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Beurteilung für die Sozialversicherung: Was müssen Arbeitgeber wissen?

Beschäftigungsverhältnisse können ganz unterschiedlich sein. Es gibt Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen und Minijobs. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen zu Beginn jeder Beschäftigung die Sozialversicherungspflicht. Doch wie erfolgt die Beurteilung einer Beschäftigung? In diesem Artikel erklären wir, wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen können.

zuletzt aktualisiert am 2. Januar 2024

Warum ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wichtig?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung anmelden. Mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung prüfen sie die Art der Beschäftigung. Damit entscheiden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist oder ob es sich um einen Minijob handelt.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse und Minijobber bei der Minijob-Zentrale an.

Was wird für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobs benötigt?

Um eine Beurteilung vornehmen zu können, müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verschiedene Informationen vorliegen. Teilweise erfragen sie diese bei ihren Beschäftigten, wie beispielsweise den Status oder Vorbeschäftigungen. Andere ergeben sich wiederum aus dem Arbeitsvertrag, wie der Umfang der Beschäftigung, die Höhe des Verdienstes oder die Dauer der Beschäftigung.

Welche Auskünfte müssen Beschäftigte geben?

Die persönlichen Angaben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spielen eine große Rolle für die Meldung zur Sozialversicherung und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Hierzu zählen insbesondere:

  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Status (Rentner, Studenten, Schüler, Praktikanten u.a.)
  • Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Angaben zu weiteren Beschäftigungen
  • Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Beschäftigte sind gesetzlich zur Mitteilung der für die versicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Informationen verpflichtet. Ein Personalfragebogen hilft beim Abfragen und Dokumentieren der Angaben. Hierzu eignet sich die Checkliste der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Ein Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag.

Liegt ein Minijob vor?

Die Prüfung, ob eine geringfügige Beschäftigung – also ein Minijob – vorliegt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vornehmen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Den Minijob mit Verdienstgrenze und den kurzfristigen Minijob. Um zwischen beiden zu entscheiden, sind bestimmte Kriterien zu beachten. Sowohl der Verdienst als auch die geplante Dauer der Beschäftigung sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung maßgebend. Beides ist im Arbeitsvertrag geregelt.

Der kurzfristige Minijob

Kurzfristige Minijobs sind von vornherein befristet. Beschränkt sich die Beschäftigungsdauer auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitsstage im Kalenderjahr, liegt grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung vor.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen vorausschauend vor Beschäftigungsbeginn die Einhaltung der Zeitgrenzen. Haben Minijobberinnen und Minijobber im gleichen Kalenderjahr bereits in anderen kurzfristigen Beschäftigungen gearbeitet, müssen diese Zeiten berücksichtigt werden. Die Zeitgrenzen dürfen in Summe nicht überschritten werden. Die Höhe des Verdienstes spielt bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Rolle.

Kurzfristige Minijobs dürfen jedoch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts der Minijobberinnen und Minijobber dienen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen daher bei einem monatlichen Verdienst von mehr als 538 Euro die Berufsmäßigkeit. Was im Rahmen dieser Prüfung zu beachten ist, erläutern wir in unserem Beitrag „Kurzfristige Minijobs – Berufsmäßig oder nicht?“.

Berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen sind keine Minijobs. Sie werden nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern sozialversicherungspflichtig an die zuständige gesetzliche Krankenkasse gemeldet.

Der Minijob mit Verdienstgrenze

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn der Verdienst durchschnittlich im Monat nicht mehr als 538 Euro beträgt. Im Jahr sind das 6.456 Euro. Für diese Beurteilung sind alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen, also neben dem laufenden monatlichen Verdienst auch Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld.

Wann genau ein Minijob vorliegt, welche Einkünfte hinzuzurechnen sind und wie schwankendes Entgelt zu berücksichtigen ist, erfahren Sie auf unserer Homepage.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden Minijobs mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale an.

