
Minijobs und Mehrfachbeschäftigung
Darf ich neben meiner Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs ausüben? Werden die Einkünfte bei mehreren Minijobs mit Verdienstgrenze zusammengerechnet? Wie sind Mehrfachbeschäftigungen versicherungsrechtlich zu beurteilen? Diese und weitere Fragen zu Mehrfachbeschäftigung und Minijobs stellen sich viele Minijobber und Arbeitgeber. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu verschiedenen Situationen in diesem Zusammenhang auf einen Blick:
- Geht ein Arbeitnehmer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, so darf er nebenher nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist somit versicherungspflichtig. Einkünfte aus Wehrdienst, Zivildienst, während einer Elternzeit, von der Agentur für Arbeit oder aus einem Ehrenamt im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich werden nicht dazugerechnet. Ob weitere Beschäftigungen ausgeübt werden, stellt der Arbeitgeber durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers fest, die zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.
- Bei mehreren Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ohne eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden die Einkünfte zusammengerechnet. Die Regelungen für Minijobs werden dabei angewendet, solange bei der Zusammenrechnung die 520-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Kurzfristige Minijobs sind von dieser Berechnung ausgenommen.
- Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs bei dem gleichen Arbeitgeber aus, dann werden diese als eine Einheit betrachtet – anders als Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern, die versicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind.
Weitere Informationen und Beispiele zur Berechnung finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.
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