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Mit Nebenjob durch das Studium: Studenten als Minijobber

Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium oder in den Semesterferien. Oft wird der Nebenjob dann als Minijob ausgeübt. Doch wieviel Geld dürfen Studenten überhaupt verdienen, wenn sie einen Minijob ausüben? Und was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie Studenten einstellen und bei der Minijob-Zentrale anmelden? Wir klären diese und weitere Fragen in diesem Beitrag.

Studenten mit einem Minijob mit Verdienstgrenze

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn der durchschnittliche Verdienst im Monat bis zu 520 Euro beträgt. Das gilt auch für Studierende. Abhängig von der Höhe des Verdienstes müssen auch bei Minijobs mit Verdienstgrenze Beiträge gezahlt werden:

1. Beiträge der Studierenden

Die Studierenden zahlen keine Sozialabgaben. Einzige Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Für den Studenten bedeutet das, dass ihm von seinem Verdienst aus dem Minijob ein Beitrag zur Rentenversicherung einbehalten wird.

Wie alle anderen Minijobber, können sich aber auch Studenten von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen. Dann übernehmen sie keinen eigenen Beitrag mehr, profitieren aber auch nicht vom vollen Versicherungsschutz in der Rentenversicherung.

2. Beiträge der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für ihn fallen die gleichen Abgaben an, wie bei anderen Minijobbern mit Verdienstgrenze auch. Der Arbeitgeber zahlt demnach Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Weiterhin müssen Umlagen für den Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz gezahlt werden. Zudem fallen Steuern an.

Eine Übersicht über die Abgaben der Minijobber und der Arbeitgeber für einen Minijob mit Verdienstgrenze finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Studenten mit einem kurzfristigen Minijob

Übt der Student einen Job lediglich für einen kurzen Zeitraum aus, wie zum Beispiel während der Semesterferien, können die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllt sein. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Verdienstes bleibt in diesem Fall unberücksichtigt.

Der kurzfristige Minijob ist vom Arbeitgeber ebenfalls bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem kurzfristigen Minijob zahlt weder der Student noch der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss lediglich die Umlagen für den Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz abführen. Auch für kurzfristige Beschäftigungen fallen Steuern an.

Eine Übersicht über die Abgaben für einen kurzfristigen Minijob finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Auch Studenten, die bereits einen Minijob mit Verdienstgrenze haben, können zusätzlich einen kurzfristigen Minijob auszuüben. Der kurzfristige Minijob hat keine Auswirkungen auf den Minijob mit Verdienstgrenze.

Beschäftigung als Werkstudent

Verdienen Studierende mehr als 520 Euro im Monat und arbeiten sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, liegt keine geringfügige Beschäftigung und somit kein Minijob vor. Bei dem Job handelt es sich dann um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse melden.

Unter bestimmten Voraussetzungen fallen Studenten aber unter das sogenannte Werkstudenten-Privileg. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob er den Studierenden als Werkstudent beschäftigen kann. Gilt der Student als Werkstudent, müssen nur Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Studierende seine Arbeitskraft und Zeit überwiegend für sein Studium nutzt. Er muss also mehr Student als Arbeitnehmer sein. Man spricht in diesem Fall von einem ordentlich Studierenden.

Dauert der Studentenjob nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, ist der Studierende als Werkstudent anzusehen. Durch befristete Mehrarbeit in der vorlesungsfreien Zeit, am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden, kann der Student aber auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Er gilt weiterhin als Werkstudent.

Wird die 20-Stunden-Grenze unbefristet überschritten, ist der Studierende als Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Für Fragen rund um den Werkstudenten-Status ist die Krankenversicherung des Studenten zuständig.

Tipp für Studierende, die BAföG-Leistungen erhalten:

Ein Minijob mit Verdienstgrenze kann auch neben dem Bezug von BAföG ausgeübt werden. Eine Kürzung des BAföG erfolgt in diesem Fall nicht. Verdienen BAföG-Empfänger in ihrem Nebenjob mehr als 520 Euro im Monat, führt das zu einer Anrechnung auf die BAföG-Leistung. Informationen findet man beim BAföG-Amt, beim Deutschen Studentenwerk und Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Studium und Minijob: Alles was du wissen musst!

