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Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet

Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirtschaft. Auch hier sind die Auswirkungen der Corona-Krise zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihren Minijob in Deutschland nicht aufnehmen. Bereits im Jahr 2020 wurden daher die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen angehoben. Um Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer zu ermöglichen, werden die Zeitgrenzen auch in diesem Jahr ausgeweitet.

Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs bis Ende Oktober

Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021.

WICHTIG:

Entscheidend für die Beurteilung der Beschäftigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsregelung.

Ob ein kurzfristiger Minijob vorliegt, ist nicht davon abhängig, wieviel der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seiner Arbeit verdient. Denn die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser geringfügigen Beschäftigung nicht relevant.

Berufsmäßigkeit muss weiterhin beachtet werden

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, hilft unser Blog „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.

Was müssen Arbeitgeber berücksichtigen?

Wie sind kurzfristige Beschäftigungen zu beurteilen, die in diesen Übergangszeitraum fallen? Was ist zu beachten, wenn die Beschäftigung bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung begonnen hat oder über den 31. Oktober 2021 hinaus andauert?

Die folgenden Ausführungen und Beispiele helfen Arbeitgebern bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. In den Beispielen wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer keine Vorbeschäftigungszeiten hat.

1. Beschäftigung vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021

Eine Beschäftigung, die ausschließlich ab dem Inkrafttreten am  1. Juni bis zum 31. Oktober 2021 ausgeübt wird und auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist, gilt als kurzfristig und ist bei der Minijob-Zentrale zu melden. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.

2. Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Juni 2021

Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung  begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet war.

Ab dem 1. Juni 2021 ist dann die neue längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1. Mai 2021 eine Aushilfsbeschäftigung auf. Sie verdient 1.300 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 31. Juli 2021 befristet. Keine Vorbeschäftigungszeiten.

Am 1. Mai 2021 galten für kurzfristige Minijobs die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Ein kurzfristiger Minijob lag also vor.

Durch die eingeführte Übergangsregelung kann die Beschäftigung ab 1. Juni 2021 auf die neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen verlängert werden.

Achtung: 

Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Juni 2021 aufgenommen wurden, aber bei ihrem Beginn nicht auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet waren, dürfen auch durch die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer kurzfristigen Beschäftigung werden. Das gilt selbst dann, wenn sie die Zeitgrenzen von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten.

3. Beschäftigung über den 31. Oktober 2021 hinaus

Eine Beschäftigung, die vor dem 31. Oktober 2021 beginnt und darüber hinaus andauert, muss vom Arbeitgeber zweimal beurteilt werden.

Die Beschäftigung ist bis Ende Oktober ein kurzfristiger Minijob, wenn sie auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist.

Zum 1. November 2021 läuft die Übergangsvorschrift aus, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen.

Ein kurzfristiger Minijob liegt ab 1. November 2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, wird die Beschäftigung ab dem 1. November 2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 Euro sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat zum 450-Euro-Minijob. Der kurzfristig Beschäftigte muss dann zum 31. Oktober 2021 bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und ab 1. November 2021 bei der zuständigen Einzugsstelle neu angemeldet werden. Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts wäre die Meldung bei der Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1. August 2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30. November 2021 befristet. Keine Vorbeschäftigungszeiten.

Zu Beschäftigungsbeginn am 1. August 2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten. Der Minijob muss bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Zum 1. November ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die Übergangsregelung nicht mehr gilt. Ab dem 1. November 2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 Euro eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.

 

Weitere Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung gibt es auch auf der Website der Minijob-Zentrale.

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Batis
BA
Batis

Guten Tag Minijob zentrale ,
ich habe eine Hauptbeschäftigung seit 12 Jahren und einen 450€ Job seit ; Jahren. Im März 2022 wollte ich mein Arbeitsplatz beim 450€ Job eigentlich wechseln, so dass ich nur einen Nebenjob wieder habe . Habe bei meinem alten Nebenjob Beschäftigung gekündigt zum 31.03.22 habe aber im März dort nicht gearbeitet. Bei dem neuen Nebenjob habe ich zum 03.03.22 angefangen und habe festgestellt, dass dieser neuer Nebenjob nichts für mich ist und habe dort aufgehört zum 14.03.22 . Habe auch nur mündlich dort einen vertag gemacht gehabt . Habe jetzt bei meiner alten nebentätigkeit angerufen und gefragt ob ich meine Kündigung zurücknehmen kann . Der Arbeitgeber hat zugestimmt, so dass er die Kündigung zurück genommen hat. Meine Frage wäre . (1) muss ich bei dem neuen nebenjob wo ich 11 Tage beschäftigt war was nachzahlen ?
und (2) dürfte ich bei meinem alten nebenjob der die Kündigung zurückgenommen hat schon in diesem Monat März 2022 arbeiten , so dass kein Nachteil entsteht ??
wäre ihnen dankbar wenn sie mir hier Auskunft geben könntet

Stefan S.
SS
Stefan S.

