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Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2021

Ob 450-Euro-Minijob oder kurzfristigeBeschäftigung: In den sogenannten Geringfügigkeits-Richtlinien finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle wichtigen Informationen rund um die gesetzlichen Regelungen bei Minijobs. Am 26. Juli 2021 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine neue Version der Richtlinien veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen fassen wir in diesem Beitrag zusammen.

Das sind die Geringfügigkeits-Richtlinien

Die Geringfügigkeits-Richtlinien informieren über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen – dazu zählen geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie kurzfristige Beschäftigungen. Sie unterstützen insbesondere Arbeitgeber im Umgang mit der besonderen Beschäftigungsform.

Neue Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021

Am 26. Juli 2021 sind die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht worden. Die aktuelle Fassung löst die alten Richtlinien aus dem Jahr 2018 ab. Sie gelten spätestens ab 1. August 2021. Arbeitgeber und Minijobber finden die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien auf der Internetseite der Minijob-Zentrale, wo sie kostenlos heruntergeladen werden können.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Zusammenfassend haben sich seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien folgende Änderungen ergeben:

  • Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
    Zum 1. Januar 2021 wurden die Freibeträge für die steuerfreien Aufwandsentschädigung erhöht. Die Übungsleiterpauschale wurde von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Wer diese Aufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen kann und was dabei beachtet werden muss, erklären wir in unserem Blog “Höhere Steuerfreibeträge: Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter”.
  • Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung des Minijobs wegen des ersatzweisen Bezugs einer anderen Leistung
    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und endet folglich mit Aufgabe der Beschäftigung. In den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien wird klargestellt, dass eine Beschäftigung nicht deshalb endet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.
  • Änderung bei der Anwendung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs
    Bisher wurde davon ausgegangen, dass die Unterscheidung der Zeitgrenze von 3 Monaten und der Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage abhängig ist. Einem BSG-Urteil zufolge sind die Zeitgrenzen von 3 Monaten und 70 Arbeitstagen jedoch gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung, und zwar unabhängig vom wöchentlichen Arbeitsumfang.

    Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres im Voraus zwar auf mehr als 3 Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird. Mehr Informationen zu der Anwendung der Zeitgrenzen finden Arbeitgeber in unserem Blog “Kurzfristige Beschäftigung: Änderung bei den Zeitgrenzen”.

  • Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung
    Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden, sind mehrere im Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Minijobs zusammenzurechnen.

    Bei der Zusammenrechnung werden statt des 3-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage angesetzt. Volle Kalendermonate werden mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, sind ebenfalls 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen sind.

  • Ergänzung der Beispiele mit kurzfristiger Beschäftigung um Textfelder zur Berechnung der Kalendertage
    Zur besseren Transparenz, wie die Kalendertage für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung ermittelt werden, wurden die Beispiele mit Bezug zur kurzfristigen Beschäftigung um erläuternde Berechnungen ergänzt.

Beispiel

Zeitraum: 02.06. – 08.08.

02.06. – 30.06.     29 Kalendertage
01.07. – 31.07.      30 Kalendertage
01.08. – 08.08.       8 Kalendertage

Hinweis auf Übergangsregelung wegen der Corona-Krise
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Zeit vom Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Die Geringfügigkeits-Richtlinien, die sich nur auf die Zeitgrenzen von 3 Monaten und 70 Arbeitstagen beziehen, enthalten einen entsprechenden Hinweis auf die diesbezügliche Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. Mai 2021. Mehr Informationen dazu finden Arbeitgeber in unserem Blog “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet”.