Mehrere Beschäftigungen

Üben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern aus, ist zu prüfen, ob ein Minijob ausgeübt werden kann. Dabei gelten folgende Grundregeln:

  • Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze sind zusammenzurechnen und bei einem durchschnittlichen Gesamtverdienst von mehr als 538 Euro im Monat sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.
  • Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur ein Minijob mit Verdienstgrenze möglich, der bei der Minijob-Zentrale gemeldet wird. Jeder weitere Minijob ist – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – versicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.
  • Ein Minijob mit Verdienstgrenze und eine kurzfristige Beschäftigung sind nicht zusammenzurechnen und können nebeneinander ausgeübt werden.
  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr sind zusammenzurechnen. Werden bei Aufnahme der letzten befristeten Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenzen von 3 Monate oder 70 Arbeitstagen insgesamt überschritten, darf diese Beschäftigung nicht kurzfristig bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Mehrere Minijobs gleichzeitig? So geht's!

Erneute Beurteilung bei Veränderungen in den Verhältnissen

Für alle laufenden Beschäftigungen gilt: Treten Änderungen in den Verhältnissen ein, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen.

Erhöht sich beispielweise der monatliche Verdienst in einem Minijob und wird dadurch die Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann bei der Minijob-Zentrale abzumelden und als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Krankenkasse anzumelden. Für die bereits vergangene Zeit bleibt es jedoch bei der zuvor getroffenen Beurteilung.

Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Arbeitszeit und der Verdienst soweit reduziert werden, dass sich aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Minijob mit Verdienstgrenze ergibt. Dann wäre die Beschäftigung bei der Krankenkasse abzumelden und der Minijob bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Laufe eines kurzfristigen Minijobs erkennen, dass die Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, liegt ab dem Zeitpunkt des Erkennens keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Die Beschäftigung ist dann als kurzfristige Beschäftigung abzumelden und abhängig von der Höhe des Verdienstes entweder als Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse zu melden.

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Eva Ametsbichler
EA
Eva Ametsbichler

Sehr geehrte Damen und Herren,
Seit 4 Jahren habe ich beim gleichen Arbeitgeber einen unbefristeten Vertrag mit 7,5h und einen befristeten mit 23,5h.
Nun endet der befristete Vertrag vorzeitig vorzeitig und ich frage mich, ob ich nun als Minijobber geführt werde. Die Persoabteilung kann das noch nicht beurteilen…
Bislang hatte ich mit Sonderzahlungen ein Grundgehaltssbrutto von 2257 Euro.
Ab September sind monatlich 545,99 Euro für 7,5 Wochenstunden.
Ist das jetzt ein Mini-/ oder Midijob?
Bin ich rentenversichert und sozialversicherungspflichtig ?
Und gilt der Status dann nur für dieses Kalenderjahr?
Danke für Ihre Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
Frau A.

Mareike Stuht
MS
Mareike Stuht

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir als Arbeitgeber haben folgende Konstellationen:
1. Mitarbeiter ist als Pflichtpraktikant bei uns beschäftigt und arbeitet während des Pflichtpraktikums im Rahmen seiner Studienordnung in Vollzeit.
Nebenbei hat er eine geringfügige Beschäftigung auf 520 €-Basis, wo er wöchentlich 10 Std. tätig ist.
Bleibt die SV-Freiheit bei uns während des Praktikums bestehen?
1. Mitarbeiter ist als Werkstudent bei uns beschäftigt und arbeitet während der Semesterzeit bis zu 20 Std. wöchentlich und während der Semesterferien bis zur Vollzeit von 35 Std. wöchentlich.
Nebenbei hat er eine geringfügige Beschäftigung auf 520 €-Basis, wo er wöchentlich 10 Std. tätig ist.
Wenn er dort während der Semesterzeit mit beiden Jobs bei insgesamt unter 20 Std. und während der Semesterferien bei insgesamt max. 45 Std. wöchentlich arbeitet, bleibt die SV-Freiheit dann bestehen oder müssen wir noch etwas beachten?
Vielen Dank für eine Rückmeldung und Beurteilung.

