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Beurteilung für die Sozialversicherung: Was müssen Arbeitgeber wissen?

Beschäftigungsverhältnisse können ganz unterschiedlich sein. Es gibt Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen und Minijobs. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen zu Beginn jeder Beschäftigung die Sozialversicherungspflicht. Doch wie erfolgt die Beurteilung einer Beschäftigung? In diesem Artikel erklären wir, wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen können.

zuletzt aktualisiert am 2. Januar 2024

Warum ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wichtig?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung anmelden. Mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung prüfen sie die Art der Beschäftigung. Damit entscheiden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist oder ob es sich um einen Minijob handelt.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse und Minijobber bei der Minijob-Zentrale an.

Was wird für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobs benötigt?

Um eine Beurteilung vornehmen zu können, müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verschiedene Informationen vorliegen. Teilweise erfragen sie diese bei ihren Beschäftigten, wie beispielsweise den Status oder Vorbeschäftigungen. Andere ergeben sich wiederum aus dem Arbeitsvertrag, wie der Umfang der Beschäftigung, die Höhe des Verdienstes oder die Dauer der Beschäftigung.

Welche Auskünfte müssen Beschäftigte geben?

Die persönlichen Angaben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spielen eine große Rolle für die Meldung zur Sozialversicherung und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Hierzu zählen insbesondere:

  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Status (Rentner, Studenten, Schüler, Praktikanten u.a.)
  • Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Angaben zu weiteren Beschäftigungen
  • Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Beschäftigte sind gesetzlich zur Mitteilung der für die versicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Informationen verpflichtet. Ein Personalfragebogen hilft beim Abfragen und Dokumentieren der Angaben. Hierzu eignet sich die Checkliste der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Ein Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag.

Liegt ein Minijob vor?

Die Prüfung, ob eine geringfügige Beschäftigung – also ein Minijob – vorliegt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vornehmen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Den Minijob mit Verdienstgrenze und den kurzfristigen Minijob. Um zwischen beiden zu entscheiden, sind bestimmte Kriterien zu beachten. Sowohl der Verdienst als auch die geplante Dauer der Beschäftigung sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung maßgebend. Beides ist im Arbeitsvertrag geregelt.

Der kurzfristige Minijob

Kurzfristige Minijobs sind von vornherein befristet. Beschränkt sich die Beschäftigungsdauer auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitsstage im Kalenderjahr, liegt grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung vor.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen vorausschauend vor Beschäftigungsbeginn die Einhaltung der Zeitgrenzen. Haben Minijobberinnen und Minijobber im gleichen Kalenderjahr bereits in anderen kurzfristigen Beschäftigungen gearbeitet, müssen diese Zeiten berücksichtigt werden. Die Zeitgrenzen dürfen in Summe nicht überschritten werden. Die Höhe des Verdienstes spielt bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Rolle.

Kurzfristige Minijobs dürfen jedoch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts der Minijobberinnen und Minijobber dienen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen daher bei einem monatlichen Verdienst von mehr als 538 Euro die Berufsmäßigkeit. Was im Rahmen dieser Prüfung zu beachten ist, erläutern wir in unserem Beitrag „Kurzfristige Minijobs – Berufsmäßig oder nicht?“.

Berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen sind keine Minijobs. Sie werden nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern sozialversicherungspflichtig an die zuständige gesetzliche Krankenkasse gemeldet.

Der Minijob mit Verdienstgrenze

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn der Verdienst durchschnittlich im Monat nicht mehr als 538 Euro beträgt. Im Jahr sind das 6.456 Euro. Für diese Beurteilung sind alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen, also neben dem laufenden monatlichen Verdienst auch Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld.

Wann genau ein Minijob vorliegt, welche Einkünfte hinzuzurechnen sind und wie schwankendes Entgelt zu berücksichtigen ist, erfahren Sie auf unserer Homepage.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden Minijobs mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale an.

