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Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist

Einmalzahlungen sind auch für Minijobberinnen und Minijobber möglich. In den Sommermonaten erhalten Beschäftigte beispielsweise nicht selten ein Urlaubsgeld. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen sich in diesem Zusammenhang einige Fragen. Welche Beiträge sind zu entrichten? Muss das Urlaubsgeld bei der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden? Diese und andere Fragen klären wir in unserem Beitrag.

Einmalzahlung – Was ist das?

Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten neben dem laufenden Verdienst und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Monat zahlen. Neben dem Urlaubsgeld können beispielsweise auch das Weihnachtsgeld oder eine Jubiläumszuwendung Einmalzahlungen sein.

Beitragspflicht von Einmalzahlungen

Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. In einem Minijob fallen hierfür die gleichen pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an, welche auch für den laufenden Verdienst zu zahlen sind. Die jeweils geltenden Beitragssätze finden Sie auf unserer Internetseite.

Praktisch sind alle Einnahmen in einem Beschäftigungsverhältnis beitragspflichtig, unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden. Wenige Ausnahmen für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung bestehen dann, wenn die Einnahmen steuerfrei sind.

Besonderheit bei der Beitragsberechnung: Keine Umlage U1 und U2 für Einmalzahlungen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Umlagen U1 und U2, um gegen die finanziellen Risiken wegen krankheits- oder schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Ausfällen der Minijobber abgesichert zu sein

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt im Minijob grundsätzlich vom laufenden und einmalig gezahlten Verdienst, jedoch mit einer Ausnahme: Für Einmalzahlungen sind die Umlagen U1 und U2 nicht zu zahlen.

Hinweis: Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Einmalzahlungen nicht bei der Gewährung einer Ausgleichzahlung wegen krankheits- oder schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Ausfällen berücksichtigt werden.

Beispiel für die Berechnung der Beiträge

Anja ist Minijobberin. Sie erhält in ihrem Minijob monatlich einen Verdienst von 400 Euro. Zusätzlich erhält Anja im Juni ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 200 Euro als Einmalzahlung.

Anjas gesamter Verdienst beträgt im Juni 600 Euro:

  • Laufender Verdienst im Juni: 400 Euro
  • Einmalzahlung im Juni: 200 Euro
  • Gesamter Verdienst im Juni: 600 Euro

Anja ist gesetzlich krankenversichert. Sie zahlt einen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Der Verdienst wird pauschal versteuert.

Im Juni ergeben sich also folgende Beiträge zur Sozialversicherung:

  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 78,00 Euro
    (13 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 90,00 Euro
    (15 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)
  • Eigenanteil zur Rentenversicherung 21,60 Euro
    (3,6 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)
  • Umlage U1 4,40 Euro
    (1,1 % vom laufenden Verdienst = 400 Euro)
    Von der Einmalzahlung ist kein Beitrag zur U1 zu zahlen
  • Umlage U2 0,96 Euro
    (0,24 % vom laufenden Verdienst = 400 Euro)
    Von der Einmalzahlung ist kein Beitrag zur U2 zu zahlen
  • Insolvenzgeldumlage 0,36 Euro
    (0,06 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)
  • Einheitliche Pauschsteuer 12,00 Euro
    (2 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)

Gesamt: 207,32 Euro

Einmalzahlungen im Minijob – Verdienstgrenze beachten

Damit die Minijob-Regelungen eingehalten werden, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch bei der Zahlung von Urlaubsgeld die Verdienstgrenze nicht aus den Augen verlieren.

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn der durchschnittliche Verdienst die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 Euro) nicht überschreitet. Zum regelmäßigen Verdienst zählen grundsätzlich auch Einmalzahlungen, wenn die Zahlung vertraglich geregelt ist und mindestens einmal jährlich ein Anspruch darauf besteht. Diese können zur Überschreitung der Verdienstgrenze, und zwar bereits ab Beschäftigungsbeginn, führen.

Wir erläutern das Thema ausführlich in unserem Magazin-Beitrag Urlaubs- oder Weihnachtsgeld: Wie wirken sich Einmalzahlungen im Minijob aus?

