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Von der Schulbank in die Berufswelt

Mit dem Ausstellungstag des Abschluss-Zeugnisses ist es soweit: Die Schulzeit hat ein Ende, es dauert aber noch einige Zeit bis die Ausbildung anfängt. Häufig überbrücken Schulabgänger diese freie Zeit mit Auhilfsjobs. Folgende Regeln entscheiden darüber, ob für den Aushilfsjob Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden:

Der klassische Ferien-Minijob

Bei einem kurzfristigen Minijob fallen für den Schulabgänger keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Dies gilt aber nur dann, wenn keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Entscheidend ist, was der Schulabgänger beabsichtigt, nach dem Minijob zu tun. Unsere Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit gibt hierzu weitergehende Informationen. Darüber hinaus ist aber ein Minijob mit Verdienstgrenze möglich.

Kurzfristige Beschäftigungen und Berufsmäßigkeit

Wenn die Dauer der Beschäftigung auf die erlaubten drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt ist, ist der Aushilfsjob eine kurzfristige Beschäftigung, für die der Schulabgänger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
Wenn das Arbeitsentgelt 520 Euro monatlich überschreitet, ist der Aushilfsjob nur dann eine kurzfristige Beschäftigung, wenn er nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Bei Schulabgängern, die zuvor noch nicht in das Arbeitsleben eingetreten sind, ist für die Klärung der Berufsmäßigkeit entscheidend, ob in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Zwischen Schulende und Studium

Beabsichtigen Schulabgänger unmittelbar ein Studium oder eine Fachschulausbildung zu beginnen, besteht während einer kurzfristigen Beschäftigung, die zwischen beiden Ereignissen liegt, keine Berufsmäßigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Schulabgänger vor Beginn des Studiums ein Vorpraktikum machen möchte, das in der Studien- und Prüfungsordnung eingetragen ist. Somit ist in diesen Fällen eine kurzfristige Beschäftigung möglich.

Zwischen Schulende und Erwerbstätigkeit

Bei Schulabgängern, die nach ihrer Aushilfstätigkeit arbeiten möchten, zählt der Aushilfsjob als berufsmäßige Beschäftigung und ist somit versicherungspflichtig.

Auch bei folgenden Anschlussaktivitäten ist eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nicht möglich:

  • Berufsausbildung
  • Beschäftigung, die keine Berufsausbildung ist, mit einem Verdienst über 520 Euro
  • Duales Studium
  • Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare Freiwilligendienste
  • Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist
  • Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter
  • Freiwilliger Wehrdienst

Wer noch nicht so genau weiß, ob er nach dem Abitur ein Studium oder eine Ausbilung anfangen möchte, kann einen Blick auf das Magazin UNICUM ABI Zukunftsweiser werfen. Der Online-Ratgeber bietet Denkansätze, die Abiturienten bei ihrer Wahl helfen können.

Familienversicherung bleibt bestehen

Wer familienversichert ist, muss die hierfür maßgebliche monatliche Einkommensgrenze in Höhe von derzeit 470 Euro bzw. bei Ausübung eines Minijobs mit Verdienstgrenze in Höhe von 520 Euro beachten. Bei Einhaltung der Einkommensgrenze kann der Schulabgänger familienversichert bleiben.
Unabhängig von der Höhe des Einkommens ist eine nicht regelmäßige Beschäftigung unschädlich für die Familienversicherung. Ein kurzfristiger Minijob, der von Beginn an auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, wird als nicht regelmäßige Beschäftigung eingestuft. Hat der Schulabgänger innerhalb eines Kalenderjahres schon einen kurzfristigen Minijob ausgeübt, verkürzt sich die erlaubte Zeitgrenze des neuen kurzfristigen Minijobs um die Zeiten der kurzfristigen Vorbeschäftigung.
Unsere Empfehlung: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten sich Schulabgänger, an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse der Eltern wenden. Diese entscheidet im Einzelfall über das Fortbestehen der Familienversicherung oder über die Versicherungspflicht.

