
Pauschal oder individuell: Minijobs richtig versteuern
Minijob und Steuern? Für viele passt das auf den ersten Blick nicht zusammen. Dabei ist klar geregelt: Jeder Minijob ist steuerpflichtig – aber nicht immer auf die gleiche Weise. Die meisten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber führen die Steuer pauschal ab. Welche Varianten es gibt und was dabei zu beachten ist, erklären wir in diesem Artikel.
Die Minijob-Arten im Überblick
Abhängig von der Art des Minijobs gibt es unterschiedliche Möglichkeiten den Verdienst zu versteuern. Es gibt zwei Arten von Minijobs:
- Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst darf 556 Euro nicht übersteigen.
- Kurzfristiger Minijob: Hier steht nicht der Verdienst, sondern die Dauer der Beschäftigung im Vordergrund. Ein kurzfristiger Minijob darf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr umfassen.
Alle wichtigen Informationen zum Thema Minijobs gibt es auf unserer Internetseite.
Wie werden Minijobs besteuert?
Je nach Art des Minijobs – Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung – wird der Verdienst entweder pauschal oder nach den individuellen Merkmalen der Lohnsteuerkarte der Minijobberin oder des Minijobbers versteuert.
Wichtig zu wissen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entscheiden selbst über die Art der Besteuerung. Dabei sollten sie die steuerliche Situation der Minijobberin oder des Minijobbers beachten, damit keine finanziellen Nachteile entstehen.
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Pauschsteuer – die häufigste Option für Minijobs mit Verdienstgrenze
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze ist die einheitliche Pauschsteuer die gängigste Variante. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Dieser Betrag deckt nicht nur die Lohnsteuer ab, sondern auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. In seiner Steuerklärung muss der Beschäftigte den Verdienst aus dem Minijob nicht noch einmal angeben. Mit der Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer ist alles erledigt.
Arbeitgeber können die Pauschsteuer immer dann nutzen, wenn sie auch den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dies ist fast immer der Fall.
Die Pauschsteuer zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben direkt an die Minijob-Zentrale. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Pauschsteuer auf die Minijobber abzuwälzen. Dann ziehen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Betrag vom Verdienst der Minijobber ab. Dies wirkt sich auf den Nettoverdienst aus.
In vielen Fällen übernehmen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Kosten selbst. Deshalb entsteht für die Minijobberinnen und Minijobber häufig der Eindruck, der Minijob sei steuerfrei.
Pauschalsteuer für kurzfristige Minijobs
Auch der Verdienst aus einer kurzfristigen Beschäftigung kann pauschal versteuert werden – mit einer Pauschalsteuer von 25 Prozent. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Beschäftigung ist nicht regelmäßig wiederkehrend, sondern nur gelegentlich.
- Der kurzfristige Minijob wird nur an maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt.
- Der Verdienst liegt pro Arbeitstag durchschnittlich unter 150 Euro.
- Der durchschnittliche Stundenlohn liegt bei maximal 19 Euro.
Die Pauschalsteuer zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an das Finanzamt. Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag fallen zusätzlich an.
Auch hier können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entscheiden, ob sie die Steuer selbst tragen oder vom Verdienst der beschäftigten Person einbehalten.
Individuelle Besteuerung: Abzüge je nach Steuerklasse
Alternativ können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Lohnsteuer individuell berechnen – auf Grundlage der Steuerklasse der beschäftigten Person. Diese Form der Besteuerung kann sowohl bei einem Minijob mit Verdienstgrenze als auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung gewählt werden.
Für den Einzug der individuellen Lohnsteuer ist das Finanzamt zuständig. Der Steuerbetrag wird direkt vom Verdienst der beschäftigten Person einbehalten. Die erforderlichen Daten zur Besteuerung werden über das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) abgerufen und im Lohnkonto hinterlegt.
Detaillierte Informationen zur individuellen Lohnsteuer finden Sie auch auf unserer Internetseite.
Zusätzlich bietet die ELSTER-Plattform umfangreiche Hinweise zum ELStAM-Verfahren.