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Kristina
KR
Kristina

Hallo,
ich bin momentan als Honorarkraft tätig und verdiene dort ca. 300-400 Euro im Monat. Ab Oktober werde ich im Rahmen eines universitären Programms an einer Schule ebenfalls als Honorarkraft arbeiten und dort ebenfalls ca. 400 Euro im Monat verdienen. Ist das möglich oder muss ich den anderen Job kündigen? Und wie ist das dann mit den Steuern?

Marc
MA
Marc

Hallo,
ich bin Student und Arbeite zurzeit als Hilfskraft 35 Stunden im Monat (also unter 450€). Ich würde jetzt gerne zusätzlich 3 Monate lang (also als kurzfristige Beschäftigung) als Werkstudent arbeiten. Ist dies Möglich, oder kann eine Werkstudentenstelle nicht gleichzeitig eine kurzfristige Beschäftigung sein? Oder muss ich dann steuern zahlen?
Vielen Dank schonmal!

Isabelle
IS
Isabelle

Hallo,
Ich arbeite als Werkstudentin 20 Stunden in einem Unternehmen. Jetzt würde ich gerne zusätzlich in der vorlesungsfreien Zeit einen 450€ Vertrag machen und bei einem anderen Unternehmen ebenfalls arbeiten. Geht das? Die 20 Stunden dürfen ja überschritten werden … oder muss das bei dem gleichen Unternehmen sein?
Und wenn ich bei dem ersten Unternehmen in die Rentenversicherung einzahle (Hälfte Hälfte mit AG) darf ich mich dann vom 450€ bzgl der Rentenversicherung befreien lassen? Oder muss das beides gleich sein?
Danke

G.S.
GS
G.S.

Hallo, kann ein Student während der Arbeit an der Doktorarbeit (Masterstudium ist abgeschlossen) eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen oder zählt diese Status zu den berufsmäßig Beschäftigten?
Freundliche Grüße

jfrederiksen427
JF
jfrederiksen427

Leute, wenn Sie versuchen möchten, einen guten Ort zu finden, an dem Sie Probleme mit Wissen lösen können, dann würde ich Ihnen wärmstens empfehlen, Ihre Aufmerksamkeit auf diese Site https://preply.com/de/blog/begruessung-auf-englisch/ zu lenken, da ich es hier geschafft habe, den besten Ort zu finden wo Sie einen guten Lehrer finden können. Ich bin sicher, dass Sie mit ihrer Verwendung auf jeden Fall zufrieden sein werden.

Susanne
SU
Susanne

Hallo, wir beschäftigen in unserem Privathaushalt eine Studentin auf Minijobbasis. Jetzt möchte sie zusätzlich als Werkstudentin bei einem weiteren Arbeitgeber arbeiten. Gilt dann auch die 450Euro Grenze/ Monat für ihren Gesamtverdienst? Viele Grüße Susanne

Maria
MA
Maria

Hallo,
ich habe eine Frage, bezüglich der Grenze zwischen Mini-Job und Werksstudent. Bei einem Werksstudentenvertrag muss ich im Jahresdurchschnitt über 5400 Euro kommen. Gilt hierbei der Brutto-Verdienst oder der Netto-Verdienst?
VG

Holger Nitschke
HN
Holger Nitschke

Hallo,
mir ist nicht klar, ob durch die Rentenversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge?) diese Zeit auch als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung anerkannt wird um den Rentenzugang zu ermöglichen.
Ich bekam einmal die Auskunft, dass dem eben nicht so sei.
Vielen Dank vorab für eine Information.

Joachim Holstein
JH
Joachim Holstein

Sie schreiben, dass durch Mehrarbeit am Wochenende oder nachts die Grenze von 20 Stunden überschritten werden kann. Das wurde doch vor einigen Jahren abgeschafft! Ist das jetzt erneut geändert worden?