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Kurzfristige Minijobs: Ab 2022 elektronische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten

Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Arbeitgeber nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale. In diesem Beitrag erklären wir, welche Information in der Rückmeldung enthalten ist und welche Vorteile Arbeitgeber dadurch haben.

zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2024

Prüfung von Vorbeschäftigungszeiten durch den Arbeitgeber

Für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss der Arbeitgeber mögliche Vorbeschäftigungszeiten des Minijobbers berücksichtigen. Ein Minijobber darf mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreichen.

Dazu fragt der Arbeitgeber den Minijobber vor Beginn der Beschäftigung, ob er bereits andere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat. Hierzu eignet sich besonders ein Einstellungsfragebogen, den der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen muss.

Arbeitgeber erhalten seit 2022 Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten

Seit dem 1. Januar 2022 meldet die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber nach dem Eingang der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten per Datensatz zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben. Diese Mitteilung enthält aber lediglich die Information, ob Vorbeschäftigungszeiten vorliegen, nicht hingegen in welchem Umfang.

Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale muss der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Sie dient insbesondere als Nachweis für eine spätere Betriebsprüfung der Rentenversicherung.

Wie gehen Arbeitgeber mit der Mitteilung der Minijob-Zentrale um?

Enthält die Rückmeldung der Minijob-Zentrale den Hinweis auf Vorbeschäftigungszeiten, ergibt sich für Arbeitgeber nur in folgenden Sachverhalten Handlungsbedarf:

  1. Der Minijobber hat im Einstellungsfragebogen Vorbeschäftigungszeiten verneint und die Beschäftigung ist noch nicht beendet. Der Arbeitgeber muss seine Aushilfe erneut befragen und die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen prüfen. Sollten im Ergebnis die zulässigen Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung (mehr) vor. Die Beschäftigung ist dann ab dem Tag des Eingangs der Rückmeldung der Minijob-Zentrale umzustellen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 538 Euro ist ein Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse zu melden.
  2. Der Arbeitgeber hat die Aushilfe gar nicht nach Vorbeschäftigungszeiten befragt (ein Einstellungsfragebogen liegt nicht vor). Der Arbeitgeber muss die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen prüfen. Sollten die Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung ist rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn zu korrigieren und je nach Höhe des Verdienstes entweder als Minijob mit Verdienstgrenze oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu melden.

 

In unserem Beitrag “Kurzfristige Minijobs ab 2022: Angaben zum Krankenversicherungsschutz” erklären wir, was Arbeitgeber von kurzfristigen Minijobbern seit 2022 noch zu beachten haben.

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CRS
CR
CRS

Ich habe 2 Mitarbeiter als kurzfristig Beschäftigte (110) per Datev angemeldet; es kam aber keine Rückmeldung von der Minijobzentrale.
Heißt das, es lag keine weitere kurzfristige Beschäftigung vor?

Johanna Lars
JL
Johanna Lars

Hallo 🙂

ich frage aus der Arbeitnehmersicht. Ich habe derzeit eine Hauptbeschäftigung, einen Minijob und möchte im Dezember noch eine kurzfristige Beschäftigung hinzunehmen. Diese muss ich dann auf Steuerklasse 6 anmelden lassen – richtig? Und, wird mein Hauptarbeitgeber darüber informiert, also vom Finanzamt z.B, dass ich noch eine kurzfristige Beschäftigung ausübe? Vielen Dank für die Antwort.

Lara
LA
Lara

Erfährt der neue Arbeitgeber welche Tätigkeit vorher ausgeübt wurde?

Susanne Westhues
SW
Susanne Westhues

Guten Morgen,
muss die Steuer-ID auch für ausländische Saisonarbeitskräfte bei kurzfristiger Beschäftigung bei der Anmeldung mit angegeben werden?
LG
S. Westhues

Britta Klösgen
BK
Britta Klösgen

Guten Tag,
ich habe eine Frage:
wenn ich Mitte des Jahres, sagen wir im Juli, eine kurzfristige Beschäftigung beginne ( und ich vorher keine kurzfristige Beschäftigung in dem Jahr hatte), darf ich dann bis zum Ende des Jahres die vollen 70 Arbeitstage ausschöpfen? oder sind die 70 Tage anteilig pro Monat über das Jahr zu verstehen?
Ich freue mich auf Ihre Antwort!
LG
Britta

Sonja
SO
Sonja

Hallo,
wann nehme ich denn die 3 Monats Frist und wann die 70 Tage Regel.
wir möchten gerne Studentin kurzfristig einstellen, die ab 25.02.22 arbeiten möchte.
pro Woche ca 20 Stunden an 3-4 Arbeitstagen, was ist die beste Möglichkeit, Vielen Dank

Monika
MO
Monika

Sehr geehrtes Team der Minijob-Zentrale,
besteht die Möglichkeit, eine Abfrage vorab (vor Anreise) über eine Vorbeschäftigung eines ausländischen Saisonarbeiters durch zu führen?

Marco Haber
MH
Marco Haber

Hallo,
wann genau tritt die Versicherungspflicht ein, wenn keine Vorbeschäftigung im Einstellungsfragebogen angegeben wurde und während einer laufenden Beschäftigung ergeht gegenteilige Rückmeldung (daraus ergibt sich dann eine Überschreitung der Zeitgrenzen), die Anmeldung jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erfolgte ? Beispielsweise wird die Anmeldung nach 8 Wochen vorgenommen, die erste Lohnabrechnung erfolgt nach 3 Wochen. SV-Pflicht nach 8, 6 oder 3 Wochen ?

Jochen Geis
JG
Jochen Geis

Hallo, ich wollte soeben meine kurzfristige geringfügig Beschäftigte 2021 abmelden und 2022 anmelden. Dabei ist mir aufgefallen, dass auf der sehr informativen Homepage das wichtigste nicht gleich angeboten wird. Meine Anregung: einen Button Anmeldung oder Button Abmeldung von Minijobbern. Wäre sicherlich hilfreich
LG

Gabriel
GA
Gabriel

Sehr geehrtes Team der Minijob-Zentrale,
ich würde gerne wissen wie die konkrete Anmeldung von ausländischen Saisonarbeitskräften, kurzfristig Beschäftigten, im Hinblick auf die automatische Rückmeldung getätigt werden muss. Wie soll ein ausländischer Beschäftigter eindeutig identifizierbar im System registriert werden, damit bei einer möglichen Folgebeschäftigung eindeutig feststellbar ist, dass diese Saisonarbeitskraft bereits eine Vorbeschäftigung aufweist? Soll die ausländische Saisonarbeitskraft mit der Ausweisnummer gemeldet werden? Ausländische Saisonarbeiter haben ja normalerweise nicht alle eine Steuer-ID, die zur eindeutigen Identifizierbarkeit verwendet werden könnte, oder liege ich hier falsch?

Natascha
NA
Natascha

Ich habe eine Frage und zwar wen man nur den einen minijob hat und man arbeitet schon 9 Jahre da