Cornelia Weickmann
CW
Cornelia Weickmann

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten eine Studentin, welche bisher zeitweise als GfB mit max. € 538,00 beschäftigt war, in den Semesterferien für 3 Wochen am Stück im August beschäftigen.
Frage: Kann diese Mitarbeiterin als KfB (kurzfristige Beschäftigung max. 70 Tage) eingestellt werden, oder dürfen wir die € 538,00 einmalig in einem Monat überschreiten?
Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Sandra Michel
SM
Sandra Michel

Hallo liebes Team der Minijob-Zentrale,
wir erhöhen unsere Minijobentgelte rückwirkend zum 01.03.2024. Die endgültigen Stundenlöhne stehen erst seit wenigen Tagen fest, daher war eine sichere, frühere Beurteilung nicht möglich. Durch die rückwirkende Erhöhung passt nun meine ursprüngliche Einschätzung bei zwei bis drei Mitarbeitern eventuell nicht mehr. Die künftige Stundenanzahl der betreffenden Mitarbeiter wurde aber für die Zukunft reduziert, so dass in den kommenden Monaten ein Ausgleich erfolgt. Wie gehe ich nun vor?

1. Neubeurteilung der Minijobber ab 01.03.2024 – 28.02.2025 durch die Änderung der Stundensätze, der Mitarbeiter kann die rückwirkende Erhöhung durch Stundenanpassung noch ausgleichen.

2. Die Mitarbeiter müssen aufgrund der teilweisen Überschreitung in den Monaten 03/24 – 06/24 pflichtig gemacht werden.

Vielen Dank vorab und Grüße
Sandra Michel

Catrin Heinze
CH
Catrin Heinze

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein saisonaler Betrieb ähnlich einer Eisdiele und haben nur 8 Monate im Jahr geöffnet. In den anderen 4 Monaten haben wir geschlossen. Unter diesen Voraussetzungen erschwert es uns Fachkräfte zu akquirieren oder auch länger als eine Saison zu halten, da die meisten Mitarbeiter durchgehend Geld verdienen möchten. Deshalb haben wir leider auch nur wenige Teilzeitkräfte, Werkstudenten, aber viele Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte bei uns angestellt. Wir beschäftigten pro Saison ca. 20-25 Mitarbeiter, jeder hat einen befristeten Saisonarbeitsvertrag.

Unser Produkt ist stark wetterabhängig. Von Jahr zu Jahr wird es schwieriger die Wetterschwankungen in die Planung unseres Personalbedarfs zu integrieren, da es umweltbedingt immer schwerer zu kalkulieren ist. Es wird immer schwieriger vorauszuplanen, wie viele Mitarbeiter pro Saison benötigt werden. Stellen wir zu Wenige ein, haben wir das Problem mit der Verdienstobergrenze, stellen wir zu Viele ein, hagelt es Beschwerden, dass sie nicht genug verdienen. Eine Punktlandung in diesem Bereich ist unmöglich.

Wir haben uns als nachhaltiges Unternehmen auf die Fahne geschrieben, allem gerecht zu werden und das auszuschöpfen was für unsere Mitarbeiter und für unser Unternehmen das Beste ist. Wir gehen nicht den leichtesten, sondern den bestmöglichen Weg. Ich scheue keine Zeit und Mühen, da ich für unser gesamtes Team inklusive Personalwesen die Verantwortung trage.

Wir arbeiten seit 2018 mit einem Personaltool, welches alles datenschutzkonform dokumentiert und worin alle relevanten Informationen und Dokumente hinterlegt sind. Bei unserer letzten Prüfung durch die Rentenversicherung gab es keine Beanstandungen. Ich bin stets sehr bemüht und es ist mir außerordentlich wichtig alles richtig zu machen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass ich im Vorfeld richtig informiert bin. Schwammige Aussagen, Unklarheiten, Unwissenheit oder den ’sicheren‘ Weg zu gehen und dabei Abstriche machen zu müssen, ist für unser Unternehmen keine Option. Ich möchte alles genau wissen, um mit bestem Wissen und Gewissen alles richtig umsetzen.