Zuordnung der Zahlung

Für die Berechnung der Beiträge müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen klären, welchem Monat die Einmalzahlung zuzuordnen ist. In einer laufenden Beschäftigung wird eine Einmalzahlung grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Dann gelten die Beitragssätze des Auszahlungsmonats.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen beispielsweise, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Wechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob erfolgt. Dann kann es vorkommen, dass der Anspruch auf die Zahlung teilweise in der ehemaligen Hauptbeschäftigung entstanden ist. In diesem Fall wird die Einmalzahlung beitragsrechtlich aufgeteilt. Nur der Anteil aus dem Minijob wird diesem auch zugeordnet und als Betrag bei der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt.

Der beitragspflichtige Anteil aus der ehemaligen Hauptbeschäftigung bleibt dann für den Minijob unberücksichtigt.

Anders ist es bei der sogenannten Stichtagsregelung. Diese Regelung ist insbesondere im öffentlichen Dienst bekannt. Hier wird das Urlaubsgeld nur gezahlt, wenn Beschäftigte an einem bestimmten Stichtag im Unternehmen tätig waren. Liegt dieser Stichtag im Zeitraum der ehemaligen Hauptbeschäftigung, erfolgt keine Aufteilung. Für den beitragspflichtigen Verdienst gelten dann die Beitragssätze des Auszahlungsmonats. Liegt der Auszahlungsmonat im Minijob, sind die Beitragssätze des Minijobs maßgebend.

 

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34 Kommentare

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Marina Billinger
MB
Marina Billinger

Ich bin zum 1.9.23 in Rente gegangen, habe aber seitdem einen MInijob bei derselben Firma. Nun soll ich einen Bonus erhalten, der noch aus meiner früheren Tätigkeit (vor Rentenbeginn) resultiert. Wie wirkt sich das steuerlich aus, sollte ich damit die Jahreshöchstgrenze für Minijobber überschreiten?

Petra Wielage
PW
Petra Wielage

Hallo, ich bin als Krankenschwester bei Vivantes tätig und gehe zum 1.6diesen Jahres in Rente. Da wie bei so vielen anderen Menschen die Rente nicht reicht , muss ich auf 538Basis weiterarbeiten. Ist i einVertrag als Minijob nach TÖVD mit Zahlungen von Weihnachtsgeld,
Sonderzahlungen und Urlaubstage hier möglich oder was wäre die Alternative?
ist ein neuer Arbeitsvertrag für mich effektiver?
Vielen Dank für die Bearbeitung dieser Frage!
mit freundlichen Grüßen

Georg M
GM
Georg M

Was sind die Gesamt 207,32€? heißt das die 200€ zusätzliches Urlaubsgeld verpuffen?

Sandra Richter
SR
Sandra Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es möglich einem Minijobber einen Bonus zu bezahlen?
Kann mit dem Bonus die 520€-Grenze gerissen werden wenn das Jahresbrutto dadurch nicht überschritten wird?

Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
S. Richter

Alois Zieglgänsbe...
AZ
Alois Zieglgänsbe...

Ich verwende einen Dauerbeitragsnachweis und will jetzt ein Weihnachtsgeld zahlen.
Der Dauerbeitragsnachweis soll wie bisher weiter laufen.
Welche Meldungen müssen hier erstellt werden?
Die Berechnungen vom normalen Monatslohn und Sonderzahlung sind ja unterschiedlich (U1 etc.)

Jana Klimach
JK
Jana Klimach

Ich habe eine Haushaltshilfe im privaten Haushalt. Kann ich ihr einen inflationsbonus zahlen der ja steuerfrei ist. Wie weise ich die Zahlung gegenüber dem Finanzamt in der Steuererklärung 2023 nach? Mit Kontoauszug ? Auf der Ausstellung der Minijob-Zentrale steht ja nur das beitragspflichtige Entgelt drauf. Vielen Dank

Helga Haring
HH
Helga Haring

Mein Mann ist am 11.09.2023 verstorben. Er war seit April 2023 geringfügig beschäftigt. Er hat wöchentlich 2 x 4 Stunden zu einem Stundenlohn von 12 Euro gearbeitet. Nach meiner Berechnung müßte er dann für 12 Urlaubstage den Wert für einen Arbeitstag = 4 Stunden x 12 Euro = 48 Euro x 12 Urlaubstage = 576 Euro brutto bekommen. Die Firma hat aber eine Durchschnittsberechnung der letzten 3 Monate dividiert durch 3, die Summe dividiert durch 26 Arbeitstage, die Summe multipliziert mit 12 Urlaubstagen. Das Ergebnis davon ist gerade mal 216,55 brutto, das sind pro Urlaubstag gerade mal 18 Euro brutto. Meiner Meinung nach ist das nicht korrekt. Wie kann ich hier vorgehen?

