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Minijob nach längerer Unterbrechung – Das gilt bei einer erneuten Anmeldung

Viele Minijobs, die zu Beginn des Jahres unterbrochen wurden, werden jetzt wieder aufgenommen. In unserem Blogbeitrag haben wir bereits beschrieben, was zu tun ist, wenn ein Minijobber länger als einen Monat keinen Verdienst erzielt hat. In diesem Beitrag erklären wir, was Arbeitgeber gewerblicher Minijobber beachten müssen, wenn die Beschäftigung nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht liegt weiterhin ein Arbeitsverhältnis vor

Wird eine Beschäftigung ohne Zahlung des Verdienstes länger als einen Monat (arbeitsrechtlich zulässig) unterbrochen, gilt sie im Sozialversicherungsrecht als zunächst beendet, das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht aber weiterhin.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss die Beschäftigung mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist abgemeldet werden.

Meldung nach Unterbrechung

Sobald der Minijob nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird, muss der Arbeitgeber diesen wieder zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung muss wie gewohnt mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem erneuten Beginn des Minijobs.

Für diese Anmeldung ist der Meldegrund „13“ („sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis“) zu nutzen.

Zur Durchführung des Meldeverfahrens können Arbeitgeber eine Entgeltabrechnungssoftware oder alternativ das Programm sv.net nutzen. Wie Minijobber mit Verdienstgrenze mit sv.net angemeldet werden, zeigen wir im folgenden Video.

Hinweis: Bei einer Unterbrechung von länger als einem Monat muss der Meldegrund „13“ angegeben werden und nicht – wie im Video gezeigt – der Meldegrund „10“ (generelle Neuanmeldung).

Beispiel – Meldegrund „13“

Ein Minijobber hat vom 20.3. bis zum 23.6. unbezahlten Urlaub.

Nach einer Unterbrechung von mehr als einem Monat (Monatsfrist: 20.3. – 19.4.) wurde eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ zum 19.4. erstellt.

Zum 24.6. nimmt der Minijobber die Beschäftigung wieder auf. Somit ist die Beschäftigung mit dem Meldegrund „13“ ab dem 24.6., dem Datum der Wiederaufnahme der Beschäftigung, erneut anzumelden.

Wichtig zu wissen: 

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wirkt nach der Unterbrechung weiterhin. Hat sich ein Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lassen, verliert auch die Befreiung durch die Unterbrechung der Beschäftigung ihre Wirkung nicht. Das bedeutet, dass der Minijobber weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, wenn die Beschäftigung nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird. Es muss kein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden.

Mehr Informationen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht finden Sie in unseren Blogbeiträgen „Rentenversicherungspflicht im Minijob: Was ist bei der Befreiung zu beachten?“ und  „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob – Infos für Arbeitgeber und Minijobber“.

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66 Kommentare

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Martina Brückner
MB
Martina Brückner

Wenn man krankgeschrieben war im minijob und seine Arbeitplätze hatte. Muss der Arbeitgeber ihm die Plätze wieder zurück geben oder kann er Sie weiter geben?
Mit freundlich grüßen
m. Brückner

Anja Pelkner-Müll...
AM
Anja Pelkner-Müll...

Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Meldung über die Ausfüllhilfe sv.net habe ich schon probiert. Funktioniert leider nicht, da das Programm den Fehler bringt „das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt muss angegeben werden“ wenn ich hier 0 € eintrage. Mit der Fehleranzeige kann ich nicht Senden. Das Lohnprogramm Lodas von der Datev bringt den Fehler „Entgelt darf nicht Null sein“.
Was nun?

Anja Pelkner-Müll...
AM
Anja Pelkner-Müll...

Hallo, eine Minijoberin, die bei uns beschäftigt ist, ist schwanger geworden. Sie ist am 24.03.2023 in Mutterschutz gegangen. Das Entgelt 01.01.-24.03.2023 wurde vom Abrechnungsprogramm (Datev – Lodas) mit Meldegrund 51 gemeldet. Nun endet die Beschäftigung zum 24.04.2023 (Ablauf Befristung) ohne das weiteres Entgelt geflossen ist. Das Abrechnungsprogramm hat nun keine Abmeldung der Beschäftigung gemeldet, da das Entgelt „0“ ist. Meine Frage ist jetzt, wie kann ich die Mitarbeiterin abmelden?

M.N.
MN
M.N.

Hallo,
wenn ein Minijobber nur einen Monat keinen Verdienst hat, melde ich ihn nicht mit Grund
34.
Wie sieht es dann in dem Fall aus mit der Jahresgrenze? Dadurch das keine Abmeldung erfolgte, müsste ich dann auch nicht die Jahresgrenze (in dem Kürzung um 1/12) kürzen oder

Christina
CH
Christina

Wird eine Beschäftigung ohne Zahlung des Verdienstes länger als einen Monat unterbrochen, bleibt das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis ja weiterhin bestehen. Wie sieht es mit Urlaub aus? Habe ich als Minijobber Anspruch auch während der Unterbrechung auf Urlaub?