Beim Durchlesen einiger Textpassagen sind ein paar Fragen aufgetreten, die ich gerne ausführlicher beantwortet haben möchte, da ich bei der Kommunikation mit unserem Lohnbüro auf keinen gemeinsamen Nenner gekommen bin.

Es wird immer von der Verdienstgrenze, bzw. durchschnittlichen Verdienstgrenze gesprochen. Wäre es nicht besser die Verdienstobgrenzen besser zu differenzieren? Oft ist unkar, was damit gemeint ist. Es gibt eine jährliche Verdienstobergrenze von 6.456,00 € und eine durchschnittliche Verdienstobergrenze, die sich auf den Monat bezieht, und zwar 538,00 €.

Ich würde deshalb gerne wissen, ob die folgenden Ausführungen, die ich anhand des Inhalts auf eurer Seite und die von mir zusammengefasst wurden, richtig interpretiert sind.

1. UNKLARHEIT: Gelegentliche unvorhersehbare Überschreitung
Auszug aus dem Text auf eurer Seite: Liegt der durchschnittliche monatliche Verdienst einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers über 538 Euro, handelt es sich nicht um einen Minijob. Eine Ausnahme gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen. Unvorhersehbar ist zum Beispiel eine Vertretung bei Krankheit. Saisonale Mehrarbeit ist hingegen vorhersehbar. Wird die monatliche Verdienstgrenze unvorhersehbar überschritten, dann können Minijobberinnen und Minijobber in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres mehr als 538 Euro verdienen. Den Jahreszeitraum ermitteln Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber rückwirkend. Beginnend vom Ende des Monats der Überschreitung sind hierzu die letzten 12 Monate zu betrachten. Maximal 1.076 Euro bei unvorhersehbaren Überschreitungen.Der Verdienst in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – betragen. Wenn Minijobberinnen oder Minijobber die Grenze zweimal unvorhersehbar überschreiten, ist somit statt 6.456 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.532 Euro möglich.

zu 1. FRAGE A:
Ich interpretiere das so: Oberstes Gesetz ist, und das ist auch ganz klar, dass die jährliche Verdienstobergrenze von 6.456,00 € nicht überschritten werden darf und das wird sie auch nie, weil ich penibel darauf achte. Aber es gibt eine Ausnahme: Im Falle von Krankheitsfällen, dürfen Mini Jobber 2 x im Jahr über die durchschnittliche monatliche Verdienstobergrenze von 538,00€ verdienen, aber nur bis zum doppelten Betrag der durchschnittlichen monatlichen Verdienstobergrenze, also 2 x 538,00 € = 1.076,00 €. Das bedeutet, in diesem Fall ist die jährliche Verdientobergrenze auf max. 7.532,00 € angestiegen.
–> FRAGE: Das haben wir noch nie so abgerechnet, weil uns das Lohnbüro immer davon abrät. Wenn ich jedoch durch die AU der Mitarbeiter dies dokumentieren kann, dann ist das doch völlig in Ordnung, richtig?

