitet wird, rechne ich mit 90 Arbeitstagen in dem Zeitraum. Kann die Tätigkeit aufgrund der Corona Sonderreglungen als kurzfristige Beschäftigung angemeldet werden?
Hallo, ich arbeite als Rentner bisher regelmäßig in einer geringfügigen Beschäftigung. Die Regelatltersgrenze habe ich noch nicht erreicht. Wenn ich in den Monaten September und Oktober jeweils ca. 1.200 Euro verdienen werde, wird mein Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit ca. 7.000 Euro betragen. Kann dieser Betrag noch vom AG pauschal versteuert werden?
VG Matze Wolff
Guten Tag
Folgendes Anliegen im Detail.zu den 115 Tagen Sonderregellungen durch Corona.
Hauptberuflich bin ich Selbstständig. Ab August bin ich bei zwei Unternehmen in der Landwirtschaftsbranche kurzfristig stundenweise Beschäftigt(auch wenn ich nur 3 Stunden Arbeite so wird das ja als ganzer Tag gezählt?).
Die Beschäftigungen Enden Vorraussichtlich 31.12.2020.
Da die Sonderregelung von 115 Tagen am 31.10.2020 endet jetzt die Frage, wie es in dieser Konstellation mit Arbeitstagen ist.
Gemäß dem Fall ich würde bis 31.10. 55 Tage Arbeiten und von 1.11. bis Ende des Jahres nochmal 35., dann ergäbe das im Jahr 2020 insgesamt 90 Tage. Unter normalen Gegebenheiten 20 Tage zuviel. Wie sieht es hier mit den Corona Sonderregeln aus?
Wie wäre deer Sachverhalt, wenn ein Vertrag bei einem Unternehmen nicht am 31.12.endet, sondern auf ein Jahr befristet ist. Gilt das Jahr 2021 dann separat für max.70 Tage? Also theoretisch wären bis 31.07.2021 140 Arbeitstage (bzw. evtl. durch Corona auch mehr ) möglich
Herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Hallo liebe Minijob-Zentrale,
meine Nichte macht gerade Abi und will eine kurzfristige Beschäftigung und einen Minijob kombinieren – bei demselben Arbeitgeber: erst 4 Wochen Minijob, dann 4 Monate kurzfristiger Minijob und im neuen Jahr dann noch mal 3 Monate.
a) Minijob und kurzfristiger Minijob kombinieren geht, oder?
b) Es geht schon, wenn sie dieses Jahr 4 Monate arbeitet, da sie ja schon im September beginnen wird (Corona-Regelung)
c) und es geht auch, wenn sie dann im neuen Jahr gleich wieder 3 Monate dort arbeitet?
(Danach will sie studieren beginnen)
Dankeschön!
Kalifin
Hallo
wenn ich eine kurzfristige Beschäftigung habe ( max. 50 Tage im Jahr, also alte Regelung reicht aus ), ich aber jeden Monat flexibel 1-2 Tage ( also mal 2 Tage am Stück, mal am 1.und am 24, dann am 17 und am 22, dann nur am 9., also ohne Regelmäßigkeit ) arbeite -und das auch länger als 12 Monate – wie ist das zu beurteilen ? Macht dann die Dauerhaftigkeit über 12 Monate die Kurzfristigkeit kaputt ?
Wenn ich dann mal eine Unterbrechung habe, sagen wir vom 10.10-10.12 des Jahres, würde das als die besagte Unterbrechung von 2 Monaten gelten oder sind mit 2 Monate Kalendermonate gemeint, also der komplette Oktober und der komplette November oder gelten auch die 2 Zeitmonate ? und nach der Unterbrechung beginnt die Frist von 12 Monaten wieder neu zu laufen, also gelten die max 50 Tage nicht bezogen auf das Kalenderjahr sondern auf ein Zeitjahr ?
