
Rentenversicherungspflicht im Minijob: Was ist bei der Befreiung zu beachten?
Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und haben dadurch in der Rentenversicherung die gleichen Ansprüche wie alle anderen Beschäftigten auch. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Zahlung eigener Beiträge zu befreien. In diesem Beitrag erklären wir, was Minijobber und Arbeitgeber hierfür tun müssen und was das für die spätere Rente bedeutet.
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- Wie können sich Minijobber befreien lassen?
- Worauf muss der Minijobber bei der Befreiung achten?
- Wie ist die Befreiung der Minijob-Zentrale zu melden?
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Befreiung verspätet meldet?
- Wie hoch ist der Beitrag des Arbeitgebers nach der Befreiung?
- Wie wirkt sich die Befreiung auf die spätere Rente aus?
Wie können sich Minijobber befreien lassen?
Wollen Minijobber keine eigenen Beiträge zahlen und sich von der sogenannten Rentenversicherungspflicht befreien, müssen sie dies bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ein Muster für den Befreiungsantrag befindet sich auf der Webseite der Minijob-Zentrale.
Worauf muss der Minijobber bei der Befreiung achten?
Soll die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn wirken, muss der Minijobber dies im ersten Monat der Beschäftigung beim Arbeitgeber beantragen.
Auch im Verlauf der Beschäftigung kann der Minijobber jederzeit die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Minijobber den Antrag beim Arbeitgeber einreicht.
Wichtig zu wissen: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer des Minijobs bindend und kann nicht widerrufen werden. Übt ein Minijobber mehrere Minijobs gleichzeitig aus, gilt der Antrag auf Befreiung einheitlich für alle Minijobs. Über seinen Befreiungsantrag muss der Minijobber alle weiteren – auch zukünftigen – Minijob-Arbeitgeber informieren.
Wie ist die Befreiung der Minijob-Zentrale zu melden?
Liegt dem Arbeitgeber der Befreiungsantrag des Minijobbers vor, hat dieser 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage Zeit, um die Befreiung der Minijob-Zentrale zu melden. Meldet der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale den Befreiungsantrag erst nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist, verspätet sich auch die Befreiung des Minijobbers.
Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der Meldung zur Sozialversicherung mitteilen. Dafür ist in den Meldedaten die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit der „5“ zu schlüsseln.
Der Befreiungsantrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Ab welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Befreiung zu melden hat, ist abhängig davon, wann der Antrag auf Befreiung bei ihm eingeht.
Beispiel für eine Befreiung ab Beschäftigungsbeginn
Beginn der Beschäftigung: 1. März 2020
Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber: 9. März 2020
Der Arbeitgeber übermittelt die SV-Meldung am 10. März 2020 an die Minijob-Zentrale:
Beschäftigungsbeginn: 01032020
Beitragsgruppenschlüssel: X500
Meldegrund: 10 (Anmeldung)
Der Minijobber hat den Befreiungsantrag im März (Monat der Beschäftigungsaufnahme) gestellt und der Arbeitgeber hat die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale übermittelt – innerhalb von 42 Tagen nach Antragseingang (10. März 2020 bis 20. April 2020).
Die Befreiung wirkt damit rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn zum 1. März 2020.
Beispiel für eine Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt
Beginn der Beschäftigung: 1. Februar 2020
Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber: 16. März 2020
Der Minijobber hat den Befreiungsantrag erst im März gestellt, damit wirkt dieser frühestens ab dem 1. März 2020. Der Arbeitgeber übermittelt die Meldung zur Sozialversicherung am 17. März 2020 an die Minijob-Zentrale. Die bereits erstellte Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel X100 ist mit dem Meldegrund 32 (Abmeldung wegen Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis) zum 28. Februar 2020 zu beenden. Gleichzeitig wird eine neue Anmeldung mit dem Meldegrund 12 und dem Beitragsgruppenschlüssel X500 ab dem 1. März 2020 erstellt.