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34 Kommentare

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Sibylle
SI
Sibylle

meine Frage: bei Ehegatten und Kindern beim Minijob grundsätzlich statusfeststellung anleiern? Danke für Eure Hilfe

Wolfgang Pommeranz
WP
Wolfgang Pommeranz

Mit nunmehr 72 Jahren habe meine Frau und ich zum Ende 2021 alle Aufträge beendet, unsere Firma geschlossen und sind beide in Regelaltersrente. Ein ehemaliger Auftraggeber möchte nun aufgrund meines umfangreichen Spartenübergreifenden Wissens auch zukünftig meine Tätigkeit in Anspruch nehmen. Bei nur einem Auftraggeber droht die Gefahr der Scheinselbständigkeit, sodass es meines Erachtens sinnvollerweise ein Beschäftigungsverhältnis sein sollte. Ist dieser Gedankengang richtig?
Diese Beschäftigung sollte nur sporadisch, z.B. bei Krankheit bzw. Urlaubs oder plötzlichem Ausfall eines Mitarbeiters und einer erhöhten Auftragslage bei meinem früheren Auftraggeber stattfinden. Diese sollte aber nicht nur auf ein Jahr begrenzt sein. Ist dieses als sogenannte kurzfristige Beschäftigung möglich und wie sollte dann eine vertragliche Ausgestaltung aussehen, das dieses Arbeitsverhältnis in der beschriebenen Form auch eine Prüfung standhält?
Im Übrigen handelt es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, da es um eine gut bezahlte (ca. 50 EUR/Std) Expertentätigkeit geht.

Stefan
ST
Stefan

Meine Krankenkasse berechnet plötzlich (rückwirkend zum 1. August 2021) Beiträge zur Pflegeversicherung aus dem Minijob.
Ich bin unfreiwillig vorzeitig verrentet (VEM) und leiste im Rahmen meiner Möglichkeiten Arbeit. Beiträge zur KV und PV werden von der Rente bezahlt.
Mir liegt keine Information vor, wonach Minijobs plötzlich PV-pflichtig sein sollten …
Die Krankenkasse findet „natürlich“ keine Erklärung … hält das aber für rechtmäßig …

E. Rode
ER
E. Rode

Wie sieht es aus, wenn man bei einem Mini-Job nicht über die 450 Euro Grenze kommen möchte, das Geld aber nicht jeden Monat für den davor liegenden Monat überwiesen wird? Wie berechne ich dieses dann?
Beispiel: Jedes mal wenn man zur Arbeit geht füllt man einen Stundenzettel aus, welcher mit dem jeweiligen Datum an dem man gearbeitet hat versehen ist.
Diese Zettel werden dann immer zum 11. eines Monats gesammelt und alle Zettel die bis zum 11. bei der Buchhaltung eingehen werden dann zum nächsten Monat zum 1. überwiesen. Auf welcher Grundlage rechne ist dieses dann aus? Immer vom 11.-11. ? Oder das Datum an dem überwiesen wird? Oder trotzdem die Stunden die man vom 1-31. geleistet hat, obwohl diese ja nicht zusammen überwiesen werden?

Heidemarie Engelha...
HE
Heidemarie Engelha...

Liebes Expertenteam,
Ich habe einen Teilzeitjob (Sozialversicherungspflchtig) und einen Minijob wo ich 120€ im Monat verdiene. Kann ich dazu einen 2. Minijob machen um auf die 450€ aufzustocken ?

Dr. Adolf Kahlfres...
DK
Dr. Adolf Kahlfres...

Wir stellen keine Minijobber mehr ein, da das Verfa hren zu teuer und zu kompliziert ist. Lieber lehnen wir Aufträge ab, wenn wir sie nicht mit dem normalgen Stammpersonal bearbeiten können. Die Mindestsätze bei wenigen Stunden sind eine weitere Frechheit. Die Übermittlung der Stunden vor Beendigung des fraglichen Zeitraums ebenfalls. Wir arbeiten nur noch das nötigste und das ist nicht viel, weil wir privat sehr sparsam sind.

Arno BRUNNER
AB
Arno BRUNNER

Hallo liebes Expertenteam,
wann wird wieder einmal die Verdienstgrenze bei den Minijobbern z.B. auf 500,00 € oder 550,00 € abgehoben ?
Durch die mehreren Anhebungen beim Mindestlohn in den letzten Jahren bekommen viele AG und auch AN Probleme mit den dadurch erfolgten Stundenkürzungen.
AG müssen dann zusätzliche Minijobber einstellen.
Z.B. in der Landwirtschaft, Gastronomie, Messebau etc.
Auch hier ist eine Nachjustierung umbedingt erforderlich !
Neue Arbeitsplätze werden ansonsten nicht generiert sondern durch Umgehungen mancher Regeln durch den AG verhindert !