Hallo zusammen,
ich arbeite auf Basis eines Minijobs ganzjährig. Nun hat man mir eine steuerfreie Tätigkeit angeboten. Hier erhalte ich eine Aufwandsentschädigung von 900Euro. Die Tätigkeit (Zensus-Interviewer) dauert nur 2 Monate.
Wie wirkt sich diese Tätigkeit finanziell auf meinen Minijob aus?
ich würde mich über eine Antwort freuen.
Gruß
Stefan

A.Markus
AM
A.Markus

Sehr geschätztes Team der Minijob-Zentrale,
es geht um eine überschreitung der Minijobgrenze.
Mein Minijob-Arbeitgeber hat mir versehentlich für meine Dezember Tätigkeit 2021 mehr als 450€ (677€) überwiesen (die Mehrstunden sollten eigentlich im Folgemmonat abgebummelt werden). Da ich im Jahr 2021 bereits 3 mal diese Grenze überschritten hatte (Krankheitsvertretungen), wäre die Dezemberzahlung die 4. Überschreitung.
Die Ausnahmeregelung des 4 maliges Überschreitens, zwischen 1.6.2021 und 31.10.2021, greift hier nicht nach meiner Einschätzung. Ich habe meinen Minijob-Arbeitgeber mitgeteilt das er durch diese fehlerhafte Abrechnung meinen Minijobstatus gefährdet. Bisher hat er sich jedoch nicht dazu geäußert, was kann ich noch tun bz. welche Konsequenzen sind die Folge?
Mit freundlichen Grüßen
A. Markus

Diana
DI
Diana

Liebes Minijob-Team,
wir haben bei uns einen Kollegen, der im 1.Monat 290,25 Std. gearbeitet und im 2. Monat 36 Stunden gearbeitet hat. Ich wollte das als kurzfristige Beschäftigung anmelden, aber unser Lohnbüro sagt, dass geht nur als geringfügige Beschäftigung. Nun wird dem Kpllegen 711 € Steuer abgezogen. Warum kann man keine kurzfristige Beschäftigung nehmen?
Die Begründung vom Lohnbüro lautet: Bei kurzfristig Beschäftigten kann man zwischen 2 Varianten entscheiden: 1. mit Steuerklasse oder 2. mit Pauschalversteuerung. Bei Pauschalversteuerung z.B. darf der AN nicht länger wie 18 Tage am Stück beschäftigt sein. Dies ist hier leider nicht der Fall und somit muss Herr …. mit der 1. Variante abgerechnet werden. Egal wie wir die Stunden verteilen, es wird Lohnsteuer berechnet.
Können Sie mir helfen warum das so ist?
Vielen Dank.

Alexandra Halbritt...
AH
Alexandra Halbritt...

Liebes Minijob Team,
Ich habe am 1. April 2020 einen Vertrag für eine kurzfristige Beschäftigung abgeschlossen, diese ist befristet zum 31.12.2021. Da ich die 70 Tage noch nicht ausgeschöpft habe und gerne die Beschäftigung weiterführen möchte, die Frage ob man den Vertrag verlängern kann. Oder müsste ich ab Januar eine 2 monatige Pause machen, da die Beschäftigung ja beim gleichen Arbeitgeber wäre.

Emma
EM
Emma

Hallo Minijob-Team,
handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn im Vertrag folgendes steht:
§ 1: Beginn 01.03.
§ 2: Befristung – Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09., ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Arbeitseinsätze werden dabei 70 Arbeitstage nicht überschreiten.
§ 3: Arbeitszeit – Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2 Wochenstunden an 4 Tagen zu je 0,4 h
Vielen Dank
mit freundlichen Grüßen

Heidi
HE
Heidi

Hallo,
ich erhalte bei meinem Hauptjob Kurzarbeitergeld, habe einen 450 Eurojob und habe jetzt die Möglichkeit auf dem Weihnachtsmarkt zu Arbeiten. Kann ich diesen Job als kurzfristige Beschäftigung antreten oder größere Verluste (Versteuerung, Kürzung des Kurzarbeitergeldes)?