Beschäftigungsbeginn: 01022020
Beschäftigungsende: 28022020
Beitragsgruppenschlüssel: X100
Meldegrunde: 32 (Abmeldung)
Beschäftigungsbeginn: 01032020
Beitragsgruppenschlüssel: X500
Meldegrund: 12 (Anmeldung)
Der Minijobber hat den Befreiungsantrag im März gestellt und der Arbeitgeber hat die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale übermittelt – innerhalb von 42 Tagen nach Antragseingang (17. März 2020 bis 27. April 2020). Die Befreiung wirkt somit rückwirkend zum 1. März 2020.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Befreiung verspätet meldet?
Wird die Befreiung vom Arbeitgeber zu spät – also erst nach der 6-Wochen-Frist – übermittelt, wirkt sie später. Die Minijob-Zentrale hat einen Monat nach Eingang der Meldung Zeit, der Befreiung zu widersprechen. An dieser Widerspruchsfrist orientiert sich dann auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind in diesem Fall erst ab Beginn des Kalendermonats nicht mehr zu zahlen, der dem Kalendermonat folgt, in dem die Widerspruchsfrist endet. Bis dahin bleibt die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.
Beispiel für eine verspätete Meldung
Beginn der Beschäftigung: 1. Februar 2020
Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber: 16. März 2020
Der Arbeitgeber übermittelt die Meldung zur Sozialversicherung am 26. Mai 2020 an die Minijob-Zentrale.
Die sechswöchige Meldefrist des Arbeitgebers (= 42 Tage) läuft vom 17. März 2020 bis 27. April 2020
Einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale läuft vom 27. Mai 2020 bis 26. Juni 2020
Der Minijobber hat den Befreiungsantrag im März bei seinem Arbeitgeber gestellt, so dass er grundsätzlich ab Beginn dieses Monats hätte befreit werden können. Der Arbeitgeber hat es aber versäumt, die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Damit wirkt die Befreiung erst ab dem 1. Juli 2020 (Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Kalendermonats). Bis einschließlich Juni 2020 besteht Rentenversicherungspflicht und für diese Zeit sind volle Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Wie hoch ist der Beitrag des Arbeitgebers nach der Befreiung?
Aktuell beträgt der Beitrag zur Rentenversicherung insgesamt 18,6 Prozent des Verdienstes des Minijobbers. Hat der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, entfällt sein Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent. Arbeitgeber zahlen unabhängig von der Befreiung einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent.
Wie wirkt sich die Befreiung auf die spätere Rente aus?
Mit dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten Minijobber auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung. Der Minijob wird nur in reduziertem Umfang bei der späteren Rente berücksichtigt.
Minijobbern, die sich für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheiden, empfehlen wir eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung einzuholen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der 0800 10004800 zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten.
30 Kommentare
Ich bin seit August 2019 Altersrentnerin und arbeite seit Februar 2021 wieder bei meinem alten AG im MInijb, erst auf 400€-Basis, dann auf 450€-Basis und seit 10/2022 auf 520€-Basis. Habe mich von Anfang an nicht von der RV-Pflicht befreien lassen, um die Rente aufzubessern. Bereits nach nur einem Jahr Arbeit mit Einzahlung in die Rentenkasse von 3,6% lohnt es ja. Num komme ich aber bald ins 4. Jahr und würde es gern ändern. Habe das Gefühl, ich füttere mehr unsere Rentenkasse und ich müsste sehr alt werden, damit es sich lohnt.
Hier stehen doch widersprüchliche Aussagen:
„Auch im Verlauf der Beschäftigung kann der Minijobber jederzeit die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Minijobber den Antrag beim Arbeitgeber einreicht.“
„Wichtig zu wissen: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer des Minijobs bindend und kann nicht widerrufen werden.“
Bitte mal erklären, wie Satz 1 und 2 sich mit Satz 3 vetragen.
Vielen Dank
Hallo,
ich habe eine Frage zu „Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der Meldung zur Sozialversicherung mitteilen. Dafür ist in den Meldedaten die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit der „5“ zu schlüsseln.“
In welchem Formular sollte man die „5“ eintragen, wo bekommt man dieses Formular und wie es an die Minijob-Zentralle zu übermitteln (E-mail, online?)
