
Unbezahlter Urlaub im Minijob – wie läuft das Meldeverfahren?
Verschiedene Gründe können zu einer längeren Unterbrechung der Entgeltzahlung in einem Minijob führen. Arbeitgeber stehen dann vor der Frage, wie dies richtig gemeldet wird. Miriam aus Essen hat sich an uns gewandt. „Ich habe in meinem Betrieb einen Minijobber beschäftigt. Der Minijobber möchte nun für sechs Wochen in die USA verreisen. Da er die ihm zustehenden bezahlten Urlaubstage schon verbraucht hat, beabsichtigt er, unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen. Muss ich den Minijobber in dieser Zeit abmelden?“
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Beantwortet von Susan aus dem Service-Center:
Hallo Miriam,
ja, Sie müssen den Minijobber abmelden! Bei Arbeitsunterbrechungen ohne Verdienst von länger als einem Monat ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ zu erstellen.
Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne Verdienst nach spätestens einem Monat kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist eine Anmeldung mit Abgabegrund „13“ zu erstellen.
Wie wird die Monatsfrist berechnet?
Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den kein Verdienst gezahlt wird. Sie endet nach Ablauf eines Monats:
- Beginnt die Monatsfrist am 1. Tag eines Kalendermonats, endet sie am letzten Tag dieses Kalendermonats.
- Beginnt die Frist im Laufe eines Kalendermonats, endet sie einen Monat später mit dem Tag des Datums vor Beginn der Frist.
Beispiel zu 1:
Ein Minijobber hat vom 01.10. bis 15.11. unbezahlten Urlaub.
Berechnung der Monatsfrist
30.09. Letzter Tag der Beschäftigung mit Arbeitsentgelt
01.10. Beginn der Monatsfrist
31.10. Ende der Monatsfrist
Eine Abmeldung zum 31.10. ist mit Abgabegrund „34“ erforderlich.
Eine Anmeldung zum 16.11. ist mit Meldegrund „13“ zu erstellen.
Beispiel zu 2:
Ein Minijobber nimmt für einen Zeitraum vom 14.10. bis 15.11. unbezahlten Urlaub.
Berechnung der Monatsfrist
13.10. Letzter Tag der Beschäftigung mit Arbeitsentgelt
14.10. Beginn der Monatsfrist
13.11. Ende der Monatsfrist
Eine Abmeldung zum 13.11. ist mit Abgabegrund „34“ erforderlich.
Eine Anmeldung zum 16.11. ist mit Meldegrund „13“ zu erstellen.
Dauert die Unterbrechung ohne Zahlung eines Verdienstes nicht länger als einen Monat, ist keine Meldung abzugeben (z. B. Unterbrechung vom 21.10. bis 20.11.).
Weitere nützliche Informationen zu den Meldungen zur Sozialversicherung für Minijobber finden Sie auf minijob-zentrale.de. Auch lohnt sich ein Blick auf das Informationsportal für Arbeitgeber.
27 Kommentare
Ich bin im letzten Monat bei einer Familie als Minijobberin an einem Tag in der Woche angefangen. Im Vertrag stehen 4 Tage Urlaub für das ganze Jahr. Nun habe ich erfahren das die Familie in allen Ferien mit ihrem Wohnmobil unterwegs ist, ungefähr 10 Wochen im Jahr. In dieser Zeit bin ich dann ohne Beschäftigung!!! Ich habe, bevor ich den Minijob angefangen habe, bereits für 1 Woche Urlaub gebucht, allerdings nicht in den Ferien. Ich verstehe das so, dass ich für die restlichen Wochen in denen mein Arbeitgeber im Urlaub ist, nicht bezahlt werden??? Ist das so richtig???
Hallo,
sind mehrere ueber das Jahr verteilte „kleinere“ unbezahlte Urlaube auch meldepflichtig, wenn sie zusammen die Zeitdauer eines Monats ueberschreiten?