Stephanie Holzwart...
SH
Stephanie Holzwart...

Hallo, wie verhält es ich mit der Sofortmeldung nach einer Unterbrechungsmeldung mit dem Grund 13?

Hans Blersch
HB
Hans Blersch

Hallo,
zu der Aussage: „Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wirkt nach der Unterbrechung weiterhin. Hat sich ein Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lassen, verliert auch die Befreiung durch die Unterbrechung der Beschäftigung ihre Wirkung nicht. Das bedeutet,“
habe ich einen anderen Kenntnisstand. Die DRV will bei einer Anmeldung nach einer Unterbrechung zwingend eine neue Befreiungserklärung. Sie argumentiert: arbeitsrechtlich bestand des Arbeitsverhältnis zwar noch, aber nach SV-Recht war es beendet und bei der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach SV-Recht bedarf es eines erneuten Befreiungsantrags! Folge des fehlenden Antrages: Nachforderung der vollen RV Beiträge.

Andrea
AN
Andrea

Hallo!
Ich habe eine per Meldung 34 abgemeldete Aushilfe (coronabedingt keine Stunden mehr in den letzten Monaten), die jetzt wieder anfängt.
Wenn sie in den ersten 4 Wochen krank ist, ist es wie bei einem neuen Arbeitnehmer keine Abrechnung/Krankengeld oder nicht?
Viele Grüße,

Stefanie Tagmann
ST
Stefanie Tagmann

Hallo,
ich habe unsere Minijobber nach einer Unterbrechnung wieder angemeldet. Jetzt ist es so, dass die Jahresmeldung ansteht. Geh ich richtig davon aus, dass ich bei der Jahresmeldung, dann nur noch den Zeitraum nach der Unterbrechung angeben muss, da bei der Unterbrechung ja auch schon nach dem Lohn gefragt wurde?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Anonymous
AN
Anonymous

Hallo,
eine Minijoberin arbeitet beim Arbeitgeber X und wird bei einem andren Arbeitgeber Y ein 2-monatiges Praktikum machen. Nach dem Praktikum wird sie weiter beim Arbeitgeber X arbeiten.
Welche Ab- und Anmeldungen in diesem Fall zu erstellen? Eine Abmeldung mit dem Grund 30 und Wiederanmeldung mit 10?
Vielen Dank und Viele Grüße
Tatjana

Claudia
CL
Claudia

Hallo,
es ist inzwischen unsicher ob, bzw. wann unser Minijobber wieder die Arbeit aufnimmt.
Die Meldung 34 wurde bereits erzeugt.
Weiter oben habe ich schon gelesen, dass nach der Meldung 34, keine Abmeldung (30) mehr erfolgen muss.
In meinem Lohnprogramm steht er weiter als aktiv drin. Setze ich ein Austrittsdatum, wird eine Meldung (Grund 30) erstellt.
Kann ich diese Meldung trotzdem übermitteln?

Jeannette Pflieger
JP
Jeannette Pflieger

Hallo, ich habe eine studentische Hilfskraft abgemeldet mit Meldegrund „30“. Wie muss ich dieselbe Person wieder anmelden, wenn sie im nächsten Jahr wieder für uns tätig werden sollte?

Birgit
BI
Birgit

Wenn ein Mitarbeiter einen Monat nicht gearbeitet hatte, darf er auf das ganze Jahr gesehen dann trotzdem 5.400 Euro verdienen oder wird dieser Monat nicht angerechnet? Danke

Doreen Hörchner
DH
Doreen Hörchner

Das Arbeitsverhältnis meiner Minijobberin lebt nach Ende der Mutterschutzfrist für 5 Wochen wieder auf. Danach geht sie in Elternzeit. Reicht ein normaler Beitragsnachweis in der Zeit oder muss ich wegen der vorherigen Unterbrechungsmeldung auch eine Neuanmeldung mit Grund 13 vornehmen?

Anonymous
AN
Anonymous

Wie ist das, wenn ein MA länger als 6 Wochen krank ist und danach wieder seine Beschäftigung aufnimmt? Muss man diesen MA dann abmelden? Und wenn ja…wie sieht es dann mit der Jahresmeldung aus? Muss dann nur noch die Zeit der Wiederaufnahme der Tätigkeit gemeldet werden (also Bsp. 03.11.-31.12.20) oder das gesamte Jahr?

