Von Minijob zu Vollzeit – welche Meldungen sind richtig?
Meldungen zur Sozialversicherung gehören zu den wichtigen Aufgaben eines Arbeitgebers. Durch die Meldungen übermitteln Arbeitgeber Angaben zu ihren Arbeitnehmern und deren Beschäftigung an die Sozialversicherungsträger. Welche Meldungen abzugeben sind, wenn aus einem Minijob beim gleichen Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
Warum der Minijob der richtige Einstieg sein kann
Nicht immer ist es möglich nach einer Erwerbslosigkeit oder einer Elternzeit direkt wieder in Vollzeit arbeiten zu gehen. Auch eine “klassische” Teilzeitarbeit ist oft noch nicht machbar. Minijobs können hier der Einstieg in den Arbeitsmarkt sein.
Die Beschäftigten lernen durch einen Minijob den Arbeitgeber und das Arbeitsumfeld kennen. Auch für den Arbeitgeber bietet ein solcher Einstieg Vorteile: Besetzt der Arbeitgeber später eine Vollzeitstelle neu, kennt er bereits den Minijobber und dessen Qualitäten. Er muss nicht lange nach geeigneten Bewerbern suchen und spart Zeit und Kosten für die Einarbeitung. In Absprache zwischen Arbeitgeber und Minijobber kann die Arbeitszeit Schritt für Schritt erweitert werden, bis aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geworden ist.
Änderungen in der Sozialversicherung
Steigen die Arbeitszeit und der monatliche Verdienst tritt nicht unbedingt eine Änderung im Arbeitsverhältnis ein. Im Bereich der Sozialversicherung ist jedoch einiges zu beachten.
War der Minijob mit Verdienstgrenze zuvor versicherungsfrei (außer in der Rentenversicherung, wenn der Beschäftigte keinen Befreiungsantrag gestellt hat), ist die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit in der Regel in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Das heißt, nach dem Wechsel sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel
In der Sozialversicherung gelten bestimmte Schlüsselzahlen, die bei Meldungen zur Sozialversicherung eingegeben werden müssen. Durch den Wechsel von einem Minijob in einen Vollzeit- oder Teilzeit-Job ändern sich diese.
Für Minijobber mit Verdienstgrenze gilt der Personengruppenschlüssel “109“. Mit diesem werden die Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Dabei gelten in der Regel die Beitragsgruppenschlüssel “6500” oder “6100”.
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitsförderung | Pflegeversicherung |
6 = Pauschalbeitrag | 5 = Pauschalbeitrag | 0 = kein Beitrag | 0 = kein Beitrag |
1 = voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung |
Tipp:
Eine Übersicht über die für geringfügig Beschäftigte wichtigen Schlüsselzahlen finden Sie auf unserer >> Internetseite.
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer gilt meistens der Personengruppenschlüssel “101” und der Beitragsgruppenschlüssel “1111”. Mit diesen Schlüsseln werden die Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse angemeldet.
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitsförderung | Pflegeversicherung |
1 = allgemeiner Beitrag | 1 = voller Beitrag | 1 = voller Beitrag | 1 = voller Beitrag |
TIPP:
Eine vollständige Übersicht finden Sie im Gemeinsamen Rundschreiben zum Meldeverfahren auf der Internetseite GKV-Datenaustausch.
Meldung wegen Wechsel der Einzugsstelle
Der Arbeitgeber hat den Wechsel in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (in Vollzeit oder Teilzeit) an die Sozialversicherungsträger zu melden.
Die geringfügige Beschäftigung wird mit Meldegrund 31 (Abmeldung wegen Einzugsstellenwechsel) bei der Minijob-Zentrale abgemeldet. Darauf folgt die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers mit Meldegrund 11 (Anmeldung wegen Einzugsstellenwechsel).