2. UNKLARHEIT: Schwankender monatlicher Verdienst im Minijob
Auszug aus dem Text auf eurer Seite: „Auch im Minijob darf die Arbeitszeit von Monat zu Monat etwas variieren. Entsprechend kann auch der monatliche Verdienst unterschiedlich hoch sein. Schwankt der monatliche Verdienst im Minijob, ist es wichtig die jährliche Minijob-Verdienstgrenze einzuhalten. Die Anzahl der monatlichen Überschreitungen oberhalb der Verdienstgrenze von 538 Euro ist dann nicht relevant. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient in 8 Monaten jeweils 570 Euro und in den übrigen 4 Monaten jeweils 470 Euro. Sein Jahresverdienst liegt damit bei 6.440 Euro. Die Grenze von 6.456 Euro wird also nicht überschritten. Die Beschäftigung bleibt ein Minijob.“

zu 2. FRAGE A:
Das bedeutet für mich: Ein Mini-Jobber darf mehrere Monate über die durchschnittliche Verdienstobergrenze von 538,00 € kommen, wenn man die jährliche Verdienstobergrenze von 6.456,00 € einhält.
–> FRAGE: Was bedeutet ‚etwas variieren‘? Gibt es auch hier eine monatliche Grenze? Die meisten Lohnbuchhalter verwechseln gerne diese Grenze mit der in Fall 1 oben genannten Grenze von 1.076,00 €. Diese gilt jedoch im Falle des Überschreitens der jährlichen Verdienstobergrenze von 6.456,00 € auf bis zu 7.532,00 €. Ich frage aber für den Fall, wenn wir die jährliche Verdienstobergrenze von 6.456,00 € NICHT überschreiten. Dies wird leider nicht weiter ausgeführt. Ich würde es aber gerne wissen. Wenn diese Grenze nicht aufgeführt wird, bedeutet dies für mich, dass es keine gibt?

zu 2. FRAGE B:
Das bedeutet für mich: Fast all unsere Mitarbeiter sind Studenten, die 2 x im Jahr Semesterferien haben.
Dürfen diese dann z.B. in den Semesterferien pro Monat ca. 1.200 € verdienen, wenn diese in den anderen Monaten z.B. nur ca. 150,00 € verdienen und dabei unter der jährlichen Verdienstobergrenze von 6.456,00 € liegen?
–> FRAGE: Ist die monatliche Verdienstobergrenze beim nicht überschreiten der jährlichen Verdienstobergrenze gesetzlich definiert oder nicht?

3. UNKLARHEIT: Führen eines Überstundenkontos
Auszug aus den Kommentaren einer Antwort einer Mini-Job-Zentrale-Mitarbeiterin: „Ein Aufbau von Überstunden ist im Rahmen eines Minijobs mit Verdienstgrenze nur möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich das Führen eines Arbeitszeitkontos vereinbart wurde. Gibt es diese Vereinbarung nicht, muss der Verdienst so ausgezahlt werden, wie er monatlich entstanden ist. Bei der Auszahlung von Überstunden ist dann zu beachten, dass durch diese die monatliche Verdienstgrenze bzw. der Jahresverdienst nicht überschritten werden darf.“

zu 3. FRAGE A:
Das bedeutet für mich: Es ist doch möglich ein Überstundenkonto anzulegen, wenn eine Vereinbarung zwischen uns und dem Mitarbeiter besteht. Unser Lohnbüro weist dies ab, es würde bei Mini-Jobbern nicht gehen.
–> FRAGE: Das heißt, unser Lohnbüro liegt nicht richtig, ich kann für jede Mini-Jobber ein Überstundenkonto anlegen? Alle Stunden, die die Verdienstobergrenze von 538,00 € übersteigen, können auf ein Überstundenkonto geparkt werden und in den folgenden Monaten ausbezahlt werden. Das ist eine wichtige Info für alle Mitarbeiter, die noch in der Familienversicherung versichert sind, da hierfür andere Regeln zu beachten sind. Gibt es ein Formular zum Downloaden?

Ich hoffe, ich konnte mich richtig ausdrücken und freue mich sehr auf Ihre Antwort.

