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Minijob-Meldungen 2025: Rechtskreise Ost und West entfallen

Die Unterscheidung zwischen Ost und West in der Sozialversicherung gehört der Vergangenheit an. Zum 1. Januar 2025 entfällt die Rechtskreistrennung in den Meldungen. Diese hat seit der Wiedervereinigung eine zentrale Rolle bei der Rentenberechnung und den Sozialversicherungsbeiträgen gespielt. Während die Angabe des Rechtskreises in Meldungen wegfällt, bleibt sie in Beitragsnachweisen zunächst bestehen. Was das für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern bedeutet, erklären wir in diesem Beitrag.

Wofür war die Rechtskreistrennung wichtig?

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands mussten die sozialen Sicherungssysteme der DDR und der Bundesrepublik Deutschland zusammengeführt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Ostdeutschland waren damals deutlich anders als im Westen. Löhne und Gehälter waren niedriger, was sich auf die Höhe der Rentenansprüche auswirkte. Um Benachteiligungen zu vermeiden, wurden Verdienste aus dem Rechtskreis Ost bei der Rentenberechnung höher bewertet.

Es wurde daher in den Meldungen zur Sozialversicherung stets unterschieden, ob jemand in Ost- oder Westdeutschland gearbeitet oder Rentenansprüche erworben hat. Die Rechtskreise wurden wie folgt gebildet:

  • Rechtskreis West – alte Bundesländer sowie Berlin-West
  • Rechtskreis Ost – neue Bundesländer und Berlin-Ost

Die Unterscheidung der Rechtskreise hatte direkten Einfluss auf:

  • Rentenberechnung: Verdienste im Osten wurden mit einem größeren Faktor multipliziert.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Die Beitragsbemessungsgrenzen und weitere Berechnungswerte wurden ebenfalls getrennt betrachtet.

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Was ändert sich in den Meldungen zur Sozialversicherung im Jahr 2025?

Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 wird die Unterscheidung der Rechtskreise im Meldeverfahren aufgehoben. Es wurde die schrittweise Angleichung der Berechnungswerte festgelegt. Seit Juli 2024 gelten in Deutschland bereits bundeseinheitliche Regelungen für die Rentenberechnung.

Damit entfällt das Feld „KENNZ-RECHTSKREIS“ in den Meldungen zur Sozialversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in den Meldungen zur Sozialversicherung keine Angabe mehr dazu machen, ob eine Beschäftigung zum Rechtskreis Ost oder West gehört. Diese Regelung gilt auch für Minijobs.

Was gilt für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024?

Die bisherigen Regelungen bleiben für alle Meldungen für Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2024 bestehen:

  • Kennzeichnung weiterhin notwendig: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen für diese Zeiträume den Rechtskreis angeben.
  • Jahresmeldungen 2024: Für Jahresmeldungen, Korrekturen oder Stornierungen, die das Jahr 2024 betreffen, ist die Angabe des entsprechenden Rechtskreiskennzeichens ebenfalls erforderlich.

Was gilt für Meldezeiträume ab 1. Januar 2025?

Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Unterscheidung zwischen den Rechtskreisen:

  • Rechtskreiskennzeichen nicht mehr erforderlich: Das Feld „KENNZ-RECHTSKREIS“ bleibt in den Meldungen leer.
  • Keine Anpassungen bestehender Meldungen notwendig: Es ist nicht erforderlich, bereits übermittelte Meldungen durch An- oder Abmeldungen zu korrigieren.

Weitere Informationen zum allgemeinen Meldeverfahren finden Sie auf unserer Internetseite.

Bleibt die Rechtskreistrennung in den Beitragsnachweisen?

In den Beitragsnachweisen bleibt die Trennung nach dem Rechtskreis weiterhin bestehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bis mindestens 31. Dezember 2025 angeben, für welchen Rechtskreis die Beiträge gelten. Diese Unterscheidung ist für Zwecke der Rentenversicherung vorübergehend noch zwingend erforderlich. Ob diese Regelung danach ebenfalls entfällt, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Zahlt ein Arbeitgeber die anfallenden Beiträge sowohl für Beschäftigte im Rechtskreis West als auch für Beschäftigte im Rechtskreis Ost, so muss er zunächst weiterhin die Beiträge separat nachweisen. Das gilt auch für Minijobs.

Praktische Tipps für Arbeitgeber zur Umsetzung der Änderungen

  1. Aktualisierung der Lohnsoftware: Klären Sie mit Ihrem Softwareanbieter, ob die neue Regelung ab 2025 berücksichtigt wird.
  2. Schulen Sie Ihr Personal: Informieren Sie Mitarbeitende, die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig sind, über die anstehenden Änderungen.
  3. Bleiben Sie informiert: Verfolgen Sie weitere Informationen zur Rechtskreistrennung auf der Website der Minijob-Zentrale oder auf dem Informationsportal für Arbeitgeber.

Fazit

Die Abschaffung der Rechtskreistrennung ist ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung der sozialen Sicherungssysteme. Auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern entfällt für Meldezeiträume ab 2025 die Verpflichtung, die Rechtskreise in den Meldungen anzugeben. Dies vereinfacht das Verfahren und verringert den Verwaltungsaufwand. Dennoch bleibt die Angabe des Rechtskreises in Beitragsnachweisen bis mindestens Ende 2025 bestehen.

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2 Kommentare

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Gabriele Ludewig
GL
Gabriele Ludewig

Eine ordentliche Tabelle für die Beitragssätze pro Jahr als pdf druckbar, wäre sehr sinnvol., einfach und schnell. Bei der AOk gibt es das.