Wie verhält es sich anders herum: mein Sohn wollte sich nicht befreien lassen, der AG hat die Befreiung aber gemeldet, ohne dass er dafür eine Unterschrift hat. Ist es möglich, das zu korrigieren? Falls ja, gibt es da auch Fristen?
Wir haben einen Minijobber, der schon längere Zeit im Unternehmen beschäftigt ist. Nun ist er in die Regelaltersrente eingetreten, führt jedoch unseren Minjob weiter und würde sich nun gerne von der RV-Pflicht befreien lassen. Vorher war er als 6100 geschlüsselt.
Ist eine Änderung aufgrund der Regelaltersrente möglich?
Hallo, ich habe vom 01.04.2021 bis 31.05.2021 als minijobber geabeitet und war von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ab 01.06.2021 – 31.03.2022 bin ich in die Gleitzone gewechselt und habe Rentenversicherung abgeführt. Wenn ich jetzt ab 01.04.2022 wieder als Minijobber arbeite gilt da mene Befreiung der Rentenversicherung noch oder kann ich einen neuen Befreiungsantrag stellen. (AV bei der selben Firma)
Vielen Dank
Hallo, ich arbeite in einem Minijob und zahle als Arbeitnehmerin 3,6% an die Rentenversicherung von meinem Bruttolohn, d.h. ich erhalte weniger ausgezahlt. Errechnet sich nun die jährliche max. Jahresverdienstgrenze von 5.400€ aus dem Brutto- oder Nettolohn? Wenn ich den Nettolohn heranziehen würde, hätte ich noch mehr Stundenkapazitäten, schließlich hätte ich die (tatsächliche) Verdienstgrenze, also das, was auf meinem Konto eingeht, ja erst später erreicht durch die Abgaben an die Rentenversicherung?
Vielen Dank! Freundliche Grüße
Ein Arbeitgeber zahlt einem als Minijob Beschäftigten (Monatsgehalt EUR 450 ), der nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat, monatlich die EUR 450 ungekürzt aus (2019 und 2020). Die Arbeitnehmerbeiträge werden korrekt an die Minijobzentrale abgeführt.
Der Steuerberater stellt diese Überzahlung erst Anfang 2021 fest. Daraufhin fordert der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer zurück. Der Arbeitnehmer zahlt die Arbeitnehmeranteile für die beiden Jahre dem Arbeitgeber zurück.
Kann der Arbeitnehmer unverändert in den Jahren 2019 bis 2020 als geringfügig Beschäftigter abgerechnet werden oder beträgt das monatliche Arbeitsentgelt EUR 450 + Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung EUR 16,20 = EUR 466,20?
Bin seid Jahren im Minijob mit Rentenzahlung möchte jetzt aber keine mehr leisten da ich auch auf Lohnsteuer Karte arbeite . Mein Minijob Arbeitgeber sagt das geht nicht mehr . Ich muss weiterhin bezahlen . kommt man da nicht mehr raus ?
Muss der Befreiungsantrag tatsächlich vollständig ausgefüllt sein? Ist der Antrag ungültig, wenn die Rentenversicherungsnummer und die Betriebsnummer fehlen aber das Datum und beide Unterschriften sind vorhanden? Gibt es dazu evt. etwas schriftliches?
Möchte meine Befreiung für meinen Minijob ab sofort „kündigen“. Minijob besteht aber weiter. Was ist zu tun, in dem Beitrag hab ich entnommen, dass das nicht möglch ist? Nehme einen weiteren Minijob an, in dem ich keine Befreiung beantragen möchte……..hab ich da ein Problem?
Ich bin schon Rentner. Kann oder muss ich mich befreien lassen?
Ich verstehe nicht, warum der AG trotz Befreiung 15 % bezahlen muss.
Auch ein kompetenter unabhängiger Rentenberater kann – insbesondere wenn auch krankenversicherungsrechtliche oder andere sozialversicherungsrechtliche Bezüge zu beachten sind – unabhängig Beratung leisten!