Minijobs für Schüler

Bis zum Abitur haben Schulabgänger meistens schon einige Aushilfsjobs in den Ferien gemeistert. Welche Regelungen sollten Schüler mit Ferienjob beachten? Antworten gibt unser Blog Minijobs für Schüler- Mit Ferienjobs das Taschengeld aufbessern.

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G. Laermann
GL
G. Laermann

Bzgl. der Familienversicherung habe ich noch eine Frage:
Lt. tel. Auskunft einer Krankenkasse wird die Familienversicherung nicht mehr möglich sein, wenn eine kurzfristige Beschäftigung neben einem geringfügigen Minijob aufgenommen wird, da dann die Einkommensgrenze (415/450€) überschritten sei. Ist das so richtig? Denn andererseits habe ich gelesen, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht bei der Einkommensgrenze der Familienversicherung berücksichtigt wird.

B. Schröder
BS
B. Schröder

Ich habe noch eine Frage zu den Grenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung: hier werden 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage genannt. Bisher kannte ich nur 2 Monate / 50 Arbeitstage (§ 8 SGB IV). Gab es hier Änderungen? Oder gibt es hier Sonderregelungen für Schulabgänger?

Petra Schreiber
PS
Petra Schreiber

Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
ist während einem freiwilligen sozialen Jahr eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung als Aushilfe möglich ?
Mit freundlichen Grüßen

Team der Minijob-Z...
TZ
Team der Minijob-Z...

Hallo Frau Schreiber,
die Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung während eines freiwilligen sozialen Jahres ist möglich.
Alles Wichtige zur kurzfristigen Beschäftigung können Sie auf unserer Internetseite nachlesen: https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/06_kurzfristiger_mj/node.html
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale

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B2
Best of Blog 2016 ...

[…] Platz 5: Von der Schulbank in die Berufswelt  […]

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FS
Ferienjobs und Sai...

[…] Informationen zum Thema kurzfristige Beschäftigung erhalten Sie in unseren Blog-Artikeln: Von der Schulbank in die Berufswelt Kurzfristige Beschäftigung – Lukrativ für Landwirte und […]

Bernahrd
BE
Bernahrd

Guten Tag,
ein Schüler 17 Jahre alt, aus EU Ausland, Litauen, will 4 Wochen in Deutschland beschäftigt werden. Welche Dokumente sind für die Anmeldung beim Arbeitgeber erforderlich? Danke für Ihre Antwort.
mit freundlichen Grüßen

H. Reinthaler
HR
H. Reinthaler

Abiturient nimmt eine kurzfristige Beschäftigung ( 2Monate) auf, gibt im Personalbogen an, dass er anschließend ein FSJ machen möchte. Überlegt es sich zwischenzeitlich anders und möchte doch im Anschluss an die Kurzfristige Beschäftigung gleich studieren. Dann ist er ja für den Zeitraum der kurzfristigen Beschäftigung nicht sv-pflichtig. Was passiert, wenn er sich nachträglich dann doch z. B für eine Ausbildung oder ein FSJ entscheidet? Wird das im Nachhinein rückabgewickelt? Muss er ggf. die SV-Beiträge nachzahlen?

Sara
SA
Sara

Hallo,
nachdem Schulende aber vor Studienbeginn wäre ich an einem Ferienjob interessiert (anstelle der Ausübung eines 450€Minijobs). Was ist aber wenn ich den gewünschten Studienplatz im Oktober nicht bekommen und doch aufs Sommersemester ausweichen muss. Kann ich dann zur Überbrückung der Zeit, beim selben Arbeitgeber anfangen. Gibt es dort Sonderregelungen oder etwas wichtiges zu beachten?

Antje Heidel
AH
Antje Heidel

Schülern einer Berufsfachschule wird angeboten, die Schule bei Messeauftritten zu unterstützen. Dafür soll es eine Vergütung je Stunde geben. Die Termine sind über das Jahr verstreut und jeder interessierte Schüler wird voraussichtlich an 2 – 3 Terminen teilnehmen, welche einen Umfang von ca. 2 – 5 Stunden pro Messeauftritt umfassen. Es handelt sich hier jeweils um volljährige Schüler. Was ist zu beachten? Muss es dafür einen schriftlichen Vertrag geben? Sind die Schüler bei der Minijobzentrale anzumelden? Die zeitliche Begrenzung bei Minijob (max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im KJ soll in jedem Fall berücksichtigt werden. Fraglich ist, wie hier für alle Parteien sicher vorzugehen ist. Besten Dank im Voraus.