Andrea
AN
Andrea

Hallo,
mein Sohn arbeitet seit 18.08.2021 kurzfristig beschäftigt in der Gastronomie.
Kann er ab 01.11.2021 von der kurzfristigen Beschäftigung in einen Minijob auf 450 Euro bei demselben Arbeitgeber wechseln? Ohne Unterbrechnung von 2 Monaten?
Vielen lieben Dank im Voraus.
Viele Grüße
Andrea

Ella
EL
Ella

Hallo an das Minijob Team,
ich bin seit Jahren in einer Gewerbefirma als Minijobberin tätig. Meine Arbeitszeit beläuft sich auf 42 Stunden im Monat. Ich habe im Zeitraum von Mai 2021 bis August 2021 4 Mal die Verdienstgrenze von 450 € überschritten.
Meine Frage ist:
Ab wann beginnt die neue Zeitgrenze für mich, bzw. ab wann kann ich wieder die Verdienstgrenze (4 Mal) überschreiten?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße, Ella

Manuela Kotter
MK
Manuela Kotter

Guten Tag, wird die Sonderregelung definitiv zum 31.10. beendet oder steht eine Verlängerung bis Jahresende in Aussicht?

Gudrun Röser
GR
Gudrun Röser

Verdienstgrenze pro Tag
Liebes Minijobzentrale-Team,
ich habe eine große Verunsicherung bei der täglichen maximalen gesetzlichen Arbeitszeit von kurzfristigen Beschäftigen.
Zudem die maximale Verdienstgrenze bei landwirtschaftlicher kurzfristigen Beschäftigung.
Zudem bei der maximalen Verdienstgrenze einmal bei 5 % pauschaler Versteuerung, 25 % pauschaler Versteuerung und alternativ Arbeit auf Lohnsteuerkarte.
Danke für Ihre Info, die ich sehnlich erwarte, da ich mit dem gesetzlichen Dschungel nicht mehr durchsteige.
Gruß Gudrun Röser

Andi
AN
Andi

Liebes Minijobzentrale-Team,
wenn die kurzfristige Beschäftigung Teilmonate betrifft, rechne ich den Monat dann mit 30 Tagen pro Monat oder mit den tatsächlichen Kalendertagen? Das ist für mich v.a. für die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten wichtig.
Vielen Dank und herzliche Grüße

Chris
CH
Chris

Guten Tag,
unsere 16j. Tochter arbeitet in den Sommerferien seit dem 3.7.21 als Serviecekraft in einem Hotel. Der 450€-Vertrag läuft längstens bis 31.9.21 , da sie dann für ein halbes Jahr ins Ausland geht. Nun erreicht sie durch Überstunden aber mehr als 450€, im letzten Monat sogar über 900€. Kann sie das Geld nach der neuen Regelung in einer Einmalzahlung überwiesen bekommen?
Vielen Dank

Simo
SI
Simo

Hallo an das Minijob Team,
Ich bin ein Student und habe eine Ferienbeschäftigungsvertrag bei Daimler am 31.05.21 bis 02.10.21 unterschrieben.
Ist diese Beschäftigung Sozialversicherungspflichtig ? Wohlwissend, dass ich gar keine Vorbeschäftigungen in diesem Kalenderjahr habe ? Oder wird dann ab dem dritten oder vierten Monat (neue Regelung) Sozialversicherungspflichtig ?
Vielen Dank im Voraus für euere Bemühungen.
Liebe Grüße,
Simo

Melanie
ME
Melanie

Hallo an das Minijobteam,
ich habe einen Schüler (11. Klasse) der seit Januar 2021 teils als kurzfristige Aushilfe im Unternehmen seines Vaters arbeitet. Nun hat er Stand Juni 2021 die 70 Arbeitstage überschritten. Kann er, mit der neuen Regelung, jetzt noch weitere 32 Tage zusätzlich arbeiten und bleibt weiterhin kurzfristig?
Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden das auch die 32 Tage eventuell nicht ausreichen, da andere Arbeitnehmer eventuell wieder durch Kinderbetreuung ausfallen. Ist es möglich dann von der kurzfristigen Beschäftigung in die geringfügige Beschäftigung zu wechseln?
Vielen Dank für eure Bemühungen.
Melanie

AlonzoAlonzo
AL
AlonzoAlonzo

Ich verstehe die Leute nicht ganz, die lieber irgendwohin reisen, um sich Wissen anzueignen, denn wir leben heute in einem Zeitalter des technischen Fortschritts und vieles lässt sich direkt im Internet erledigen. Wie man arbeitet und studiert. In Bezug auf das Lernen sollten Sie meiner Meinung nach versuchen, Ihre Aufmerksamkeit auf diese Site Swiss online academy zu lenken. Wenn Sie daran interessiert sind, wie Sie im Internet arbeiten können, dann informieren Sie sich bei Google, dieses Thema hat mich noch nicht besonders interessiert.