Jacqueline Focht
JF
Jacqueline Focht

Hallo,
wir haben in unserem Unternehmen einen geringfügig Beschäftigten angestellt. Er bekommt monatlich immer 520€
Kann diesem Mitarbeiter eine leistungsbezogene Prämie als Einmalzahlung ausbezahlt werden bzw. wird dann diese Einmalzahlung auf
den Verdienst angerechnet. Im Arbeitsvertrag ist festgeschrieben, dass mit seinem Stundenlohn die Ansprüche auf Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen abgegolten sind.

Jeczmenka, Anja
JA
Jeczmenka, Anja

Wir haben in unserem Unternehmen einen Angestellten in geringfügiger Beschäftigung (Minijob). Dieser erhält 400,00 €/Monat. Können wir diesem jetzt ein Weihnachtsgeld im November in Höhe von 1.440,00 € und die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € zahlen, ohne das er über die Minijobgrenze geraten würde?

Andrea Eckelt
AE
Andrea Eckelt

Hallo, wir haben in unserem Unternehmen Minijober beschäftigt und die haben in diesem Jahr im August und bekommen noch im November eine Insolvenzzulage gezahlt. Dadurch kommen sie ich in den beiden Monaten über die 520,00 Eurogrenze hinnaus. Müssen diese Kolleginnen und Kollegen jetzt in die Steuerklasse 6 eingestuft werden? 2 x im Jahr dürfen Minijober doch über die 520 Euro hinaus verdienen. Gilt das nicht für die Insolvenzzulage. Die Kolleginnen und Kollegen bekommen diese Zuilage nur 2 x in diesem Jahr danach gibt es diese Zahlung nicht.
Und steuerfrei ist diese Zualge nach meienm Ermessen doch auch?

Peter Anders
PA
Peter Anders

Hallo, bin Rentner mit einem Minijob. Habe im September eine Jubiläumsprämie von 395 € bekommen. Fließen die in die jährl. 6.240 Begrenzung rein? Und muss ich die bei der Einkommensteuer 2023 nochmal als Einkommen angeben? Vielen Dank im vorraus. Gruß Peter A.

Dierk Frilling
DF
Dierk Frilling

Bekomme seit Februar Aushilslohn. Jetzt soll das flex. Konto wo wir vorher eingezahlt haben aufgelöst werden und komplett einmalig ausgezahlt werden. Muss ich das einmalig im Oktober versteuern oder den kompletten Aushilfslehrer für das Jahr?

Silvia Lauxtermann
SL
Silvia Lauxtermann

Hallo,
wenn die Minijobgrenze jährlich 6.240,00€ ist, kann ich bei einem Verdienst von monatl. 450,00€ = 5400,00€ jährlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 450,00€ bekommen?

Klaus Burkart
KB
Klaus Burkart

Frage ich sollte ein Foirmular bei Mini Job Zentrale für ein Formular zur rückführenden Einreichung einer Krankheit mein alter Steuerberater hatte es vergessen für 2021
Danke wo finde ich dieses
Mgf
Klaus Burkart

Matthias Röhler
MR
Matthias Röhler

Hallo,
erstmal danke dafür, das es diese sehr gut gestaltete Seite zum Thema Mini-Job gibt. Die Erläuterungen sind sehr verständlich geschrieben, kurze Abschnitte, nicht so viel bla bla.

Meine Situation:
Ich bin aktuell Arbeitssuchend und habe einen Zeitlich befristeten Minijob (15.06.23-14.10.23).
Ich arbeite 33 Stunden pro Monat (8,25 pro Woche (Juli, August, September)
im Juni waren es 11 Stunden und im Oktober sind es 22 Stunden.

Meine Frage:
steht mir der Inflationsausgleich / Sonderzahlungen zu ?
In welcher Höhe ? unter welchen Voraussetzungen ?
wird dieser von meinem Arbeitslosengeld abgezogen ?

Vielen Dank, Gruss Matthias