Wann liegt ein Minijob vor? So funktioniert die Beurteilung
Ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen jede Beschäftigung zu Beginn richtig einordnen und eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen. Dabei prüfen sie, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Schritte und zeigt, wie der Personalfragebogen dabei helfen kann.
Was bedeutet sozialversicherungsrechtliche Beurteilung?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt.
Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig.
Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle.
Haben Sie Fragen oder
Anregungen?
Schreiben Sie uns im Kommentarbereich
Was wird für die Beurteilung eines Minijobs benötigt?
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verschiedene Informationen. Einige Angaben kommen direkt von den Beschäftigten. Andere ergeben sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag.
Wichtig sind insbesondere:
- persönlicher Status der beschäftigten Person
- weitere Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen
- Höhe des Verdienstes
- geplante regelmäßige oder einmalige Zahlungen
- Umfang der Beschäftigung
- geplante Dauer der Beschäftigung
Diese Angaben helfen bei der Entscheidung, ob ein Minijob mit Verdienstgrenze, ein kurzfristiger Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Welche Angaben gehören in den Personalfragebogen?
Ein Personalfragebogen erleichtert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können damit wichtige Angaben strukturiert abfragen und dokumentieren.
Dazu gehören insbesondere:
- Sozialversicherungsnummer
- Steuer-Identifikationsnummer
- persönlicher Status, zum Beispiel Rentnerin oder Rentner, Studierende, Schülerinnen und Schüler oder Praktikantinnen und Praktikanten
- Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Angaben zu weiteren Beschäftigungen
- Angaben zu relevanten Vorbeschäftigungen
- Entscheidung über eine mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Beschäftigte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die für die versicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Angaben mitzuteilen.
Für die Abfrage kann die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände genutzt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nehmen den Personalfragebogen zu den Entgeltunterlagen.
Wichtig: Ein Personalfragebogen dokumentiert wichtige Angaben zur Beschäftigung. Einen Arbeitsvertrag ersetzt er aber nicht.
Welche Arten von Minijobs gibt es?
Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommen zwei Arten von Minijobs infrage:
- der Minijob mit Verdienstgrenze
- der kurzfristige Minijob
Für die richtige Einordnung sind unter anderem Verdienst und geplante Beschäftigungsdauer wichtig.
Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor?
Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein zeitlich befristet. Die Beschäftigung darf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres dauern. Für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten abweichende Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen vorausschauend vor Beschäftigungsbeginn die Einhaltung der Zeitgrenzen.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Magazin: Verdienstgrenze oder kurzfristig: So unterscheiden sich Minijobs
Wann liegt ein Minijob mit Verdienstgrenze vor?
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze darf der durchschnittliche monatliche Verdienst die geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro im Monat. Bei einer Beschäftigung über volle zwölf Monate ergibt sich damit eine Verdienstgrenze von 7.236 Euro im Jahr.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht ein Blick auf den Monatslohn allein nicht immer aus. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung berücksichtigen. Dazu können auch Einmalzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gehören.
Ausführliche Informationen zu Verdienst, Einmalzahlungen und schwankendem Arbeitsentgelt gibt es auf unserer Website: Minijob mit Verdienstgrenze.
Was gilt bei mehreren Minijobs?
Weitere Beschäftigungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung besonders wichtig. Deshalb sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Angaben bereits über den Personalfragebogen erfragen.
Grundsätzlich gilt:
- Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze: Die Verdienste werden zusammengerechnet. Liegt der durchschnittliche Gesamtverdienst über der geltenden Verdienstgrenze, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht.
- Hauptbeschäftigung und Minijob: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
- Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Minijob: Beide Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet und können grundsätzlich nebeneinander bestehen.
- Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Werden die maßgebenden Zeitgrenzen überschritten, kann die neue Beschäftigung nicht als kurzfristiger Minijob abgerechnet werden.
- Hauptbeschäftigung, kurzfristige Beschäftigung und Minijob mit Verdienstgrenze: Alle drei Beschäftigungen können grundsätzlich parallel ausgeübt werden. Ein Minijob mit Verdienstgrenze hat keine Auswirkung auf die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung.
Wann muss ein Minijob neu beurteilt werden?
Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Ändern sich die für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Einordnung weiterhin richtig ist.
Was passiert bei einem höheren Verdienst?
Steigt der Verdienst dauerhaft und wird dadurch die geltende Verdienstgrenze überschritten, kann die Beschäftigung ihren Status als Minijob verlieren. Liegt nun eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Minijob bei der Minijob-Zentrale abmelden und die Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse anmelden.