Hallo,
Ich bin Studentin und habe von Juni bis September eine kurzfristige Beschäftigung angenommen. Hier verdiene ich ca. 750€ im Monat. Ich habe gehört, dass ich auch nicht mehr als 800€ pro Monat verdienen darf, um nicht aus der Familienversicherung der Krankenkasse rauszufallen. Ist das richtig?
Nun habe ich ein weiteres Jobangebot von der Hochschule bekommen. Es geht um eine Anstellung als studentische Hilfskraft für den Monat August. Hier läge der Verdienst bei einmalig 60€. Mit beiden Jobs zusammen wäre ich dann im August über den 800€. Kann ich in der kurzfristigen Beschäftigung ein paar Stunden reduzieren und dafür den anderen Job annehmen?Was muss ich beachten? Gibt es für mich Nachteile?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Hallo,
wenn ich in der Saison von Mai bis September wöchentlich an einem Tag für 2,5 Stunden in einem Ferienhaus putzen gehe, kann ich dann als kurzfristig Beschäftigter angestellt werden, weil ja meine Arbeitstage nicht die 70 Tage überschreiten?
[…] Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Blog „Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet“. […]
[…] Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Blog „Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet“. […]
[…] Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Blog „Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet“. […]
Hallo, wir haben mit unseren kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern befristete Verträge bis Ende November 2020, Arbeitstage nach Vereinbarung.
Geplant waren bis zu 70 Tage. Wie genau dürfen die denn aufgestockt werden? Auf 115 Tage insgesamt oder nur bis Ende Oktober und danach nicht mehr. Das Ende der Regelung zum 31.10. ist irgendwie verwirrend.
Hallo, ich bin in folgender Situation:
Ich bin Student und seit Januar in einer kurzfristigen Beschäftigung angestellt. In den Semesterferien habe ich jetzt einen zusätzlichen Job angenommen und dort von 16.03. Bis zum 14.05. Insgesamt 37 Tage gearbeitet. Wie viel Tage kann ich jetzt im Jahr insgesamt arbeiten, 115 Tage, also 70 Tage in Job 1 und 45 Tage in dem Job zwischen März und Mai oder trotzdem nur 70 im ganzen Jahr?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Matthias Grembler
Hallo! Ich bin zur Zeit bei meinem Hauptjob auf Kurzarbeit, aber habe die Möglichkeit ab der kommenden Woche in einer anderen Firma 15 Std die Woche kurzfristig angestellt zu sein. Der Job ist Systemrelevant. Wird mir das was ich in dem neuen Job verdiene dann von dem Kurzarbeitsgeld abgezogen? Besten Dank und liebe Grüsse
Hallo,
ich habe letztes Jahr Abitur gemacht und im Oktober beginnt mein Studium. Ich habe dieses Jahr bereits 3 Monate normal in Vollzeit gearbeitet, hat das irgendeinen Einfluss, wenn ich jetzt kurzfristig beschäftigt bin bzw. ist das normal möglich?
Lg
Hallo,
Ich bin Studentin und war dieses Jahr bereits einen Monat (März) in einem gastronomischen Unternehmen angemeldet (habe in diesem Monat aber nur 18 Tage gearbeitet). Des weiteren war ich von Mitte April bis Ende Mai als Erntehelfer im Hopfen angemeldet, habe aber ebenfalls nur bis letzte Woche gearbeitet, da wir dann fertig mit der Arbiet waren. Nun möchte ich mich als Erntehelfer bei einem Erdbeerhof melden. Darf dieser Vertrag erst ab dem 1. Juni beginnen, da ich eigentlich noch bei dem Hopfenbetrieb angemeldet bin oder spielt das keine Rolle? Und wie lange darf ich nun noch als kurzfristig Beschäftigte tätig sein? Nur noch 2,5 Monate oder eben so viele Arbeitstage, bis ich 115 Tage lang gearbeitet habe?
Danke im Voraus!
Hallo,
ich habe von Mitte Januar bis Mitte April schon 70 gearbeitet über die kurzfristige Beschäftigung.
