
Minijobs im Privathaushalt – So erhalten Arbeitgeber Geld vom Finanzamt
Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt bekommen von der Minijob-Zentrale zu Beginn jeden Jahres eine Finanzamtsbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung können sie die Aufwendungen für ihre angemeldete Haushaltshilfe steuerlich geltend machen. Wie das geht und welche Besonderheiten zu beachten sind, erklären wir in diesem Beitrag.
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Steuervorteil nutzen
Minijobs im Privathaushalt werden steuerlich besonders gefördert. Ob Reinigungskraft oder Gartenhilfe – eine Haushaltshilfe offiziell als Minijobber anzumelden, rechnet sich. Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen Abgaben in Höhe von maximal 14,79 % des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Von den Gesamtaufwendungen können sie jedoch 20 % von der Einkommensteuer abziehen, bis zu 510 Euro jährlich. So ist der Steuervorteil bis zu einem monatlichen Verdienst von knapp 290 Euro sogar größer als die Abgaben, die an die Minijob-Zentrale gezahlt werden. In folgendem Beispiel wird der Steuervorteil deutlich:
Die Haushaltshilfe arbeitet monatlich 15 Stunden und verdient 12 Euro pro Stunde.
Monatsverdienst Haushaltshilfe | 180,00 Euro |
Monatliche Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale (14,79 %* von 180 Euro) | + 26,62 Euro |
Ausgaben insgesamt | 206,62 Euro |
Gesparte Einkommensteuer pro Monat (20 % von 206,62 Euro) | 41,32 Euro |
Nachweis für das Finanzamt
Jedes Jahr im Februar erhalten Arbeitgeber im Privathaushalt von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung für das Finanzamt. Diese dient als Nachweis bei der Einkommensteuererklärung. Bescheinigt werden jeweils die Höhe des gezahlten Verdienstes an die Haushaltshilfe und die darauf entfallenden Abgaben an die Minijob-Zentrale für das vergangene Kalenderjahr.
Wichtig!
Hat der Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale Erstattungen erhalten (zum Beispiel für Aufwendungen wegen Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Haushaltshilfe), muss er dem Finanzamt folgenden gekürzten Betrag melden: Gesamtausgaben laut Finanzamtsbescheinigung – Erstattungsbetrag
Darauf weist das Finanzamt im Vordruck für die Einkommensteuererklärung ausdrücklich hin.
Besonderheit bei der Kinderbetreuung
Familien, die ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes einen Minijobber mit Verdienstgrenze einstellen, können die damit verbundenen Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen.
Voraussetzung für die Anerkennung als Sonderausgabe ist, dass das zum Haushalt gehörende Kind
- das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- nicht selbst für sich sorgen kann, weil es eine Behinderung hat, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Als Sonderausgaben sind 2/3 der gesamten Betreuungskosten von der Steuer absetzbar, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind. Um den Steuervorteil nutzen zu können, muss der Arbeitgeber die Höhe der Betreuungskosten nachweisen und den Verdienst auf das Konto des Minijobbers überweisen. Als Zahlungsnachweise gelten allein Kontobelege. Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen sind nicht zulässig.
Wichtig!
Wenn Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe absetzen, können sie ihre Einkommensteuer nicht mehr zusätzlich um 20 % mindern.
7 Kommentare
Nutzen wir im Steuerprogramm schon zwei Jahre.
Hallo Olaf,
das freut uns zu lesen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich frage mich, warum der Gesetzgeber hier nicht mind. das volle 450-Euro-Minijobvolumen zzgl. Abgaben begünstigt. Der Abzugsbetrag von 510 Euro = 2.550 Euro Bemessungsgrundlage (Lohn incl. Abgaben) ist seit Beginn an unverändert, es hat hier noch nie eine Anpassung stattgefunden. Auch nicht als der Mindestlohn eingeführt wurde, der sich ja schon nach oben verändert hat.
Weiterhin darf ein sv-pflichtiger Arbeitnehmer nur einen (!) begünstigten Minijob ausüben, unabhängig von der Einkommenshöhe seiner sv-pflichtigen Haupttätigkeit und erstrecht unabhängig vom Minijobverdienst. Sind es mehrere, von der Ausgestaltung her eigentliche Mini-Jobs neben einem sv-pflichtigen Hauptjob, wird nur einer als Minijob anerkannt, alle anderen sind sv-pflichtige Beschäftigungen und dann wird die Abrechnung hochkompliziert, weil sich wegen der SV-Abgaben mit den anderen Arbeitgebern abgestimmt werden muss.
Warum geht man nicht den Weg, dass in Summe immer 450 Euro hinzuverdient werden dürfen, also auch in mehreren Jobs, unabhängig vom sv-rechtlichen Status?
Und ich finde es recht illusorisch, heutzutage eine Hilfe zu finden, die 10 Euro/Stunde akzeptiert.
Insgesamt wundert es mich nicht, dass der Bereich nach wie vor in ganz hoher Anzahl in der Schwarzarbeit stattfindet.
PS: Eine Randbemerkung zum Procedere der Abgaben: Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass ich per Briefpost zuerst ein Schreiben bekomme, das mitteilt, dass mein (sogar vorm eigentlichen Abgabetermin eingereichter) Haushaltsscheck eingegangen ist – nebenbei bemerkt i. d. R. so spät, dass ich vorher eh schon bei der Minijobzentrale nachgefragt habe – und (manchmal schon zwei Tage später) danach den Abgabenbescheid kommt. Wenn ich schon den Haushaltsscheck online übermittle, sollte es doch heutzutage möglich sein, wenn schon eine Eingangsbestätigung erforderlich ist, diese ebenfalls elektronisch zu übermitteln. Auch der Abgabenbescheid könnte, sofern vom Arbeitgeber gewünscht, elektronisch zugestellt werden. Das spart Zeit und vor allem Kosten.
Hallo
wann wird die Bescheinigung 2020 für das Finanzamt zugesendet ?
Hallo,
in meinem Steuerbescheid steht, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nur „teilweise“ gewährt wird, da
Unsere Haushaltshilfe ist über die Minijobzentrale angemeldet, den entsprechenden Bescheid der Minijobzentrale hatte ich meiner Steuererklärung beigefügt. Unsere Haushaltshilft ist somit ordentlich angemeldet und muss meinem Verständnis nach keine Rechnung stellen, oder? Außerdem wird sie wöchentlich in bar bezahlt und quittiert dies per Unterschrift. Diese Quittungen habe ich der Minijobzentrale zusammen mit dem Halbjahrescheck vorgelegt, die dann wieder auf dieser Grundlage den Bescheid fürs Finanzamt erstellt hat.
Mir ist nicht ganz klar, ob ich hier nun irgendwas übersehen habe? Auf der Webseite findet sich auch nach längerem Suchen keine konkreten Angaben darüber, ob die Vergütung stets überwiesen werden muss und ob die Haushaltshilfe zusätzlich zur ihrer Meldung bei der Minijobzentrale wöchtentlich eine Rechnung stellen muss.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiter helfen können und mich ggf. auch auf relevante Unterwebseiten mit den Informationen verweisen können.
Vielen Dank!
Viele Grüße
U. Franke