Auch der umgekehrte Fall ist möglich. Werden Arbeitszeit und Verdienst dauerhaft reduziert, kann aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Minijob mit Verdienstgrenze werden.
Was passiert bei Überschreitung der Zeitgrenze im kurzfristigen Minijob?
Auch die geplante Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung kann sich ändern. Erkennen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Laufe der Beschäftigung, dass die maßgebende Zeitgrenze überschritten wird, liegt ab dem Zeitpunkt des Erkennens keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Abhängig vom Verdienst kann anschließend ein Minijob mit Verdienstgrenze oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Für die zurückliegende Zeit bleibt die ursprüngliche Beurteilung jedoch bestehen.
Fazit
Die richtige Beurteilung entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung als Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet wird. Verdienst, Beschäftigungsdauer, weitere Beschäftigungen und persönliche Angaben können dabei entscheidend sein.
Sind noch Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, zum Personalfragebogen oder zu mehreren Minijobs offen? Schreiben Sie uns gern in die Kommentare.
28 Kommentare
Kann ich als Rentner einen Minijob ausüben?
ich bin privater Arbeitgeber. Arbeitnehmerin hat einen Hauptjob und schon einen Minijob und soll 8 Std für 15 Euro die Stunde im Monat (Summe 120 €) nach Absprache bei mir für maximal 52 Arbeitstage im Jahr als Haushaltshilfe tätig sein.
Ist die Anmeldung als kurzfristiger Minijob zu deklarieren mit 2 % Pauschbetrag? Was kommen für weitere Abgaben auf mich zu?
Warum wird im Personalfragebogen kein Bezug auf die Versteuerung (Pauschalbesteuerung oder individuell nach Lohnsteuerklasse) genommen?
Guten Abend,
wir möchten für unsere kleine Ferienwohnung eine Reinigungskraft einstellen, mit einer Entlohnung von etwa 250 EUR monatlich.
Eine potentielle Kandidatin hat bereits einen Minijob. Wieviel sie dort monatlich verdient ist uns nicht bekannt.
Sie möchte nun bei uns sozialversicherungspflichtig angestellt sein. Diesem Wunsch würden wir gerne nachkommen.
Ist dies möglich ist, wenn sie
a) mit beiden Minijobs unter 603 EUR monatlich verdienen würde, bzw.
b) im ersten Minijob etwa 600 EUR verdient und bei uns 250 EUR verdienen würde.
Würden dann nur auf die 250 EUR von uns Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und auf die 600 EUR aus der anderen Minijob-Beschäftigung nicht?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Guten Tag,
ein potentieller Mitarbeiter hat bereits einen Minijob. Mit einem Minijob bei mir würde er über die Minijobgrenze kommen. Kann ich den Job bei mir von Beginn an als sozialversicherungspflichtig anmelden, auch wenn er mit dem Verdienst bei mir alleine trotzdem unter den 603 € bleibt?
Danke für eine Rückmeldung!
Guten Tag, mein Vermieter würde mir gerne die Treppenhausreinigung übertragen.
Wo und als was muss er mich anmelden?
Guten Tag!
Wir sind eine Arbeitgeber mit Anwendung des TVöD (Tarifvertrag im öffentlichen Dienst). In der Regel werden TVöD-Tariferhöhungen immer erst im Laufe des Kalenderjahres wirksam (z.B. 01.03. oder 01.04.) und dauern in der Regel ca. ein Zeitjahr. Für die bei uns laufenden Minijobs bedeutet das, dass mit jeder Tariferhöhung eine erneute sozialversicherungsrechtliche Beurteilung notwendig ist. Ferner müssen wir die TVöD-Jahressonderzahlung (jedes Jahr im Nov.) in die Beurteilung einbeziehen. Hierzu habe ich zwei Fragen:
1. Häufig werden die Tariferhöhungen rückwirkend wirksam, so dass das jeweils ausstehende höhere Entgelt meistens für einige Monate rückwirkend gezahlt werden muss (z.B. Nachzahlung im Monat Sept./Okt. rückwirkend zum 01.03. oder 01.04.). Frage: Ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dann ab dem Zeitpunkt der Tariferhöhung vorzunehmen (z.B. 01.03. oder 01.04.) oder erst mit dem Zeitpunkt der Nachzahlung (z.B. im Monat Sept./Okt.)
2. Dadurch, dass die Tariferhöhungen immer im laufe des Kalenderjahres wirksam werden (z.B. 01.03. oder 01.04.), die Geringfügigkeitsgrenze dagegen aber immer zum 01.01. vom Gesetzgeber erhöht wird, fallen für die Minijobs hier zwei Zeitpunkte für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.
