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Minijobber anmelden – Was gewerbliche Arbeitgeber wissen sollten

Viele Arbeitgeber stehen vor der Aufgabe, einen Beschäftigten bei der Sozialversicherung anzumelden. Handelt es sich um einen Minijobber, muss der Arbeitgeber ihn bei der Minijob-Zentrale melden. Was Arbeitgeber dabei beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

4 Schritte zur Anmeldung eines Minijobbers

Für die Anmeldung eines gewerblichen Minijobs kann der Arbeitgeber sich an den folgenden 4 Schritten orientieren:

1. Betriebsnummer beantragen

Wenn ein Arbeitgeber erstmalig einen Minijobber anmeldet, benötigt er eine Betriebsnummer. Wenn für das Unternehmen noch keine Betriebsnummer vorliegt, kann diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werde. Dies ist ganz einfach mit einem Online-Antrag möglich.

Weitere Informationen zur Betriebsnummernvergabe stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

2. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Zu Beginn einer Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Art der Beschäftigung beurteilen. Er muss entscheiden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen Minijob ausübt oder ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigt der Arbeitgeber einige Informationen über den Arbeitnehmer. Dazu gehören zum Beispiel die persönliche Angaben oder Hinweise über weitere Beschäftigungen.

Mit unserem Personalfragebogen können Arbeitgeber alle relevanten Informationen abfragen. Er eignet sich sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Minijobs.

Der ausgefüllte Personalfragebogen hilft Arbeitgebern dann nicht nur bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung, er kann anschließend auch zu den Lohnunterlagen genommen und bei Betriebsprüfungen vorgezeigt werden.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass es sich bei der Beschäftigung nicht um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ist diese bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers und nicht bei der Minijob-Zentrale zu melden.

3. Meldung zur Sozialversicherung

Minijobber müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Minijob-Zentrale gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen.

Die Anmeldung muss der Arbeitgeber online übermitteln. Sie kann mit einem Lohnabrechnungsprogramm erstellt werden. Nutzt der Arbeitgeber kein Lohnabrechnungsprogramm, kann auch die elektronische Ausfüllhilfe “sv.net” verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine kostenlose Software, die im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse entwickelt wurde.

Die Anmeldung des Minijobbers ist mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach der Aufnahme des Minijobs zu übermitteln.

Neben der Anmeldung des Minijobs bei der Minijob-Zentrale, muss der Minijobber auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Mehr Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Arbeitgeber in unserem Beitrag “Unfall im Minijob – So hilft die Unfallversicherung”.

4. Beitragsnachweis und Zahlung der Abgaben

Arbeitgeber müssen für ihre Minijobber jeden Monat einen sogenannten Beitragsnachweis elektronisch an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dieser beinhaltet die für alle Minijobber zu zahlenden Abgaben. Wie hoch die Beiträge sind, kann ganz einfach mit dem Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale ermittelt werden. Weitere Informationen zu den Beitragsnachweisen finden gewerbliche Arbeitgeber unter www.minijob-zentrale.de.

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind monatlich unter Angabe der Betriebsnummer an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Sie sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Die Bankverbindungen der Minijob-Zentrale finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.

Die einfachste und bequemste Art der Beitragszahlung ist, der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. So können Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge fristgerecht abgebucht werden. Das Mandat finden Arbeitgeber als Online-Formular auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Die genauen Fälligkeits- und Übermittlungstermine gibt es hier.

Alle Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre “Minijobber anmelden. Was Arbeitgeber wissen sollten”.

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Magdalena Anders
MA
Magdalena Anders

Zu spät für fristgerechte Anmeldung: Ich habe die 6-Wochenfrist überschritten, weil ich die Minijobberin wegen eigener Krankheit eingestellt habe und dann bis in den Juni krank war und die Anmeldung bisher nicht schaffen konnte – es ist ja viel lieben geblieben – und nun?

Manuela
MA
Manuela

Hallo,kann ich einen Minijobber auch per Telefon anmelden?

Johann
JO
Johann

Muss bei den Minijobbern ein Arbeitsvertrag gemacht werden und muss eine Stndendokumentation/Arbeitsnachweis der gearbeiteten Stunden mit Angabe von Tag und Uhrzeit erfolgen?
Freundliche Grüße

April Lynn
AL
April Lynn

Guten Tag,
mein Mann hat sich selbstständig gemacht und eine Minijobber eingestellt, der noch einen Hauptberuf ausübt und einen Minijobber, der nur diesen Minijob ausübt.
Bei dem Minijobber, der noch einen Hauptberuf ausübt muss ich eine Nebeneinkommensbescheinigung ausfüllen.
Was ist aber mit dem Minijobber, der nur diesen Minijob hat? Braucht auch dieser einen Nebeneinkommensbescheinigung?
LG April

Rani
RA
Rani

Hallo an die Besserwissenden,
neben einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung kann auch noch ein kurzfristige Tätigkeit ausübt werden, sofern Sie nicht berufsmäßig ist. Sehe ich das richtig, dass ich sofern ich unter 450 Euro bei der kurzfristigen Beschäftigung bleibe ( 5 Stunden 1x wöchentlich)auf die Prüfung der 70 Tage verzichten kann?

Meike
ME
Meike

Hallo
ich wollte gern wissen wie es sie verhält wenn ich einen Teilzeit Job habe und einen minijob,darf ich dann noch einen minijob haben?
vielen dank schon mal

K.G.
KG
K.G.

Guten Tag,
wie von Ihnen ab dem Jahr 2022 haben wir als Steuerbüro für eine Wohneigentümergemeinschaft , die eindeutig als Arbeitgeber fungiert eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt.
Leider wurde diese nicht vergeben mit der Begründung es wäre kein Arbeitgeber!
Unserer Ansicht nach ist das falsch, denn seit Jahren werden Lohnabrechnungen erstellt und Beitragsnachweise an die BKN gemeldet.
Ist dieses Problem bekannt?
Grüße von den Steuermäusen

Marcus Wolschon
MW
Marcus Wolschon

Beitragsnachweis -es fehlt der Fakt daß dieser am 15ten des NOCH LAUFENDEN MONATS fällig ist und im Folgemonat dann entsprechend der Realität des restlichen Monats korrigiert wird.
Es fehlen die Belege an den Minijobber selbst.
Es fehlt die Jahres-End-Meldung.
Es fehlt die Meldung wenn der Minijobber mal einen oder mehrere Monate nicht gearbeitet hat.
Es fehlt der Hinweis, daß sv.net gar nicht unter https://sv.net zu erreichen ist.

Klaus Jürgen Mart...
KM
Klaus Jürgen Mart...

Die Beiträge sind absolut hilfreich. Denken Sie daran, es gibt solide Arbeitgeber, sind aber zu klein um sich in diesem Metier bestens auszukennen. Daher sind die sogar kostenlose Beiträge wie die Hotline segensreich.