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Kurzfristiger Minijob: So prüfen Arbeitgeber Berufsmäßigkeit

Kurzfristige Minijobs bieten eine flexible Möglichkeit, um für eine kurze Zeit nebenbei Geld zu verdienen. Doch nicht jede kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Dieser Beitrag erklärt, was Berufsmäßigkeit bedeutet, wer betroffen ist und welche Ausnahmen es gibt.

Kurzfristiger Minijob – Was ist das?

Kurzfristige Minijobs unterscheiden sich von Minijobs mit Verdienstgrenze. Entscheidend ist die Dauer der Beschäftigung, nicht der Verdienst. Kurz erklärt bedeutet das:

  • Kurzfristige Minijobs sind von vornherein befristet auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  • Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, nur Umlagen für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
  • Steuern sind zu zahlen.
  • Der Verdienst ist nicht beschränkt.

Kurzfristige Minijobs eignen sich damit besonders für Saisonarbeiten oder Aushilfsjobs, die keine langfristige Anstellung erfordern. Sie bieten eine gute Möglichkeit, kurzfristig auch höhere Verdienste zu erzielen. Die Rund-um-Absicherung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht man durch einen kurzfristigen Minijob jedoch nicht.

Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale gibt es alle Details zur kurzfristigen Beschäftigung.

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Wann gilt eine Beschäftigung als berufsmäßig?

Der Verdienst in einem kurzfristigen Minijob ist nicht beschränkt. Eine kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sonst ist sie kein Minijob.

Eine kurzfristige Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn sie für die beschäftigte Person „nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass die Einnahme aus der Tätigkeit entscheidend zur Sicherung des Haushaltseinkommens beiträgt. Die Beschäftigung ist dann kein kurzfristiger Minijob mehr.

Wichtig!

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Berufsmäßigkeit nur prüfen, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Aktuell sind das 556 Euro pro Monat. Wird nicht mehr verdient, bleibt die Beschäftigung kurzfristig, unabhängig von der persönlichen Situation der oder des Beschäftigten.

Wie können Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit prüfen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kennen in der Regel die Einkommensverhältnisse ihrer Beschäftigten nicht. Doch wie prüfen sie dann die Berufsmäßigkeit?

Die Sozialversicherungsträger geben hierzu Handlungsempfehlungen. Diese basieren auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich an diesen Handlungsempfehlungen orientieren.

Berufsmäßigkeit kann sich dabei aus dem Status oder dem Erwerbsverhalten der Person ergeben. Was bedeutet das?

1. Berufsmäßigkeit aufgrund des persönlichen Status

Wenn der monatliche Verdienst über der Minijob-Grenze von aktuell 556 Euro liegt, sind einige Personen grundsätzlich immer berufsmäßig beschäftigt. Nach den Handlungsempfehlungen gilt das für Personen, welche

🔸 arbeitsuchend gemeldet sind – mit oder ohne Leistungsbezug,

Ausgenommen hiervon sind jedoch beispielsweise Schülerinnen und Schüler, welche bereits während der Schulausbildung bei der Arbeitsagentur ausbildungsuchend gemeldet sind.

🔸 während einer ruhenden Hauptbeschäftigung kurzfristig arbeiten,

Zum Beispiel während der Elternzeit oder unbezahltem Urlaub.

oder

🔸 sich in einer Übergangszeit zwischen Schule und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung befinden.

Beispielsweise, wenn nach der befristeten Beschäftigung eine betriebliche Berufsausbildung, ein duales Studium oder ein Bundesfreiwilligendienst beginnt.

Beispiel:

Eine Aushilfe arbeitet für 2 Monate als Servicekraft. Sie bezieht parallel Arbeitslosengeld und ist arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Der monatliche Verdienst als Servicekraft liegt über der Geringfügigkeitsgrenze.

Die Tätigkeit gilt als berufsmäßig. Ein kurzfristiger Minijob ist nicht möglich. Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.

2. Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Nicht nur im Status der Person kann sich Berufsmäßigkeit ergeben. Sie kann auch durch das Erwerbsverhalten entstehen.