Frage: Kann mit dem Zeitpunkt der Tariferhöhung (z.B. 01.03. oder 01.04.) im Rahmen der zeitlichen Jahresprognose die höhere Geringfügigkeitsgrenze ab dem 01.01. des Folgejahres direkt mit hereingerechnet werden (im Jahr 2027 = 633€/Monat oder 7.596€/Jahr)? Oder gilt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Rahmen der zeitlichen Jahresprognose dann immer die aktuellen Geringfügigkeitsgrenze zum jeweiligen Zeitpunkt (im Jahr 2026 = 603€/Monat bzw. 7.236€/Jahr)?
Vielen Dank!
M. Mansholt
Ein Student absolviert ein von der Hochschule vorgeschriebenes 3-monatiges Pflichtpraktikum bei unserem Unternehmen. Es handelt sich hier um einen französischen Studierenden, der auch an einer Uni in Frankreich immatrikuliert ist und dort studiert. Er hat bisher nur sein Pflichtpraktikum (3 Monate) hier in Deutschland bei unserem Unternehmen absolviert. Jetzt möchte er im Anschluss, im Urlaubssemester, weiter 3 Monate im freiwilligen Praktikum bei uns arbeiten. Hier werden wir etwas mehr als den Mindestlohn zahlen und es ist auch vorgesehen, dass er in Vollzeit beschäftigt wird. Er hat bisher nicht in Deutschland gearbeitet, außer im Pflichtpraktikum. Über Beschäftigungen im Heimatland haben wir keine Angaben, aber wären diese überhaupt relevant? Es spricht in dieser Konstellation doch nichts gegen eine kurzfristige Beschäftigung, oder? Für mich ist hier keine Berufsmäßigkeit gegeben.
Bei Ihren Ausführungen vermisse ich die Personengruppe der Beamten, die in der Regel nicht Sozialversicherungspflichtig sind und eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben.
Hallo!
Ich habe ein Kleingewerbe angemeldet. Für einen Tag (max. 8 Std.) benötige ich an einem Verkaufsstand (Ausschank) kurzfristig für mich eine Vertretung. Diese kommt aus meinem Freundeskreis und würde für mich unentgeldlich einspringen.
Fällt dies unter kurzfristige Beschäftigung und ist das anmeldepflichtig? Bisher habe ich noch niemanden beschäftigt und verfüge auch über keinerlei Software für Lohnabrechnungen u.ä.
Mit freundlichen Grüßen
Lars
Ich arbeite als Sonderwache in einer Klinik und werde nur kurzfristig eingesetzt, je nach Personalsituation und Krankheitsausfall. Manchmal werde ich einen ganzen Monat nicht gebraucht, manchmal komme ich auf 800 € im Monat. Worauf muss ich achten, bzw wann sollte ich den Dienst nicht annehmen?
MfG
zum Beispiel Rentnerin oder Rentner, Studierende, Schülerinnen und Schüler oder Praktikantinnen und Praktikanten
Fällt da was auf? Sag mal, diese sch…. Genderei! Es muß heißen: Rentner,Studenten, Schüler oder Praktikanten…..
Und wenn schon die männliche und weibliche Form, dann wenigsten bei allen, aber nicht Studierende, das sind Studenten………… Außerdem ist die männliche und die weibliche Form bei einer Aufzählung falsch, da die weibliche Form schon mit der männlichen miterklärt wird, also die weibliche doppelt erwähnt wird………….. Grrrr.. da bekomme ich Magenkrämpfe!
warum einfach, wenn es auch kompliziert geht… 🙈
Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es zwei unterschiedliche Beschäftigungszeiten: 1) allgemein bis 70 Tage und 2) in der Landwirtschaft bis zu 90 Tagen. Wenn in einem Jahr bereits eine Beschäftigung (z.B. 30 Tage) außerhalb der Landwirtschaft angefallen ist und nunmehr eine Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen ist, welche Höchstdauer ist dann noch möglich – 90 Tage abzüglich 30 Tage, also noch 60 Tage ???
Für eine kurzfristige Anwort danke ich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
sehr gerne lese ich Ihre Infos. Jedoch bin ich jetzt in der Regelaltersrente und weiß nicht in welche Kategorie es fällt, wenn ich bis zu 2000 EUR steuerfrei dazuverdienen kann. Ist es dann auch ein Minijob und bin ich auch SV pflichtig?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihnen einen schönen Tag.
Mit freundlichem Gruß
C. Grönert