Ist es mir also jetzt möglich, weitere 45 Tage in der Zeit bis Oktober als kurzfristige Beschäftigung zu arbeiten, auch wenn ich dieses Jahr schon 70 Tage als kurzfristig Beschäftigter gearbeitet habe?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hallo,
ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertag für max. 450 € im Monat. Durch die Krise kann ich seit 2 Monaten nicht arbeiten und verdiene somit auch kein Geld. Kann ich auf dieser Basis eine Corona Hilfe in Anspruch nehmen? Damit meine ich aber keine Arbeitslosenhilfe oder so.
Mit freundlichen Grüßen
Marion
Guten Abend,
ich bin Studentin und übe einen Minijob auf 450€-Basis monatlich aus. Durch die Pandemie nehme ich für die Dauer von Mai bis Juli einen weiteren Minijob auf, bei dem im Arbeitsvertrag das befristete Ende (31.07.20) festgelegt ist. Reicht diese Zeitangabe aus, um als „kurzfristiger“ Minijob zu gelten? Meldet der neue Arbeitgeber den Minijob als „kurzfristigen“ Job an, oder muss ich irgendwie aktiv werden?
Ändert sich hierbei bei der Abrechnung meines bisherigen Minijobs etwas, oder kann dieser wie bisher weiterhin pauschal versteuert werden?
Vielen Dank vorab,
Sophie
Hallo,
wie verhält es sich im folgenden Fall.
Aushilfe ist auf 400 Euro angemeldet. Er hat 4 Überstunden auf seinem Zeitkonto, welche er im Februar mehr gearbeitet hat. Im Monat März hat der doppelt soviel gearbeitet wie sonst, die ausgezahlt werden sollen. Können die 4 Stunden aus dem Monat Februar mit ausgezahlt werden, auch wenn er die nicht im März gearbeitet hat. Er erfüllt ja nicht die Höchstgrenze der 450 Euro.
MfG
Christoph
Hallo,
Ich bin normalerweise neben meinem Studium an ca. 60 Tagen/ Jahr in einer kurzfristigen Beschäftigung in einer Gastro. (Im Januar habe ich bereits 4 Tage gearbeitet, sonst noch keinen Tag dieses Jahr.) Diese hat coronabedingt geschlossen und ich habe nun ein Angebot, dass ich in einem Kinderheim, das aufgrund der Schulschließungen aufstockt aushelfen könnte. Diese Tätigkeit wäre beschränkt bis zum 31. August. Wenn ich diese Tätigkeit ausübe, wie werden dann die Tage, die ich dort arbeite auf das Jahresmaximum der „normalen“ kurzfristigen Beschäftigung angerechnet?
Vielen Dank schon mal im Voraus
freundliche Grüße
Hallo meine tochter arbeitet seit 3Jahren 450 euro und jetzt fragen sie ihr ob sie Vertretung machen kann wegen corono meine frage ist wie hoch kann sie verdienen die grenze Danke
Guten Tag,
ich bin gerade in 100% Kurzarbeit und habe vergangene Woche einen Job zur Überbrückung in einem Systemrelevanten Bereich als Kraftfahrer übernommen.
Zu meiner Frage, fällt das vielleicht auch in den Bereich 450-Euro-Minijob oder ist das der Bereich Steuerklasse 6?
Wenn ich das hier richtig verstanden habe, ist das ein Minijob und wird Pauschal mit 20% Lohnsteuer bzw. mit der Steuerklasse wie im Hauptjob versteuert.
Bei Kurzarbeit NULL (=100% nicht beschäftigt) ist dann die Grenze 100% netto des Hauptjobs, ohne dass der Nebenverdienst auf das KUG angerechnet wird.
Danke für die Hilfe
[…] Wird eine Saisonarbeitskraft in einem kurzfristigen Minijob beschäftigt, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei und damit auch beitragsfrei.Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Tätigkeit auf einen bestimmten Zeitumfang begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung ist bereits im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich zu vereinbaren.Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern damit einen längeren Einsatz der zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Mehr dazu erfahren Sie bei der Minijob-Zentrale unter “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet“. […]
Guten Tag,
ich bin gerade in 100% Kurzarbeit und habe vergangene Woche einen Job zur Überbrückung in einem Systemrelevanten Bereich als Kraftfahrer übernommen.
