Abgaben für Minijobs: Termine der Fälligkeiten im Jahr 2025
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im gewerblichen Bereich müssen bei der Zahlung der Abgaben und der Übermittlung der Beitragsnachweise bestimmte Fristen einhalten. Welche Termine im Jahr 2025 gelten und was bei einem Dauer-Beitragsnachweis beachtet werden muss, erklären wir in diesem Beitrag.
Welche Termine gelten 2025?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im gewerblichen Bereich müssen Sozialversicherungsbeiträge für ihre Minijobber zahlen. Und zwar immer in dem Monat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Bei der Zahlung der Beiträge müssen sie bestimmte Termine beachten – dies nennt man den Fälligkeitstermin. Die Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag fällig.
Die Höhe der Abgaben für ihre Beschäftigten übermitteln Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsnachweis. Der Beitragsnachweis enthält die Summe aller Abgaben, die in einem Kalendermonat insgesamt für die Minijobberinnen und Minijobber anfallen. Der Beitragsnachweis muss der Minijob-Zentrale spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats (0:00 Uhr) vorliegen.
Im Jahr 2025 gelten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Gewerbe folgende Fälligkeits- und Übermittlungstermine:
Monat | Tag der Übermittlung des Beitragsnachweises (bis 24:00 Uhr¹) | Fälligkeitstag der Zahlung |
---|---|---|
Januar | 26. | 29. |
Februar | 23. | 26. |
März | 24. | 27. |
April | 23. | 28. |
Mai | 22. | 27. |
Juni | 23. | 26. |
Juli | 24. | 29. |
August | 24. | 27. |
September | 23. | 26. |
Oktober | 26. | 29.³ |
November | 23. | 26. |
Dezember² | 18. | 23. |
¹ Entspricht 0:00 Uhr des gesetzlich vorgeschriebenen fünfletzten Bankarbeitstages des Monats.
² Der 24. und 31. Dezember gelten nicht als Bankarbeitstage.
³ Der maßgebende Tag orientiert sich am Sitz der Einzugsstelle. Der Sitz der Minijob-Zentrale befindet sich in Nordrhein-Westfalen. Dort ist der 31. Oktober kein Feiertag.
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Unser Tipp: Termine auf einen Blick im mobilen Kalender
Behalten Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Fristen zur Übermittlung der Beitragsnachweise und die Fälligkeitstermine immer im Blick. Laden Sie die monatlichen Termine direkt in den Kalender auf Ihrem Smartphone oder Tablet – kompatibel mit Android und iOS.
Den mobilen Kalender gibt es zum Download auf unserer Internetseite.
Neu: Kalender 2025 zum Download
Alle wichtigen Termine für das Jahr 2025 finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch in unserem Kalender im PDF-Format. Diesen können Sie einfach auf unserer Internetseite herunterladen.
Aufgepasst: Arbeitgeber mit Dauer-Beitragsnachweis
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einen sogenannten Dauer-Beitragsnachweis nutzen, wenn der Verdienst ihrer Minijobber monatlich gleich bleibt. Ein Dauer-Beitragsnachweis gilt auch über den Jahreswechsel hinaus, selbst wenn sich Beitragssätze oder Umlagen ändern. Die Minijob-Zentrale passt den Dauer-Beitragsnachweis dann automatisch an. Anders verhält es sich aber, wenn sich die Höhe des Verdienstes der Minijobberin oder des Minijobbers verändert, was im 2025 durch die Anhebung des Mindestlohns passieren kann. Dann müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 26. Januar 2025 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermitteln.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihre Beiträge überweisen, sollten außerdem daran denken, gegebenenfalls den Dauerauftrag bei ihrer Hausbank anzupassen. Weitere Informationen zum Thema Dauer-Beitragsnachweis und SEPA-Basislastschriftmandat gibt es auf unserer Internetseite.
9 Kommentare
Muß ab 2025 das Gehalt per Banküberweisung ausgezahlt werden ?
Hallo,
wie hoch sind die Abgabensätze für 2025 für die Umlage U1 und U2 sowie die Insolvenzumlage?
Vielen Dank.
Hallo zusammen,
durch Fehler einer Angestellten in meiner Steuerkanzlei wurde über viele Jahre meine Minijobberin als gesetzlich versichert gemeldet und abgerechnet. Sie ist aber privat Krankenversichert. Was kann ich tun um zu viel bezahlte Beiträge zurück zu erhalten? Gibt es da Verjährungsfristen? An wen stelle ich den Rückerstattungsbeitrag? Um wieviel Geld wird es sich ungefähr handeln?
Danke für eine Antwort
Muss man als Rentner auch noch Abgaben bezahlen. Meine Info war eigentlich nicht
Nun habe ich noch eine Frage:
Wie ist das, wenn ich eine Minijobberin als Haushlatshilfe (Privathaushalt) nur in unregelmäßigen Abständen zu einem „Großputz“ benötige. Das wären so ca. 4-7h, in unregelmäßigen Abständen: Mal in Folgemonaten, aber es können auch mal 1,2,3 Monate Pause dazwischen sein. Bei 1 Monat Pause muss man ja abmelden. Dann würde ich also ständig an- und abmelden, ist das der Weg und ist das ok?
Vielen Dank!