Angela Malik
AM
Angela Malik

Hallo, meine Tochter – Studentin und Krankenkasse familienversichert – hat im Minijob auf Drängen des Arbeitgebers ‚xxx‘ wegen Personalmangels im Januar und Februar mehr gearbeitet über die 538 Euro hinaus. Ihr wurde gesagt, dass es kein Problem sei, da der Mehrverdienst als Energiepauschale verrechnet würde und sie offiziell nicht über 538 Euro/Monat käme. Beschäftigungsverhältnis endete mit 29. Februar 2024. Im März und April hat sie nirgends gearbeitet und am 1. Mai eine Werkstudentenstelle bei einer anderen Firma begonnen und im April dies bei der Krankenkasse für eigene Mitgliedschaft angemeldet. Ende April Brief von der Krankenkasse erhalten, ob sie ‚xxx‘ zugestimmt hätte, sie seit 1. März als Vollzeitbeschäftigte anzumelden. Hat sie nicht, da Beschäftigung zum 29.2.2024 von xxx. beendet und nur auf Minijob Basis war und war auch nicht darüber informiert worden. Bis heute haben xxx. sie nicht von der Krankenkasse abgemeldet und die Krankenkasse kann ihren Antrag auf Studenten Mitgliedschaft nicht bearbeiten. Wie können wir gegen xxx vorgehen ? besten Dank und Grüsse

Paul Kunig
PK
Paul Kunig

Guten Tag,

ich habe in meiner letzten Anfrage auf Ihre Antwort geantwortet bzw. noch etwas nachgefragt.
Leider habe ich bis dato keine Antwort auf diese zweite Antwort/Nachfrage erhalten.

Liegt es daran, dass eine zweite Antwort nicht als neue angezeigt wird?

Mit freundlichen Grüßen
Paul Kunig

Paul Kunig
PK
Paul Kunig

Guten Tag,

fallen in der Kombination Minijob und Firmenwagen Abgaben an, die nicht an die Minijobzentrale geleistet werden, sondern direkt ans Finanzamt, wie z.B. Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil?

Fallen bei oben genannter Kombination zusätzliche Abgaben an das Finanzamt an oder ist alles über die 2% Pauschale abgegolten?

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Nayin
IN
Ingrid Nayin

Leider bleiben steuerfreie Zuschläge unberücksichtigt. Wie hoch dürfen die SNF-Zuschläge sein bei 12€/Std. und 516€ Lohn?

Heidrun Cersovsky
HC
Heidrun Cersovsky

Wir beabsichtigen, als gemeinnütziger Verein eine Mitarbeiterin als Reinigungshilfe zu beschäftigen. Diese übt noch eine andere Beschäftigung aus. Ist hier ebenfalls das Minijobverfahren anzuwenden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sebastian Bleisch
SB
Sebastian Bleisch

Wo ist die Seite für selbständige Arbeitgeber?
Wo die Liste der Beitragssätze für geringfügig Beschäftigte?

M. Schuster
MS
M. Schuster

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beabsichtigen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer nächstes Jahr für einen Monat im Rahmen eines Minijobs zu beschäftigen. Hintergrund ist eine einmonatige Elternzeit und die somit reduzierte Arbeitszeit. Im Anschluss soll das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen werden.

Ist es möglich lediglich für einen Monat aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in einen Minijob zu wechseln und im Anschluss wieder zurück? Bedenken macht uns hierbei das regelmäßige Arbeitsentgelt, das bei einer Prognoseaufstellung für den Jahreszeitraum die Entgeltgrenze überschreiten wird.

Vielen Dank für die Rückmeldung und mit freundlichen Grüßen

Astrid Köper-Süd...
AS
Astrid Köper-Süd...

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige im nächsten Jahr eine Minijobberin für die Hausarbeit für meine zu pflegenden Angehörigen (Pflegestufe 3) zu beschäftigen.
Da in diesem Rahmen fast alles von der Pflegekasse übernommen wird, ist die Frage, ob ich diese Minijobberin trotzdem anmelden muss und wieviel % Steuern anfallen. Da ich die meisten Kosten ja nicht trage, sondern die Pflegekasse, ich aber sicher gehen möchte, wäre ich um eine Beantwortung der Frage sehr dankbar.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

Elsie
EL
Elsie

Hallo,
die Tochter, die im Unternehmen geringfügig beschäftigt ist (Stundenlohn 18 Euro, wöchentliche AZ 5 Stunden) soll einen Firmenwagen erhalten (BLP 30 TEuro). Für die Privatfahrten soll eine Zuzahlung mit 180 Euro von der Tochter geleistet werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze würde durch die Zuzahlung nicht überschritten und der Mindestlohn (umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit) nicht unterschritten. Wäre das möglich?