Zu meiner Frage, fällt das vielleicht auch in den Bereich 450-Euro-Minijob oder ist das der Bereich Steuerklasse 6?
Wenn ich das hier richtig verstanden habe, ist das ein Minijob und wird Pauschal mit 25% Lohnsteuer bzw. mit der Steuerklasse wie im Hauptjob versteuert.
Bei Kurzarbeit NULL (=100% nicht beschäftigt) ist dann die Grenze 100% netto des Hauptjobs, ohne dass der Nebenverdienst auf das KUG angerechnet wird.
Danke für die Hilfe
Hallo,
wir haben einen kurzfristig Beschäftigten mit einem Jahresvertrag, der zum 31.03.20 endet (Pflegedienst). Ist es richtig, dass durch die vorübergehende Erhöhung der Vertrag des kurzfristigen Beschäftigten um 2 Monate verlängert werden kann? also 115 Arbeitstage innerhalb 14 Monaten?
Vielen Dank.
[…] Wird eine Saisonarbeitskraft in einem kurzfristigen Minijob beschäftigt, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei und damit auch beitragsfrei.Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Tätigkeit auf einen bestimmten Zeitumfang begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung ist bereits im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich zu vereinbaren.Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern damit einen längeren Einsatz der zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blog „Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet“. […]
Guten Tag,
verstehe ich das richtig:
wenn ich in der Hauptbeschäftigung auf Kurzarbeit bin, einen 450 €-Minijob habe (1. Minijob, der schon länger bestehend) und mir nun einen 2. „450 €-Minijob“ suche, wird der Verdienst des 2. Minijobs sozialversicherungspflichtig und auf das Kurzarbeitergeld angerechnet (egal ob der 2. Minijob im systemrelevanten Bereich statfindet oder nicht).
Suche ich mir aber neben meiner o.g. Hauptbeschäftigung und dem bestehenden „450 €-Minijob“ einen kurzfristigen Minijob, ist dieser in jedem Fall nicht sozialversicherungspflichtig, ist aber zu versteuern und die Abgaben (Umlage 1, 2 etc). sind zu zahlen.
Ist dieser kurzfristige Minijob in einem systemrelevanten Bereich, wird zudem der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet (vorausgesetzt, das normale Brutto-EK wird nicht überschritten…)
Wäre dieser Kurzfristige Minijob nicht in einem systemrelevanten Bereich wird er auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?
Mit freundlichen Grüßen
P.
[…] Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale unter: blog.minijob-zentrale.de/corona-zeitgrenzen […]
Ausweitung der Überschreitungsgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung
Sachlage: geringfügig Beschäftigter mit schwankendem Einkommen, sodass im Jahresmittel unter 450 € agiert wird, jedoch auch Monate dabei sind, die überschritten werden.
Wie sollen wir jetzt mit der Regelung ab 01.03. bis 31.10.20 umgehen, die ja auf das Zeitjahr abzielt?
Können unsere Minijobber in systemrelevanten Berufen dann nicht mehr überschreiten weil sie ja öfter mal über 450 € gelegen haben, aber nicht über der Jahresgrenze?
Ich bitte um eine kurze Erläuterung.
Freundliche Grüße
Profitieren Studenten auch dann noch wenn die Uni online wieder losgeht? Oder müssen sie dann die 20 Stunden-Regelung einhalten? Konkret geht es um eine systemrelevante kurzfristige Beschäftigung mit 39 Stunden/Woche. Da die Uni aber derzeit nur online Vorlesungen ohne Anwesenheitspflicht anbietet wäre ein arbeiten möglich und für die Krise auch notwendig!
Eine Antwort von Anonymous wäre hervorragend. Das klärt die Lage dann eindeutig.
Wann ist mit dieser Antwort zu rechnen, liebes Minijob-Zentrale-Team?