2 min Lesezeit
12 Kommentare

Minijob und betriebliche Altersvorsorge: Änderungen seit 2022

Arbeitgeber müssen Ihren Arbeitnehmern zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss zahlen. Seit dem 1. Januar 2022 gilt dies nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für alle Altverträge einer betrieblichen Altersvorsorge. Hiervon profitieren auch Minijobberinnen und Minijobber. Was das bedeutet und was Arbeitgeber bei der bAV noch beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag. 

Was versteht man unter einer betrieblichen Altersversorgung?

Mit einer betrieblichen Altersvorsorge können sich Beschäftigte eine zusätzliche private Altersvorsorge sichern. Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer – auch Minijobber – dürfen Teile ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln (sogenannte Entgeltumwandlung).
  • Lassen sich Minijobberinnen und Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, können sie sich mit ihrem Arbeitgeber ebenfalls auf eine Entgeltumwandlung einigen.
  • Wenn die Entgeltumwandlung 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt, müssen von dem umgewandelten Verdienst keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Es gilt unabhängig von dem Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers immer die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West. Im Jahr 2022 sind das 3.384 Euro jährlich, also 282 Euro im Monat.
  • Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Verdienstes, höchstens jedoch die gesparten Sozialabgaben.
  • Eine betriebliche Altersvorsorge ist unter anderem über die Durchführungswege einer Direktzusage, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds möglich.

Mehr Informationen zur bAV und den Kosten für die Arbeitgeber sind in unserem Beitrag “Minijobs und betriebliche Altersvorsorge – So können Sie die Vorteile nutzen!” zu finden.

Was ist bei der bAV seit dem 1. Januar 2022 neu?

Bereits seit 2019 können Arbeitgeber den Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer nicht ablehnen. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber nun aber auch Zuschüsse zu bereits bestehenden Verträgen leisten. Dabei handelt es sich um alle alten Verträge, die bereits vor dem Jahr 2019 geschlossen wurden und den Durchführungsweg einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds haben.

Was müssen Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung noch beachten?

Im Jahr 2022 ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Durch die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze sinkt 2022 auch der beitragsfreie Höchstbetrag einer betrieblichen Altersvorsorge. Wichtig ist das für Arbeitnehmer, die den Höchstbetrag der Entgeltumwandlung 2021 voll ausgeschöpft haben – also monatlich 284 Euro in einen Vertrag einer betrieblichen Altersversorgung eingezahlt haben. Dies entspricht 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen  Rentenversicherung West für das Jahr 2021. Seit dem 1. Januar 2022 bleiben nunmehr nur noch monatlich 282 Euro beitragsfrei.

Beispiel:

Beschäftigung in 2022 mit einem monatlichen Verdienst von 500 Euro
Entgeltumwandlung von monatlich

Arbeitgeberzuschuss von 15% der Entgeltumwandlung

280 Euro

42 Euro

Lösung:
laufender Verdienst nach Entgeltumwandlung (500 Euro – 280 Euro) 220 Euro
monatlicher Freibetrag in 2022: 282 Euro
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (280 Euro – 282 Euro)

beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss (280 Euro + 42 Euro – 282 Euro)

0 Euro40 Euro
Beitragspflichtiger Verdienst 260 Euro

Weitere Informationen und eine ausführliche Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Rentenversicherung und auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

War der Artikel hilfreich für Sie?

Hilfe und Kontakt

Sie konnten bei uns bisher keine passende Antwort finden und haben weiterhin Fragen? Dann schreiben Sie uns diese in den Kommentarbereich.

Das könnte Sie auch interessieren

12 Kommentare

Älteste zuerst
Neueste zuerst Am beliebtesten
guest
Inline Feedbacks
View all comments
Felix Albrecht Pie...
FP
Felix Albrecht Pie...

Leider wird in Deutschland alles immer nur noch komplizierter. Wenn wir für einen einzigen Minijobber nunmehr einen Steuerberater benötigen, werden wir die Arbeit eben selbst machen und keine Minijobber mehr einstellen. Was mal als wirklich einfache Lösung gedacht war, ist inzwischen zu einem Bürokratiemonster verkommen.

Ebert
EB
Ebert

…Schade, das sehe ich genauso wie Herr Piegler!! Höchtwahrscheinlich sind Mini-Jobber gar nicht gewollt!

Heydenreich
HE
Heydenreich

H

K.G.
KG
K.G.

Dito, kann mich hier den Meinungen nur anschliessen. Was mal Gut war wird per Gesetz verschlimmbessert, kostet wieder Voll & Teilzeit Arbeitsplätze. Mit teure € kennen wir ja schon, nix Neues bei der Bürgerabzocke, egal welche Branche. MfG.

B:WAHR
BW
B:WAHR

Dann werden wir halt keinen Minijobber mehr beschäftigen und den Laden besser auflösen. Unglaublicher Bürokratiewahn. Da blickt keiner mehr durch.

Horst
HO
Horst

Was ist denn bei euch los???
Erstens geht die bAV nur im ersten Dienstverhältnis. Wird also für viele Minijobber nicht möglich sein.
Zweitens wird ein Minijobber, der seinen Job tatsächlich als erstes Dienstverhältnis hat, sich tunlichst überlegen, ob in er eine bAV investiert.
Er hat vermutlich eine so geringe gesetzliche Rente zu erwarten, dass er am Ende sowieso aufgestockt werden muss. Und diese Lücke kann er auch nicht durch Ansparen aus einem Minijob schließen.
Und einen Minijob macht man letztendlich, weil man die Kohle jetzt braucht, und nicht, weil man was für die Zukunft ansparen will.
Also wird das wohl kaum jemand nutzen und nur wenige Arbeitgeber betreffen.
Mal ganz davon abgesehen, dass es gut für die Arbeitnehmer ist, die Möglichkeit zu haben und der Aufwand für den Arbeitgeber PillePalle ist.

Heike Göpfert
HG
Heike Göpfert

ich muss meine Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden reduzieren, da ich eine erwerbsrente bekomme. Das Unternehmen zahlte bisher 145 Euro in meine Betriebliche Altersvorsorge. Muss dieser den monatlichen Beitrag weiterhin bezahlen, obwohl ich die Stunden von 20 auf unterr 15 reduziert habe?