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Wenn der Inhaber eines Betriebes wechselt: Was passiert mit Arbeitsverträgen der Minijobber?

In vielen Betrieben stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Inhaber wechselt. Zahnarzt Stefan hat die Praxis seines Onkels gekauft und möchte nun wissen, ob er mit den dort angestellten Minijobbern einen neuen Vertrag schließen muss oder ob die bereits geschlossenen Verträge weiterhin bestehen.

Beantwortet von Michaela aus dem Service-Center:

Hallo Stefan,

mit Ihrem Kauf ist die Praxis Ihres Onkels an Sie übergegangen. Man spricht hier von einem sogenannten „Betriebsübergang“.

Keine Verschlechterung für die Minijobber
Bei einem Betriebsübergang übernehmen Sie die Minijobber automatisch. Damit übernehmen Sie auch die Arbeitsverträge und zwar mit allen Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer. Für die Minijobber ändert sich also grundsätzlich nichts, neue Arbeitsverträge sind nicht erforderlich.
Sie könnten auch neue Verträge anbieten, sollten jedoch beachten, dass diese keine Regelungen enthalten dürfen, die für die übernommenen Minijobber nachteilig sind.

5 Punkte, die bei der Übernahme der Arbeitsverträge zu beachten sind:

1. Neue Betriebsnummer

Mit der Übernahme der Praxis müssen Sie beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit eine neue Betriebsnummer beantragen. Durch die 8-stellige Nummer sind Sie als Arbeitgeber eindeutig für die Sozialversicherungsträger zu identifizieren.

2. Ummeldung der Minijobber

Wichtig ist es, alle übernommenen Minijobber unter der alten Betriebsnummer mit Meldegrund 33 abzumelden. Anschließend müssen Sie diese unter der neuen Betriebsnummer mit Meldegrund 13 anmelden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ummeldung.

Tipp: Wenn Sie zukünftig weitere Minijobber einstellen, empfehlen wir Ihnen die Broschüre: „ Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers“.

3. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Hat ein Minijobber in der Beschäftigung die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, wirkt diese auch nach dem Betriebsübergang weiter. Ein neuer Antrag ist somit nicht erforderlich. Bekommen Ihre Minijobber jedoch neue Arbeitsverträge, ist der Befreiungsantrag durch den Arbeitnehmer erneut zu stellen. Hier finden Sie weitere Infos zur Rentenversicherungspflicht.

4. Änderungen im Arbeitsverhältnis

An den vereinbarten Arbeitsbedingungen, wie beispielsweise die Arbeitszeit oder der monatliche Verdienst, dürfen Sie im ersten Jahr des Betriebsübergangs nichts zu Lasten der Minijobber ändern.

Änderungen, die zum Beispiel Mehrarbeit erfordern, sollten mit den Arbeitnehmern vereinbart werden. Zu prüfen ist dann auch, ob weiterhin ein Minijob vorliegt.

Tipp: Was Sie bei schwankenden Entgelten beachten müssen, erklären wir im Blog: „Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!

5. Offene Ansprüche

Als neuer Arbeitgeber sind Sie außerdem verpflichtet, rückständige Verdienstansprüche oder ausstehende Gratifikationen zu zahlen. Auch Überstunden aus einem Arbeitszeitkonto oder vorhandene Urlaubsansprüche bleiben bestehen.

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Hanna
HA
Hanna

Hallo,
vielen Dank für die Informationen in dem Blog, bei uns im Unternehmen haben wir folgenden Sachverhalt, die Mitarbeiter werden im Rahmen einer Abspaltung (§ 123 Umwandlungsgesetz) mit allen Rechten und Pflichten von einem neuen Arbeitgeber übernommen, es handelt sich aber nicht um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB . Gilt auch bei dieser Konstallation die Befreiung bei dem Folgearbeitgeber?

Bambam
BA
Bambam

Wir hatten bei einem Betriebsübergang einen Fall vor dem Arbeitsgericht, da hat der Richter behauptet, die Regelung, dass man 1 Jahr an dem Arbeitsverhältnis nichts ändern dürfe, würde nur für „große“ Betriebe (über 20 oder 25 (weiß nicht mehr genau) Mitarbeiter) gelten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hat das bestätigt. Ich habe allerdings im BGB zum § 613a keinen einschränkenden Anwendungsbereich dazu gefunden. Wie sehen Sie das?

Joe
JO
Joe

Die SV-Meldung 33/13 macht keinen Sinn und ist meiner Ansicht nach fachlich auch falsch.
Denn eine Meldung wegen Betriebsnummernwechsel soll nur erfolgen wenn damit auch ein Rechtskreiswechsel (Ost/West und umgekehrt) einhergeht.
Diese beiden Meldungen machen sowieso keinen Sinn weil beides Male die gleiche Betriebsnummer drinsteht. Der Betriebsname oder Name des Inhabers wird nicht mitgemeldet – wo ist also der Sinn?