Mehrere Beschäftigungen

Üben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern aus, ist zu prüfen, ob ein Minijob ausgeübt werden kann. Dabei gelten folgende Grundregeln:

  • Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze sind zusammenzurechnen und bei einem durchschnittlichen Gesamtverdienst von mehr als 538 Euro im Monat sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.
  • Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur ein Minijob mit Verdienstgrenze möglich, der bei der Minijob-Zentrale gemeldet wird. Jeder weitere Minijob ist – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – versicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.
  • Ein Minijob mit Verdienstgrenze und eine kurzfristige Beschäftigung sind nicht zusammenzurechnen und können nebeneinander ausgeübt werden.
  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr sind zusammenzurechnen. Werden bei Aufnahme der letzten befristeten Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenzen von 3 Monate oder 70 Arbeitstagen insgesamt überschritten, darf diese Beschäftigung nicht kurzfristig bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Mehrere Minijobs gleichzeitig? So geht's!

Erneute Beurteilung bei Veränderungen in den Verhältnissen

Für alle laufenden Beschäftigungen gilt: Treten Änderungen in den Verhältnissen ein, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen.

Erhöht sich beispielweise der monatliche Verdienst in einem Minijob und wird dadurch die Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann bei der Minijob-Zentrale abzumelden und als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Krankenkasse anzumelden. Für die bereits vergangene Zeit bleibt es jedoch bei der zuvor getroffenen Beurteilung.

Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Arbeitszeit und der Verdienst soweit reduziert werden, dass sich aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Minijob mit Verdienstgrenze ergibt. Dann wäre die Beschäftigung bei der Krankenkasse abzumelden und der Minijob bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Laufe eines kurzfristigen Minijobs erkennen, dass die Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, liegt ab dem Zeitpunkt des Erkennens keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Die Beschäftigung ist dann als kurzfristige Beschäftigung abzumelden und abhängig von der Höhe des Verdienstes entweder als Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse zu melden.

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34 Kommentare

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Paul Kunig
PK
Paul Kunig

Guten Tag,

ich habe in meiner letzten Anfrage auf Ihre Antwort geantwortet bzw. noch etwas nachgefragt.
Leider habe ich bis dato keine Antwort auf diese zweite Antwort/Nachfrage erhalten.

Liegt es daran, dass eine zweite Antwort nicht als neue angezeigt wird?

Mit freundlichen Grüßen
Paul Kunig

Paul Kunig
PK
Paul Kunig

Guten Tag,

fallen in der Kombination Minijob und Firmenwagen Abgaben an, die nicht an die Minijobzentrale geleistet werden, sondern direkt ans Finanzamt, wie z.B. Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil?

Fallen bei oben genannter Kombination zusätzliche Abgaben an das Finanzamt an oder ist alles über die 2% Pauschale abgegolten?

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Nayin
IN
Ingrid Nayin

Leider bleiben steuerfreie Zuschläge unberücksichtigt. Wie hoch dürfen die SNF-Zuschläge sein bei 12€/Std. und 516€ Lohn?

Heidrun Cersovsky
HC
Heidrun Cersovsky

Wir beabsichtigen, als gemeinnütziger Verein eine Mitarbeiterin als Reinigungshilfe zu beschäftigen. Diese übt noch eine andere Beschäftigung aus. Ist hier ebenfalls das Minijobverfahren anzuwenden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sebastian Bleisch
SB
Sebastian Bleisch

Wo ist die Seite für selbständige Arbeitgeber?
Wo die Liste der Beitragssätze für geringfügig Beschäftigte?

M. Schuster
MS
M. Schuster

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beabsichtigen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer nächstes Jahr für einen Monat im Rahmen eines Minijobs zu beschäftigen. Hintergrund ist eine einmonatige Elternzeit und die somit reduzierte Arbeitszeit. Im Anschluss soll das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen werden.

Ist es möglich lediglich für einen Monat aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in einen Minijob zu wechseln und im Anschluss wieder zurück? Bedenken macht uns hierbei das regelmäßige Arbeitsentgelt, das bei einer Prognoseaufstellung für den Jahreszeitraum die Entgeltgrenze überschreiten wird.

Vielen Dank für die Rückmeldung und mit freundlichen Grüßen

Astrid Köper-Süd...
AS
Astrid Köper-Süd...