Bei dieser Prüfung sind bereits früher ausgeübte Beschäftigungen im jeweiligen Kalenderjahr entscheidend. Hierbei müssen alle Beschäftigungen mit einem durchschnittlichen Verdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt werden. Ausgenommen bleiben Minijobs mit einem durchschnittlichen Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze.

Ergibt die Summe der gesamten Beschäftigungszeit im Kalenderjahr mehr als 70 Arbeitstage oder 3 Monate, ist ebenfalls Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die zu beurteilende kurzfristige Beschäftigung ist hierbei mit einzubeziehen.

Wichtig!

Zeiten der Meldung als ausbildung- oder arbeitsuchende Person ohne Beschäftigung zählen hierbei als Beschäftigungszeit. Sie müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Für welche Aushilfen gelten besondere Regelungen?

Einige Aushilfen gehören aufgrund des Personenstatus nicht zu den berufsmäßig Beschäftigten. Dazu zählen vor allem:

  • Altersvollrentner, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind.
  • Studierende, die noch nicht als erwerbstätig gelten.

Bei diesen Personen muss jedoch die Berufsmäßigkeit aufgrund von vorherigen Beschäftigungen geprüft werden. Wichtig sind dabei nur Beschäftigungszeiten ab dem Beginn der Altersvollrente oder ab dem Studienbeginn.

Wer ist nicht berufsmäßig tätig?

Nicht berufsmäßig tätig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus einer anderen Erwerbstätigkeit oder Einkommensquelle sichern. Üben diese Personen parallel einen kurzfristigen Minijob aus, gilt dieser Minijob als nicht berufsmäßig. Folgende Personengruppen zählen hierzu:

✔️ hauptberuflich Beschäftigte

✔️ hauptberuflich Selbstständige

✔️ freiwillig Wehrdienstleistende

✔️ Vorruhestandsbezieher

✔️ Beschäftigte in einem freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr

✔️ Bundesfreiwilligendienstleistende

Beispiel:
Ein Vollzeitangestellter arbeitet im Sommer an fünf Wochenenden zusätzlich als Ordner auf einem Festival. Pro Wochenende erhält er eine Vergütung von 600 Euro.

Da der Hauptberuf das Einkommen sichert, liegt keine Berufsmäßigkeit vor – der kurzfristige Minijob ist möglich.

Kurzfristiger Minijob
Alle Infos zur Berufsmäßigkeit finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch in unserem Video:

Wie prüfen Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Berufsmäßigkeit zu prüfen. Dafür werden Informationen zur Haupteinnahmequelle der Beschäftigten benötigt. Empfehlenswert ist eine schriftliche Erklärung der Minijobberinnen und Minijobber.

✔️ Tipp: Die „Checkliste für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte“ erfasst alle wichtigen Informationen der Aushilfe. Diese Checkliste muss der Aushilfe vor Beginn der Arbeit gegeben werden. Sie dient als interne Arbeitshilfe und bildet eine wichtige Grundlage für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.

✔️ Hilfreich: Unsere „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“ unterstützt zusätzlich bei der Klärung von Einzelfällen.

Fazit: Flexibilität bei kurzfristigen Minijobs – aber mit klaren Regeln

Kurzfristige Minijobs bieten viel Flexibilität, sind aber an klare Regeln gebunden. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Wer seinen Lebensunterhalt aus einer anderen Quelle bestreitet, kann in der Regel einen kurzfristigen Minijob annehmen.

Haben Sie Erfahrungen mit kurzfristigen Minijobs oder Fragen zur Berufsmäßigkeit? Schreiben Sie uns gern einen Kommentar!

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Uwe Conrad
UC
Uwe Conrad

Muss ich Jemanden als Minnijobber anmelden wenn er nur fü maximal eine Stunde im Monat bei meinem Hausmeisterdienst auhilft ?Diese Tätigkeit ist unregelmäßig. Ich bin Rentner und kann aus gesundheitlichen Gründen nur noch kleine Nebentätigkeiten machen.

Beatrice Reh
BR
Beatrice Reh

Wenn ein geringfügig Beschäftigter mehrere Monate nicht arbeitet / nicht eingesetzt wird, ist das ein ruhendes Arbeitsverhältnis?
Oder wann ruht das das Arbeitsverhältnis?