Beispiel:
Ein Minijobber beginnt zum 1. Juni einen neuen Job bei einem neuen Arbeitgeber. Der Verdienst beträgt 520 Euro pro Monat. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, denn der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber keinen Befreiungsantrag. Zum 1. Oktober vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Erhöhung der Arbeitszeit und das monatliche Arbeitsentgelt steigt auf 900 Euro. Aus der geringfügigen Beschäftigung wird somit beim selben Arbeitgeber ein Midijob. Der Arbeitnehmer ist jedoch bei Zahlung von reduzierten Beiträgen voll versicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber gibt folgende Meldungen ab:
Abmeldung des Minijobs bei der Minijob-Zentrale | |
Meldegrund | 31 |
Meldezeitraum | 1. Juni bis 30. September |
Personengruppe | 109 |
Beitragsgruppen | 6 1 0 0 |
Meldeentgelt | 2.080 Euro (= 4 Monate x 520 Euro) |
Anmeldung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers | |
Meldegrund | 11 |
Beginn | 1. Oktober |
Personengruppe | 101 |
Beitragsgruppe | 1 1 1 1 |
Bei einem Entgelt in Höhe von 900 Euro pro Monat müssen bei der Berechnung der Beiträge Besonderheiten berücksichtigt werden. Mehr Infos zur Beitragsberechnung bei einem Midijob (Übergangsbereich, ehemals Gleitzone) finden Sie hier.
Hinweis:
Die Meldegründe 31 und 11 sind auch zu verwenden, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse KNAPPSCHAFT angemeldet wird. Obwohl Minijob-Zentrale und KNAPPSCHAFT mit der 980 0000 6 die gleiche Einzugsstellennummer haben, ist auch hier der Meldegrund ‘Einzugsstellenwechsel’ zu nutzen.
Meldefrist
Die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung bei der Krankenkasse sollten bei der nächsten Gehaltsabrechnung erfolgen. Spätestens jedoch 6 Wochen nach dem Wechsel im Beschäftigungsverhältnis muss die Meldung erledigt sein.
25 Kommentare
Hallo, unser Minijobber hat wegen einer Krankheitsvertretung bereits zweimal die Verdienstgrenze überschritten. Wir haben nun beschlossen, den Mitarbeiter auf Vollzeit umzustellen. Gibt das Probleme mit den vorherigen Überschreitungen?
Hallo,
zum 15.03. wird unsere Teilzeitbeschäftigte gekündigt. Allerdings fängt diese am 16.03. bei uns einen Minijob an, wobei diese auch dann noch Arbeitslosengeld bezieht. Geht dies überhaupt in ein und dem selben Monat und welche Meldegründe gebe ich an. Mache ich eine ganze normale Ab- und Anmeldung?
Hallo,
ich beschäftige einen Minijober seit dem 01.07.23. Jetzt wird dieser ab 01.01.2024 zum Vollzeitangestellten eingestellt (Gehalt > 1000 Euro).
Was muss ich alles wo anmelden? Welche Schlüssel muss ich verwenden?
Bisher war der AN nicht rentenversichert über den Minijob, jedoch über den anderen alten Vollzeitarbeitgeber schon.
Dort wird er ja aus allen Sozialversicherungen zum 31.12.23 abgemeldet.
Wo melde ich den AN zu den Sozialversicherungen einschl. UV an?
Ist ein Auszubildender, der zuvor befristet im gleichen Unternehmen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig war, auch mit Krankenkassenwechsel zu melden, oder mit Grund 30 abzumelden?
Aufgrund des Arbeitsanfalles wollen wir befristete Verträge abschließen. Die ersten beiden Monate – sowie der letzte Monat liegen entgeltlich unter der Geringfügigkeitsgrenze. Die ersten beide Monate wollen wir die MA als geringsfügig abrechnen – dann drei Monate SV-Pflichtig, da Hochsaison – der letzte Monat wäre von der Stundenanzahl wieder geringfügig. Jedoch aufgrund der Urlaubsabgeltung in dem Monat wird die Geringfügigkeitsgrenze wieder überschritten. Kann der Monat trotzdem als geringfügig laufen ?
Wenn der Wechsel von Teilzeit auf Minijob erfolgt, ist dann auch der Meldegrund 31 und 11 zu verwenden?
Darf ich innerhalb eines Jahres erst Minijober, dann ein paar Monate SV-pflichtig und dann wieder Minijober sein? ( beim selben Arbeitgeber)
Ich bin Minijobber, Rentner 71 Jahre alt und privat versichert.
Aus dem Minijob soll ein Midijob werden. Verdienst 900 oder 1000 €.
Was passiert mit Kranken- und Pflegeversicherung? Muss der Arbeitgeber seinen Anteil an den Arbeitnehmer auszahlen?
Ist es sinnvoll, den AN-Anteil zur RV zu bezahlen?
Was melde ich wenn der Wechsel zum 15. des Monats erfolgt.
Im Lohnprogramm ist Wechsel während des Monats nicht möglich.
Lösung Abmeldung zum 14. unter alter Personalnummer und Eintritt unter neuer Personalnummer?