Hallo, ich bin seit 01.06.abgemeldet da meine Tour zur Beförderung von Behinderten Menschen an einen anderen Unternehmer vergeben wurde. Von meinem 13 Tagen Urlaubsanspruch im Jahr 2024 habe ich noch keinen Tag genommen. Verfällt der anteilsmäßige ( 5 Monate) Urlaubsanspruch?
Bin seit Mai 2020 im unbezahlten Urlaub Minijobs.
Jetzt wird die Bereitschaftdienstzentrale geschlossen.
Welche Rechte habe ich auf Grund meines Arbeitsvertrages?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite in einem Unternehmen welches der iGZ (Tarif) angehört (Urlaubsanspruch bei Vollzeit 25 Tage im Jahr).
Nun übe ich dort lediglich eine kurzfristige Beschäftigung vom 01.07. – 31.12.2023 aus und arbeite an unterschiedlich vielen Tagen in der Woche. Meist sind es 2 – 3 Tage je Woche. Aber auch mal eine Woche garnicht. In meinem Vertrag steht, dass sich meine Arbeitszeit auf Montag – Freitag verteilen kann und in der Woche durchschnittlich 6 Stunden beträgt.
Nun frage ich mich: welchen Urlaubsanspruch habe ich denn nun?
25 Tage / 12: 2,08 Tage Anspruch je Monat
Bei mir wären es doch dann: 2,08 * 6 Monate: 12,48 Tage (für meine Beschäftigungszeit von Juli – Dezemnber).
Mein Arbeitgeber ist allerdings der Meinung, dass mir lediglich 6,73 Tage Urlaub zustehen. Er hat mir hierzu aufgeschrieben:
25 (Tage Urlaubsanpruch Vollzeitmitarbeiter) / 260 (Arbeitstage Vollzeitmitarbeiter) * 70 Tage (maximal mögliche Anzahl meiner Arbeitstage insgesamt für meinen Beschäftigungszeitraum).
Können Sie mir sagen, wieviel Urlaubsanspruch ich habe und welche Berechnung denn nun für mich die richtige ist?
Ich arbeite zwar nur an 2 – 3 Tagen die Woche, aber ich könnte ja im Prinzip an 5 Tagen eingesetzt werden (in meinem Vertrag steht ja Montag – Freitag).
Ich bedanke mich für Ihre Antwort und Ihre Hilfe,
Ivonna
Wenn jemand in Teilzeit beschäftigt ist und nebenbei einen Minijob hat, besteht dann im Minijob auch ein Anrecht auf bezahlten Urlaub?
kann ich mir 4 Monate die Hälfte meines Minijobgehaltes auszahlen lassen, um in den 2 Monaten wo ich urlaubbsbedingt weg bin, Gehalt zu bekommen?
Wenn ich vier Tage am vorauf Urlaub habe aber nur einmal pro Woche drei Stunden arbeite bedeutet das dann dass ich vier Wochen nicht kommen muss oder wie sind die vier Tage dann zu verstehen?
Hallo,
muss auch ein unbezahlter Urlaub (rechtzeitig angekündigt, dauer 3 Monate) genehmigt werden? Ich kenne das nur bei Voll- und Teilzeitkräften, nicht aber bei Minijobbern. Mein Verständnis nach gilt die Genehmigungspflicht nicht bei Minijobbern, da mit diesen ja „nur“ fehlende Vollzeitkräfte ersetzt werden und daher nicht den Hauptteil der Beschäftigten ausmacht?
Hallo zusammen,
das 2. Beispiel verstehe ich nicht, es ist doch dann Entgelt im Oktober angefallen und auch im November – wenn auch jeweils weniger. Es könnte doch auch sein, dass der Mitarbeiter in diesem „Ausfallzeitraum“ einfach nicht gebraucht wurde….
Falls der Mitarbeiter einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat: Ist hier nach Wiederaufnahme mit Meldegrund 13 ein neuer Befreiungsantrag erforderlich oder gilt der bisherige Befreiungsantrag weiter?
Wenn besagter Minijobber 2,5 Monate unbezahlten Urlaub nehmen würde, wäre dann ein erneuter Antrag auf Befreiung von der RV zu erstellen?