3 min Lesezeit
8 Kommentare

Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist

Einmalzahlungen sind auch für Minijobberinnen und Minijobber möglich. In den Sommermonaten erhalten Beschäftigte beispielsweise nicht selten ein Urlaubsgeld. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen sich in diesem Zusammenhang einige Fragen. Welche Beiträge sind zu entrichten? Muss das Urlaubsgeld bei der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden? Diese und andere Fragen klären wir in unserem Beitrag.

Einmalzahlung – Was ist das?

Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten neben dem laufenden Verdienst und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Monat zahlen. Neben dem Urlaubsgeld können beispielsweise auch das Weihnachtsgeld oder eine Jubiläumszuwendung Einmalzahlungen sein.

Beitragspflicht von Einmalzahlungen

Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. In einem Minijob fallen hierfür die gleichen pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an, welche auch für den laufenden Verdienst zu zahlen sind. Die jeweils geltenden Beitragssätze finden Sie auf unserer Internetseite.

Praktisch sind alle Einnahmen in einem Beschäftigungsverhältnis beitragspflichtig, unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden. Wenige Ausnahmen für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung bestehen dann, wenn die Einnahmen steuerfrei sind.

Besonderheit bei der Beitragsberechnung: Keine Umlage U1 und U2 für Einmalzahlungen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Umlagen U1 und U2, um gegen die finanziellen Risiken wegen krankheits- oder schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Ausfällen der Minijobber abgesichert zu sein

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt im Minijob grundsätzlich vom laufenden und einmalig gezahlten Verdienst, jedoch mit einer Ausnahme: Für Einmalzahlungen sind die Umlagen U1 und U2 nicht zu zahlen.

Hinweis: Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Einmalzahlungen nicht bei der Gewährung einer Ausgleichzahlung wegen krankheits- oder schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Ausfällen berücksichtigt werden.

Beispiel für die Berechnung der Beiträge

Anja ist Minijobberin. Sie erhält in ihrem Minijob monatlich einen Verdienst von 400 Euro. Zusätzlich erhält Anja im Juni ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 200 Euro als Einmalzahlung.

Anjas gesamter Verdienst beträgt im Juni 600 Euro:

  • Laufender Verdienst im Juni: 400 Euro
  • Einmalzahlung im Juni: 200 Euro
  • Gesamter Verdienst im Juni: 600 Euro

Anja ist gesetzlich krankenversichert. Sie zahlt einen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Der Verdienst wird pauschal versteuert.

Im Juni ergeben sich also folgende Beiträge zur Sozialversicherung:

  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 78,00 Euro
    (13 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 90,00 Euro
    (15 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)
  • Eigenanteil zur Rentenversicherung 21,60 Euro
    (3,6 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)
  • Umlage U1 4,40 Euro
    (1,1 % vom laufenden Verdienst = 400 Euro)
    Von der Einmalzahlung ist kein Beitrag zur U1 zu zahlen
  • Umlage U2 0,96 Euro
    (0,24 % vom laufenden Verdienst = 400 Euro)
    Von der Einmalzahlung ist kein Beitrag zur U2 zu zahlen
  • Insolvenzgeldumlage 0,36 Euro
    (0,06 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)
  • Einheitliche Pauschsteuer 12,00 Euro
    (2 % vom laufenden und einmaligen Verdienst = 600 Euro)

Gesamt: 207,32 Euro

Einmalzahlungen im Minijob – Verdienstgrenze beachten

Damit die Minijob-Regelungen eingehalten werden, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch bei der Zahlung von Urlaubsgeld die Verdienstgrenze nicht aus den Augen verlieren.

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn der durchschnittliche Verdienst die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2023: 520 Euro) nicht überschreitet. Zum regelmäßigen Verdienst zählen grundsätzlich auch Einmalzahlungen, wenn die Zahlung vertraglich geregelt ist und mindestens einmal jährlich ein Anspruch darauf besteht. Diese können zur Überschreitung der Verdienstgrenze, und zwar bereits ab Beschäftigungsbeginn, führen.