Andreas Markus
AM
Andreas Markus

Hallo an das Team der Minijobzentrale.
Ich bin Minijobber und habe in der Vergangenheit schon Krankheitsvertretungen übernommen, und so die 450€ Grenze überschritten.
Mein Arbeitgeber gibt an, dass diese Überschreitung nur bis 900€ möglich ist, da ich ansonsten Steuern abgeben müsste.
Meines Wissens gibt es keine Obergrenze für den Fall das aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheitsvertretung) eine Mehrarbeit notwendig ist.
Meine Frage: Gibt es eine Grenze für die genannte Überschreitung, oder könnte ich auch theoretisch eine Krankheitsvertretung übernehmen und in diesem Monat 1200€ verdienen, ohne das ich dadurch steuerpflichtig werde?
Viele Grüße Andreas Markus

Julia H.
JH
Julia H.

Hallo zusammen,
wenn ein Arbeitnehmer bereits eine kurzfristige Beschäftigung von 01.02. bis 31.03.2021 hatte und ab 01.06.2021 wieder eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen möchte, darf er dann noch einen oder zwei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigt werden?
Vielen Dank und viele Grüße

Aline Baar
AB
Aline Baar

Hallo,
ich war bislang Schülerin ( 30.06.2021) und arbeite momentan als Minijobberin (unter 450 EUR) bei meinem Arbeitgeber. In 4 Monaten studiere ich und möchte bis dahin beim identischen Arbeitgeber mit mehr als 450€ arbeiten. . Könnten man für die nächsten 3 Monate den Status auf kurzfristig Beschäftigt ändern, sodass die Entgeltgrenze von 450 EUR überschritten werden dürfte?
Vielen Dank für eine kurzfristige Antwort

Mohammed Irfan
MI
Mohammed Irfan

Hallo,
I’m currently doing a 450 Euro mini job from April 19,2021 which pays approximately 400 Euros per month. Now I’ve signed another short term mini job offer from 1st July 2021 to 30 September 2021 which pays approximately 444 Euros per month.
My Question is: Can I do one mini job and one short term mini job without subjected to any taxes and social security contribution or else both mini job will be subjected to taxes?

Ella
EL
Ella

Hallo,
Meine Situation:
Ich habe eine Vollzeitstelle als Bürokauffrau, und einen 450 Euro Job in einem Hotel.
Nun habe ich ein Angebot für eine kurzzeitige Beschäftigung in einem Restaurant erhalten, die auf 3 Monate begrenzt sein soll.
Ist das möglich ? Darf ich annehmen ? GIbt es für diese drei Monate eine Verdienstgrenze ?
Vielen Dank im Voraus!

Markus
MA
Markus

Hallo,
wir haben einen Rahmenarbeitsvertrag vom 15.10.2020 bis zum 31.07.2021 geschlossen. Diesen wollen wir jetzt bis zum 30.09.2021 verlängern.
Gelten jetzt weiterhin die 70 Arbeitstage oder können wir die 102 Arbeitstage ansetzen.
Der ursprüngliche Vertrag wurde ja bereits im Oktober 2020 abgeschlossen, also vor Beginn „der Vor­über­ge­hen­de Er­hö­hung der Zeit­gren­zen für kurz­fris­ti­ge Be­schäf­ti­gun­gen vom 1. März 2021 bis 31. Ok­to­ber 2021“. Spielt das eine Rolle ?MfG
MB

Marit
MA
Marit

Hallo,
welche kurzfristige Zeitgrenze gilt, wenn der Beginn der Beschäftigung im Februar 2021 war. 70 oder 102 Arbeitstage? Es heißt ja in der Übergangsregelung, Beschäftigungen aufgenommen vor dem 1. Juni 2021…

Isa
IS
Isa

Hallo, ich absolviere zurzeit ein freiwilliges soziales Jahr. Außerdem habe ich einen Minijob auf 450€ – Basis. Jedoch verdiene ich im Moment nichts aufgrund der Corinapandemie. Jetzt ist jemand auf mich zugekommen, ob ich für drei Wochen Urlaubsvertretung machen könnte. Ich würde 10€ pro Stunde verdienen und nicht mehr als 450€ verdienen. Ist dies möglich? Müsste man die Urlaubsvertretung dann als kurzfristigen Minijob anmelden?

Joachim Bätje
JB
Joachim Bätje

Ich bin Vollrentner. Mein Monatslohn beträgt 450 €. Im August soll ich Urlaubsvertretung machen und verdiene ca. 1500 €. Der Jahreslohn wäre in diesem Fall 6450 €. Ist dies noch ein steuerfreier Minijob?

Felix Hagemann
FH
Felix Hagemann

Ihre Informationen sind gut, lassen sich aber nicht
einfach auf PDF ausdrucken, weil keine Ränder vorhanden sind!

Heike
HE
Heike

Hallo, in Ihrem Beitrag zu „Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?“ haben Sie in dem Kästchen „Übergangsregelung“ für den Beginn der Änderung auf 4 Monate den 01. März 2021 angegeben:
Übergangsregelung:
Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 gelten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Blog “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet”.
Welches Datum gilt nun für die Änderung der 01.03. oder der 01.06.2021?