Lea
LE
Lea

Hallo liebes Expertenteam,
ich arbeite neben dem Studium als Werkstudentin und verdiene dabei 450€ pro Monat. In der Hochschule hat mir eine Kommilitonin erzählt, dass dieser Grenzbetrag bis zu dem man keine Abgaben (wie z. B. Krankenversicherung) zahlen muss erhöht wurde. Stimmt das? Wo kann man das nachlesen?
Grüße Lea

a.engelhardt
AE
a.engelhardt

Liebes Expertenteam,
kann einem Minijobber VL gezahlt werden?

Gabriele Nüssen.
GN
Gabriele Nüssen.

Kann ich mich erkundigen,ob mein Arbeitgeber mich überhaupt gemeldet hat???

Melanie Mähler
MM
Melanie Mähler

Wie sind die Bestimmungen, wenn ein Arbeitgeber, monatlich ca.192 Euro bezahlt, bei ein Arbeitstag a 4 Stunden d. Woche? Was oder muss etwas angemeldet werden?
Wenn Ja was? lg

Maes, Claudia
MC
Maes, Claudia

Liebes Team der Minijob-Zentrale,
ich bearbeite erstmalig Ferienarbeiter/kurzzeitig Beschäftigte.
Und damit ich es von Anfang korrekt erfassed, folgende Frage:
Mitarbeiterin (Studentin) arbeitet in 2021 in der Zeit vom 23.08.2021 bis einschl. 10.09.2021 (5-Tage-Woche) in unserem Unternehmen. Davor war sie vom 01.01. bis 31.07.2021 als geringfügig Beschäftigte (unter 450,00 EUR) an 2 Tagen pro Woche bei einem anderen Unternehmen beschäftigt.
Lt. Auskunft der Krankenkasse ist für die Beurteilung der kurzzeitigen Beschäftigung die oben genannten geringfügige Beschäftigung unerheblich.
Mit der Beschäftigungszeit – wie angegeben – liegt sie weit unter 102 Tagen – d. h. PRS 110 und BGRS 0000. Bitte geben Sie mir Bescheid, ob das so in Ordnung ist. Besten Dank und freundliche Grüße

SVGott
SV
SVGott

Liebe SV-Experten,
nach den GKV-Geringfügigkeitsrichtlinien vom 26. Juli 2021 liegt nunmehr auch bei einer 5-Tage-Woche eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf maximal 70 Arbeitstage befristet ist. Meine Frage lautet, sind bei der Beurteilung, ob die 70-Tage-Grenze überschritten ist, gesetzliche Feiertage abzuziehen?
Beispiel:
Arbeitsvertrag mit Arbeitsort im Land Berlin. 5-Tage-Woche (Mo-Freitag). Beschäftigungszeitraum vom 1. März 2022 bis 12. Juni 2022. Selbstverständlich besteht Lohnzahlungspflicht auch für die gesetzlichen Feiertage.
Rechnet man die gesetzlichen Feiertage mit ein, kommt man für diesen Zeitraum auf 69 Arbeitstage. Demnach läge eine kurzfristige Beschäftigung vor, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechnet man die gesetzlichen Feiertage (hier: Internationaler Frauentag 8. März, Karfreitag, Ostern, Christi Himmelfahrt und Pfingsten) nicht mit kommt man auf 74 Arbeitstage, eine kurzfristige Beschäftigung wäre daher nicht möglich.
Welche Rechnung trifft zu?
Besten Dank für Ihre qualifizierte Einschätzung.

Karl Heinz Boderiu...
KB
Karl Heinz Boderiu...

Im Beitrag wird erklärt, dass die Ehrenamtspauschale von 720€ auf 800€ angehoben wird. Dies ist falsch! Richtig ist, dass die Pauschale auf 840€ angehoben wurde.