Wir erläutern das Thema ausführlich in unserem Magazin-Beitrag Urlaubs- oder Weihnachtsgeld: Wie wirken sich Einmalzahlungen im Minijob aus?

Zuordnung der Zahlung

Für die Berechnung der Beiträge müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen klären, welchem Monat die Einmalzahlung zuzuordnen ist. In einer laufenden Beschäftigung wird eine Einmalzahlung grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Dann gelten die Beitragssätze des Auszahlungsmonats.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen beispielsweise, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Wechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob erfolgt. Dann kann es vorkommen, dass der Anspruch auf die Zahlung teilweise in der ehemaligen Hauptbeschäftigung entstanden ist. In diesem Fall wird die Einmalzahlung beitragsrechtlich aufgeteilt. Nur der Anteil aus dem Minijob wird diesem auch zugeordnet und als Betrag bei der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt.

Der beitragspflichtige Anteil aus der ehemaligen Hauptbeschäftigung bleibt dann für den Minijob unberücksichtigt.

Anders ist es bei der sogenannten Stichtagsregelung. Diese Regelung ist insbesondere im öffentlichen Dienst bekannt. Hier wird das Urlaubsgeld nur gezahlt, wenn Beschäftigte an einem bestimmten Stichtag im Unternehmen tätig waren. Liegt dieser Stichtag im Zeitraum der ehemaligen Hauptbeschäftigung, erfolgt keine Aufteilung. Für den beitragspflichtigen Verdienst gelten dann die Beitragssätze des Auszahlungsmonats. Liegt der Auszahlungsmonat im Minijob, sind die Beitragssätze des Minijobs maßgebend.

 

War der Artikel hilfreich für Sie?

Hilfe und Kontakt

Sie konnten bei uns bisher keine passende Antwort finden und haben weiterhin Fragen? Dann schreiben Sie uns diese in den Kommentarbereich.

Das könnte Sie auch interessieren

8 Kommentare

Neueste zuerst
Älteste zuerst Am beliebtesten
Subscribe
Notify of
guest
Inline Feedbacks
View all comments
Dierk Frilling
DF
Dierk Frilling

Bekomme seit Februar Aushilslohn. Jetzt soll das flex. Konto wo wir vorher eingezahlt haben aufgelöst werden und komplett einmalig ausgezahlt werden. Muss ich das einmalig im Oktober versteuern oder den kompletten Aushilfslehrer für das Jahr?

Silvia Lauxtermann
SL
Silvia Lauxtermann

Hallo,
wenn die Minijobgrenze jährlich 6.240,00€ ist, kann ich bei einem Verdienst von monatl. 450,00€ = 5400,00€ jährlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 450,00€ bekommen?

Klaus Burkart
KB
Klaus Burkart

Frage ich sollte ein Foirmular bei Mini Job Zentrale für ein Formular zur rückführenden Einreichung einer Krankheit mein alter Steuerberater hatte es vergessen für 2021
Danke wo finde ich dieses
Mgf
Klaus Burkart

Matthias Röhler
MR
Matthias Röhler

Hallo,
erstmal danke dafür, das es diese sehr gut gestaltete Seite zum Thema Mini-Job gibt. Die Erläuterungen sind sehr verständlich geschrieben, kurze Abschnitte, nicht so viel bla bla.

Meine Situation:
Ich bin aktuell Arbeitssuchend und habe einen Zeitlich befristeten Minijob (15.06.23-14.10.23).
Ich arbeite 33 Stunden pro Monat (8,25 pro Woche (Juli, August, September)
im Juni waren es 11 Stunden und im Oktober sind es 22 Stunden.

Meine Frage:
steht mir der Inflationsausgleich / Sonderzahlungen zu ?
In welcher Höhe ? unter welchen Voraussetzungen ?
wird dieser von meinem Arbeitslosengeld abgezogen ?

Vielen Dank, Gruss Matthias