Knop
KN
Knop

Mein Sohn hat die Schule beendet und hat in den Sommerferien in einem metallverarbeitenden Betrieb gearbeitet. Ihm sind Steuern und Abgaben angezogen worden, mit dem Hinweis, dass er im September eine Ausbildung anfängt. Diese Ausbildung findet in einem Berufsförderzentrum statt (Metallfeinbearbeiter). Dort wird er vom Arbeitsamt eine „Ausbildungsvergütung“ in Höhe von voraussichtlich 300 € erhalten. Kann er aufgrund der geringen Vergütung als Minijobber ohne Abzuge eingestuft werden?

K. S.
KS
K. S.

Mein Sohn hat Abi gemacht und beginnt im Oktober ein duales Studium. Jetzt ist er von Juni bis September in einem Minijob beschäftigt, eigentlich auf 450 € Basis. Aufgrund Urlaub/Krankheit anderer AN sowie hohem Auftragsvolumens geht die Beschäftigung – zumindest im Juli – über die 450 € Grenze hinaus. Kann in eine kurzfristige Beschäftigung umgewandelt werden – die Dauer wurde ja wegen Corona verlängert – ?
Das Steuerbüro sagt, kurzfristige Beschäftigung zwischen Schule und Studium gäbe es nicht. Auf Ihrer Homepage habe ich widersprüchliche Angaben gefunden, und zwar dass es bei einem nachfolgenden dualen Studium nicht geht, weil die Tätigkeit dann berufsmäßig wäre. Allerdings arbeitet unser Sohn nicht, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Andererseits gibt es ein Youtube-Video zu diesem Thema, in dem gesagt wird, auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung zwischen Schule und Studium gäbe es nichts weiter zu beachten.
Oder belässt man es beim 450 €-Job, da dort die Einkommensgrenzen bei unerwarteten Umständen auch mal überschritten werden dürfen?
Wer muss das nachweisen und wie?
Ich bin etwas ratlos, möchte späteren Ärger und evtl. Nachforderungen von SV-Beiträgen für meinen Sohn vermeiden.

Anonymous
AN
Anonymous

Hallo , mein Sohn hat im Sommer sein Abi gemacht und eine auf den 31.10. befristete kurzfristige Tätigkeit aufgenommen . Auf dem Personalbogen wurde angegeben das zum Wintersemester ein Studium aufgenommen wird und die Bewerbung hierzu läuft . Nun kam keine zusage und der AB möchte nun alles rückwirkend versteuern . Ist dies zulässig und gibt es hier Gesetztestexte ? Er hat nun ein unentgeltliches Praktikum begonnen .
Gruß J

C. Brandt
CB
C. Brandt

Hallo,
überall bekommt man andere Aussagen.
Meine Tochter 16 Jahre endet im Juni mit der Schule und fängt im September mit einer schulischen Ausbildung an.
Jetzt will sie in der Zeit arbeiten gehen. Das Einkommen wird 450 EUR überschreiten. Muss sie sich jetzt für 2,5 Monate selbst Krankenversichern um dann wieder in die Familienversicherung zu gehen?

S.K.
SK
S.K.

Guten Tag,
habe ich es richtig verstanden, dass nach einer abgeschlossen Berufsausbildung keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung möglich ist? Der Sachverhalt ist wie folgt:
Die Ausbildungs zum Immobilienkaufmann ist abgeschlossen. Eine Weiterbeschäftigung erfolgte nicht. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erfolgte nicht, damit ein evtl. Verdienst nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Im Herbst ist das Studium zum Bauingenieur geplant. Derzeit wird ein Praktikum in einem Baugeschäft absolviert. Ist die Beurteilung richtig, dass eine versicherungsfreie kurzfristige Bechäftigung nicht möglich ist? Vielen Dank Für Ihre Information im Voraus.