Anita
AN
Anita

Hallo Minijob-Team,
Wenn ein Mitarbeiter mit Grund 34 z.Bsp. per 31.05.2020 abgemeldet wurde und jetzt stellt sich heraus, dass er doch nicht mehr zurück kommt. Ist dann eine 30-er Meldung nachzuholen per 30.04.2020 und ist dann die 34-er Meldung zu stornieren? Oder wie ist in dem Fall zu verfahren? Vielen Dank!

Anonymous
AN
Anonymous

Es bleibt ja die selbe Sozialversicherungsnummer, es erfolgt halt ,,nur“ eine Ab- und wieder Anmeldung.
Leider ist es oft so, dass man es erst Mitte des Monats mitgeteilt bekommt, dann die Ab-und Anmeldung durchführt und die Sofortmeldung zu spät wäre.
Was ist in so einem Fall nun wirklich richtig?
Über die Rentenversicherung könnte ich leider auch keine Auskunft bekommen.
LG Melanie

Karin
KA
Karin

Hallo Team Minijob-Zentrale,
Danke für die Rückmeldung. Aber da wir bei uns für Minijobber, zur besseren Unterscheidung, neue Personalnummern in einem anderen Nummernkreis verwenden, ist es dann nicht möglich, da hier eine Anmeldung mit 10 erzeugt wird 🙁
Konsequenzen?

Anonymous
AN
Anonymous

Hallo,
zu der Sofortmeldung habe ich auch eine Frage. Wie ist es wenn ich einen Mitarbeiter als Aushilfe abmelde und als sozialversicherungspflichtig ( neue Personalnummer ) wieder anmelde? Es erfolgt dann ja auch eine Abmeldung Grund 30 und eine Anmeldung Grund 10.

Ina
IN
Ina

Hallo,
ich habe zu Beginn der Pandemie eine Abmeldung mit Nr 30 per Post bekommen. Allerdings ohne Kündigungsschreiben. Für mich bedeutete das Kündigung, denn es heißt ENDE und nicht UNTERBRECHUNG. Habe mir eine neue Arbeit gesucht.
Jetzt heißt es, das wäre nur die SV Abmeldung, das Arbeitsverhältnis würde trotzdem weiter bestehen.
Ist dad richtig?

Anonymous
AN
Anonymous

Wenn das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich weiterhin besteht, warum muss ich dann einen neuen Personalbogen …. u.a. ausstellen … Forderung Betriebsprüfung, wie bei einer Neueinstellung, oder ist das nicht notwendig ? Was meinen Sie ?

MELANIE GRÜBENER
MG
MELANIE GRÜBENER

Hallo, wenn ich jemanden als Aushilfe abmelde und sozialversicherungspflichtig ( neue Personalnummer ) wieder anmelde, muss dann auch eine erneute Sofortmeldung gesendet werden? Es erfolgt ja der Meldegrund 10, obwohl es eine durchgehende Beschäftigung ist.
Vielen Dank für die Antwort

Alois
AL
Alois

Hallo,
wie wirkt sich das auf die Kurzarbeit in einem anderen Job aus? Wenn ich das richtig verstanden habe, wird nur bei neuen Mitarbeitern das Kurzarbeitergeld reduziert, nicht bei Meldegrund 13 von langjährigen MA.
Grüße Alois

Klaus Oehm
KO
Klaus Oehm

Laut Ihrem Beispiel gilt der Befreiungsantrag von der Rentenversicherung weiterhin.
Bei der letzten Betriebsprüfung wurden wir jedoch informiert dass bei eine Unterbrechung von länger als zwei Monaten ein neuer Befreiungsantrag erstellt werden muss.
Was ist richtig?

Anonymous
AN
Anonymous

Hallo Team der Minijob-Zentrale,
Frage zum oben genanntem Beitrag: Für eine MA meines Unternehmens habe ich 05/2019 bzgl. Mutterschaft eine Unterbrechungsmeldung mit Grund „51“ angelegt. Die vorherige Tätigkeit wurde 05/2020 wieder aufgenommen und nach Telefonat mit eurem Ansprechpartner ist zu diesem Termin keine Meldung erforderlich, erst die Jahresmeldung „50“ muss dann Ende 2020 wieder entsprechend erstellt werden.
Ist das korrekt? (Info: Dauerbeitragsnachweis wurde 2019 nach unten korrigiert und 05/2020 entsprechend wieder nach oben berichtigt)

Jochen Schulte
JS
Jochen Schulte

Im Blogbeitrag heißt es, dass kein neuer Befreiungsantrag gestellt werden MUSS. Gibt es nach einer längeren Unterbrechung, die Möglichkeit auf die Befreiung doch wieder zu verzichten? Oder gilt wie im laufendem Beschäftigungsverhältnis: Einmal befreit = dauerhaft befreit?

Anonymous
AN
Anonymous

Was ist bei sofortmeldepflichtigen Betrieben? Muss eine neue Sofortmeldung bei Wiederbeginn erstellt werden?