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige im nächsten Jahr eine Minijobberin für die Hausarbeit für meine zu pflegenden Angehörigen (Pflegestufe 3) zu beschäftigen.
Da in diesem Rahmen fast alles von der Pflegekasse übernommen wird, ist die Frage, ob ich diese Minijobberin trotzdem anmelden muss und wieviel % Steuern anfallen. Da ich die meisten Kosten ja nicht trage, sondern die Pflegekasse, ich aber sicher gehen möchte, wäre ich um eine Beantwortung der Frage sehr dankbar.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

Elsie
EL
Elsie

Hallo,
die Tochter, die im Unternehmen geringfügig beschäftigt ist (Stundenlohn 18 Euro, wöchentliche AZ 5 Stunden) soll einen Firmenwagen erhalten (BLP 30 TEuro). Für die Privatfahrten soll eine Zuzahlung mit 180 Euro von der Tochter geleistet werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze würde durch die Zuzahlung nicht überschritten und der Mindestlohn (umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit) nicht unterschritten. Wäre das möglich?

Henriette
HE
Henriette

Der Arbeitgeber hat versäumt, den Midijob zu berücksichtigen, obwohl der Verdienst unter 2000€ liegt. Kann man das rückwirkend korrigieren im laufenden Jahr?

Sandra Obermeier
SO
Sandra Obermeier

Wie ist es, wenn jemand 2 Minijobs ausübt und beide zusammen liegen über der 520 Euro-Grenze. Dann gelten ja beide zusammen als Quasi-versicherungspflichtig und werden bei der Krankenkasse gemeldet. Der eine Arbeitgeber möchte seinen Betrieb aber demnächst aus Altersgründen schließen, ein Nachfolger ist nicht in Sicht. Hat der Minijobber dann Anspruch auf alg1 aus diesem Minijob, weil ja auch Beiträge vom Minijob-Lohn abgezogen wurden?

Eva Kraska
EK
Eva Kraska

Kann man in einem Sportverein als Minijobber arbeiten und dabei Kurse geben und im Büro arbeiten? Muss der Stundenlohn einheitlich sein oder rechnet man die Kurse mit zB 16,- pro Stunde und Büro mit z. B. 12,- pro Stunde ab?
Vielen Dank!

Manuela Pape
MP
Manuela Pape

wie ist ein Student anzumelden, wenn er außerhalb der Semesterferien unterhalb der Minijobgrenze von 520 € verdient, in den Semesterferien bei dem gleichen Arbeitgeber aber mehr arbeiten will und dadurch die Minijobgrenzen evtl. überschreitet? Als Minijobber, der dann, wenn er tatsächlich mehr als 520 € verdient als Minijobber abgemeldet und als Werkstudent wieder angemeldet wird, oder von vornherein als Werkstudent?

Christel Dausch
CD
Christel Dausch

Wir habe eine Aushilfe die auf Abruf arbeitet. Die Beitragsmeldung zur Sozialversicherung wird 6 Werktage vor Monatsende abgeben. Es fallen Arbeitsstunden nach der Abrechnung an. Ist die Lohnabrechnung jeden Monat zu berichtigen?
Viele Grüße

Stefan Drews
SD
Stefan Drews

Wie wird folgende Situation sozialversicherungsrechtlich beurteilt?
Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob wird ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt und dabei unter 520 € im Monat verdient.
Während der Erntesaison wird noch eine kurzfristige Beschäftigung für 70 Tage zusätzlich aufgenommen und hier im Durchschnitt 1500 € im Monat verdient.

Vielen Dank!

Frau Sascha Lotzka...
FL
Frau Sascha Lotzka...

Ihre (Informations-)Seite, auch die Checkliste BDA sind so aufgebaut, dass ein Minijober*in krankenversichert ist (gesetzlich, priv. od. sonst.). Die Checkliste enthält unter Ziff. 3 kein Feld für „Keine Krankenversicherung“. Allerdings besteht in Dtl. keine allgemeine Krankenversicherungspflicht und es gibt Personen, die nicht krankenversichert sind. Diese dürfen von einem Arbeitgeber:in trotzdem als geringfügig Beschäftigte eingestellt werde, oder nicht?
Wird der Arbeitgeber:in verpflichtet während der Dauer der geringfügigen Beschäftigung eine Krankenversicherung ggf. als Gruppenversicherung zugunsten des Arbeitneher:in abzuschließen?Wenn ja, woraus ergibt sich die gesetzliche Grundlage?