Gehört der Minijob in die Steuererklärung?
Ob ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden muss, hängt von der gewählten Besteuerungsform ab.
Entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich für die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer, muss der Minijob nicht bei der Steuererklärung angegeben werden. Auch nicht, wenn der Arbeitgeber die Steuer auf seine Minijobberin oder seinen Minijobber abwälzt.
Ein Minijob muss in der Steuererklärung nur dann von den Beschäftigten angegeben werden, wenn er individuell besteuert wird – und zwar in der Anlage N, nichtselbständige Arbeit.
Beachte: Die Frist der Steuererklärung für das Jahr 2024 endet am 31. Juli 2025.
Was Arbeitgeber bei der Anmeldung beachten müssen
Die Minijob-Zentrale zieht nicht nur die Sozialabgaben ein, sondern auch die Pauschsteuer.
Deshalb müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits bei der Anmeldung eines Minijobs mit Verdienstgrenze wissen, welche Art der Besteuerung sie wählen.
Diese Information wird durch eine Ziffer im Meldeverfahren gekennzeichnet:
- Ziffer 1: Bezeichnet die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent.
- Ziffer 0: Gilt für alle verbleibenden Möglichkeiten (zum Beispiel individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Steuern).
Fazit: Ein Minijob ist nie steuerfrei
Steuern im Minijob sind oft einfacher geregelt als in anderen Beschäftigungsverhältnissen – aber steuerfrei sind sie nicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Steuer meist pauschal zahlen. Je nach Situation kann auch eine individuelle Besteuerung sinnvoll oder notwendig sein. Um den Überblick über Verdienst und Abzüge zu behalten, ist es für Minijobberinnen und Minijobber deshalb wichtig, sich rund um das Thema Steuern zu informieren.
Weitere Infos und Beispiele
Auf dem YouTube-Kanal der Minijob-Zentrale bieten wir ein Online-Seminar zum Thema „Steuern im Minijob“ an. Dort finden Sie zusätzliche Informationen und erklärende Beispiele zu den einzelnen Möglichkeiten der Versteuerung eines Minijobs.
Die Minijob-Zentrale bietet darüber hinaus in ihrem FAQ-Bereich weitere Informationen zu diesem Thema an.
12 Kommentare
Ich bin Rentner und möchte einen Minijob annehmen. Ist bei der Pauschsteuer von 2% auch der Beitrag für die Knappschaft inkl. oder kommt die Knappschaft noch dazu? Wenn sie noch dazu kommt, wieviel Prozent ist das?
Ich habe neben meinen Hauptjob auch einen Minijob mit eine Grenze von 556 € . Ist in der Steuer die gezahlt wird auch Rente bei ? Oder , wie kann ich hier meine Rentenpunkte sammeln? Vielen dank für eine Aufklärung.
Mit freundlichen Grüßen Irena Griep
Hallo,ich habe seit Mai bis Sept.einen Minijob neben einem Hauptjob.Nun gab es Lohn für Mai und es wurden 82€ abgezogen.Also hat der AG nicht pauschal versteuert.Kann er meinen Lohn rückwirkend nun ab Mai bei der Mjzentrale anmelden?
Danke
Hallo, beim Arbeitsvertrag, auch für einen Minijob mit Verdienstgrenze, muss man ja manchmal seine Steuerklasse angeben. Wenn man ,,normalerweise,, Steuerklasse 1 ist, ändert sich das wenn man mehrere Minijobs hat (trotzdem nicht über den Freibetrag) oder ist man dann trotzdem noch Steuerklasse 1 ??
Sie schreiben im Artikel „Pauschsteuer“: „Dieser Betrag deckt nicht nur die Lohnsteuer ab, sondern auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.“
Ich dachte, der Soli ist bei den meisten Arbeitnehmer:innen weggefallen bzw. greift erst ab einer Einkommensteuer von 19.450 Euro im Jahr 2025??
Muss ich bei einer Putzstelle Steuern bezahlen?