Henriette
HE
Henriette

Der Arbeitgeber hat versäumt, den Midijob zu berücksichtigen, obwohl der Verdienst unter 2000€ liegt. Kann man das rückwirkend korrigieren im laufenden Jahr?

Sandra Obermeier
SO
Sandra Obermeier

Wie ist es, wenn jemand 2 Minijobs ausübt und beide zusammen liegen über der 520 Euro-Grenze. Dann gelten ja beide zusammen als Quasi-versicherungspflichtig und werden bei der Krankenkasse gemeldet. Der eine Arbeitgeber möchte seinen Betrieb aber demnächst aus Altersgründen schließen, ein Nachfolger ist nicht in Sicht. Hat der Minijobber dann Anspruch auf alg1 aus diesem Minijob, weil ja auch Beiträge vom Minijob-Lohn abgezogen wurden?

Eva Kraska
EK
Eva Kraska

Kann man in einem Sportverein als Minijobber arbeiten und dabei Kurse geben und im Büro arbeiten? Muss der Stundenlohn einheitlich sein oder rechnet man die Kurse mit zB 16,- pro Stunde und Büro mit z. B. 12,- pro Stunde ab?
Vielen Dank!

Manuela Pape
MP
Manuela Pape

wie ist ein Student anzumelden, wenn er außerhalb der Semesterferien unterhalb der Minijobgrenze von 520 € verdient, in den Semesterferien bei dem gleichen Arbeitgeber aber mehr arbeiten will und dadurch die Minijobgrenzen evtl. überschreitet? Als Minijobber, der dann, wenn er tatsächlich mehr als 520 € verdient als Minijobber abgemeldet und als Werkstudent wieder angemeldet wird, oder von vornherein als Werkstudent?

Christel Dausch
CD
Christel Dausch

Wir habe eine Aushilfe die auf Abruf arbeitet. Die Beitragsmeldung zur Sozialversicherung wird 6 Werktage vor Monatsende abgeben. Es fallen Arbeitsstunden nach der Abrechnung an. Ist die Lohnabrechnung jeden Monat zu berichtigen?
Viele Grüße

Stefan Drews
SD
Stefan Drews

Wie wird folgende Situation sozialversicherungsrechtlich beurteilt?
Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob wird ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt und dabei unter 520 € im Monat verdient.
Während der Erntesaison wird noch eine kurzfristige Beschäftigung für 70 Tage zusätzlich aufgenommen und hier im Durchschnitt 1500 € im Monat verdient.

Vielen Dank!

Frau Sascha Lotzka...
FL
Frau Sascha Lotzka...

Ihre (Informations-)Seite, auch die Checkliste BDA sind so aufgebaut, dass ein Minijober*in krankenversichert ist (gesetzlich, priv. od. sonst.). Die Checkliste enthält unter Ziff. 3 kein Feld für „Keine Krankenversicherung“. Allerdings besteht in Dtl. keine allgemeine Krankenversicherungspflicht und es gibt Personen, die nicht krankenversichert sind. Diese dürfen von einem Arbeitgeber:in trotzdem als geringfügig Beschäftigte eingestellt werde, oder nicht?
Wird der Arbeitgeber:in verpflichtet während der Dauer der geringfügigen Beschäftigung eine Krankenversicherung ggf. als Gruppenversicherung zugunsten des Arbeitneher:in abzuschließen?Wenn ja, woraus ergibt sich die gesetzliche Grundlage?