Eine junge Frau sitzt auf einem Autodach vor einem Dachzelt und schaut sich den Sonnenuntergang an.

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Urlaubsgeld im Minijob: So wirkt sich die Zahlung aus

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch Minijobbern Urlaubsgeld zusätzlich zum Verdienst zahlen. Dies kann Auswirkungen auf die Minijob-Verdienstgrenze haben. Der Beitrag zeigt, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten sollten und welche Auswirkungen die Zahlung von Urlaubsgeld auf den Minijob hat.

Gibt es einen Anspruch auf Urlaubsgeld im Minijob?

Minijobberinnen und Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Ein Anspruch kann aber bestehen, wenn Urlaubsgeld im Tarifvertrag, in einer betrieblichen Regelung oder im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dann gilt auch im Minijob der Grundsatz der Gleichbehandlung. Minijobberinnen und Minijobber dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen. Erhalten diese Urlaubsgeld, steht es in der Regel auch Minijobberinnen und Minijobbern zu.

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Wie hoch ist das Urlaubsgeld im Minijob?

Die Höhe des Urlaubsgeldes kann variieren. In der Regel erhalten nicht alle Beschäftigten einen gleich hohen Betrag als Urlaubsgeld ausgezahlt. Wie viel Urlaubsgeld Minijobberinnen und Minijobber erhalten, hängt meist von dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit ab. Das bedeutet: Urlaubsgeld wird nur anteilig – gemessen an den Arbeitsstunden – ausgezahlt. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann aber auch unabhängig von den Arbeitsstunden vertraglich vereinbart werden.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Urlaubsentgelt ist dagegen der Verdienst, den Beschäftigte während des bezahlten Urlaubs weiter erhalten. Darauf haben auch Minijobberinnen und Minijobber einen gesetzlichen Anspruch, wenn sie Urlaub nehmen.

Was rund um den Urlaubsanspruch im Minijob gilt, haben wir in folgendem Artikel zusammengefasst: Minijob und Urlaub: So wird der Anspruch berechnet

Zählt Urlaubsgeld als Einmalzahlung zum Verdienst?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gewähren Urlaubsgeld in der Regel als zusätzliche Einmalzahlung. Einmalzahlungen sind Zahlungen, die zu einem bestimmten Anlass, zu einem festen Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung erfolgen. Sie fallen nicht regelmäßig jeden Monat an. Häufig regeln Arbeitsverträge oder Tarifverträge, wann und warum eine Einmalzahlung erfolgt.

Zahlen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ihren Beschäftigten jährlich wiederkehrend Urlaubsgeld, ist dieses als regelmäßiger Verdienst zu berücksichtigen.

Rund um Einmalzahlungen informiert unser Artikel Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist

Was gilt für die Verdienstgrenze im Minijob?

Ein Minijob liegt grundsätzlich vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Im Jahr 2026 liegt diese bei durchschnittlich 603 Euro im Monat. Für einen Beschäftigungszeitraum von 12 Monaten ergibt sich damit die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro.

Für die jährliche Verdienstgrenze zählt nicht nur der monatliche Verdienst. Auch einmalige Zahlungen sind zu berücksichtigen, wenn deren Zahlung mindestens einmal jährlich zu erwarten sind.

Dazu gehören neben dem Urlaubsgeld zum Beispiel auch Weihnachtsgeld und vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen.

Beispiel:

Eine beschäftigte Person verdient 500 Euro im Monat. Zusätzlich erhält sie jedes Jahr im Juli ein Urlaubsgeld von 600 Euro. Die Beschäftigung ist unbefristet.

Die Berechnung sieht so aus:

500 Euro x 12 Monate = 6.000 Euro

6.000 Euro + 600 Euro Urlaubsgeld = 6.600 Euro

6.600 Euro: 12 Monate = 550 Euro

Der durchschnittliche monatliche Verdienst beträgt 550 Euro. Die Minijob-Grenze von derzeit 603 Euro wird nicht überschritten. Auch mit der Zahlung von Urlaubsgeld liegt weiterhin ein Minijob mit Verdienstgrenze vor.

Was gilt für die Abgaben?

Als Einmalzahlung wird das Urlaubsgeld in einem laufenden Minijob grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber berücksichtigen das Urlaubsgeld dann im Beitragsnachweis für diesen Monat.

Für Urlaubsgeld fallen in gewerblichen Minijobs grundsätzlich die gleichen Abgaben an wie für den laufenden Verdienst.

Ausnahme: Die Umlagen U1 und U2 werden für Einmalzahlungen nicht berechnet. U1 ist die Umlage bei Krankheit. U2 ist die Umlage bei Mutterschaft.

Achtung bei einem Dauerbeitragsnachweis

Hat ein Betrieb einen Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, kann für den Monat der Auszahlung ein zusätzlicher Beitragsnachweis übermittelt werden.

Wichtig: Die Minijob-Zentrale ist darüber zu informieren, dass der zusätzliche Nachweis nur für den entsprechenden Monat gilt. Der bestehende Dauer-Beitragsnachweis kann so im nächsten Monat weiterlaufen.

Was gilt für Minijobber im Privathaushalt?

Zahlen private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Urlaubsgeld an ihre Haushaltshilfe, müssen auch sie die Verdienstgrenze im Minijob beachten.

Den höheren Verdienst teilen Privathaushalte der Minijob-Zentrale mit dem Änderungsscheck mit. Die Beitragsberechnung übernimmt die Minijob-Zentrale. Mehr zu Abgaben bei Minijobs im Haushalt gibt es auf unserer Internetseite: Abgaben und Beiträge einschließlich Steuern und Fristen beim Minijob im Haushalt

Häufige Fragen zum Urlaubsgeld im Minijob

Fazit: Urlaubsgeld im Minijob vorher einplanen

Urlaubsgeld kann sich auf den Minijob auswirken. Entscheidend ist, ob die Zahlung regelmäßig zu erwarten ist.

Eine vorausschauende Beurteilung durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellt sicher, dass die Verdienstgrenze im Minijob eingehalten wird.

Weitere Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung bietet auch der Beitrag „Beurteilung für die Sozialversicherung: Was müssen Arbeitgeber wissen?“

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zum Urlaubsgeld im Minijob? Schreiben Sie gern in die Kommentare. Die Minijob-Zentrale beantwortet Fragen und freut sich über Feedback zum Beitrag.

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LG
Laura G.

Bildet die Excel-Vorlage auf Ihrer Homepage zur Berechnung der Abgaben auch die Berechnung bei Einmalzahlung richtig ab? Sowie ich den Artikel lese, fällt bei Einmalzahlung keine U1 + U2 Umlage an. Vielen Dank.