
A bis Z: Alles Wichtige zum Beitragsverfahren im Minijob
Für gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, wie das Beitragsverfahren im Minijob funktioniert. Von A wie Abgaben bis Z wie Zahlungen - In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Begriffe.
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A wie Abgaben
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber monatlich Abgaben an die Minijob-Zentrale. Dazu zählen sowohl die Beiträge zur Sozialversicherung als auch Steuern und Umlagen. Die Höhe richtet sich nach dem monatlichen Verdienst der Minijobberinnen und des Minijobbers. Eine Übersicht über die Abgaben und deren Höhe finden Sie auf unserer Internetseite.
B wie Beitragsnachweis
Mit dem Beitragsnachweis weisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im gewerblichen Bereich die Abgaben bei der Minijob-Zentrale nach. Der Beitragsnachweis enthält die Summe aller Abgaben, die in einem Kalendermonat insgesamt für die Minijobberinnen und Minijobber anfallen. Dabei werden die Beträge auf die einzelnen Versicherungszweige aufgeteilt. Jedem Versicherungszweig ist eine eigene Beitragsgruppe zugeordnet.
Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale finden Sie eine Übersicht über die einzelnen Beitragsgruppen.
D wie Dauer-Beitragsnachweis
Bleiben die monatlichen Abgaben über einen längeren Zeitraum unverändert, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im gewerblichen Bereich einen Dauer-Beitragsnachweis einreichen. Ein Dauer-Beitragsnachweis gilt sowohl für den laufenden als auch für die folgenden Abrechnungsmonate – so lange, bis Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen neuen Dauer-Beitragsnachweis einreichen. Der Vorteil: Ändern sich Beitrags- oder Umlagesätze, passt die Minijob-Zentrale den Dauer-Beitragsnachweis automatisch an.
E wie elektronische Datenübermittlung
Den Beitragsnachweis oder Dauer-Beitragsnachweis übermitteln gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch elektronische Datenübermittlung mit Hilfe eines systemgeprüften Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe – zum Beispiel mit dem SV-Meldeportal.
Alle systemgeprüften Programme und weitere Ausfüllhilfen finden Sie hier im Überblick.
F wie Fälligkeiten und Fristen
Für Minijobs im gewerblichen Bereich gibt es verschiedene Fristen und Fälligkeiten zu beachten. Beitragsnachweise müssen der Minijob-Zentrale spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats vorliegen. Für Zahlungen endet die Frist hingegen am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats. Bis dahin müssen die Abgaben auf einem Bankkonto der Minijob-Zentrale eingegangen sein. Die Fälligkeiten und Übermittlungsfristen finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Mit dem mobilen Kalender der Minijob-Zentrale haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Fristen und Termine immer im Blick.
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Anregungen?
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K wie Korrektur von Beiträgen
Beitragskorrekturen aus Vormonaten können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis einfließen lassen. So können auch zu viel gezahlte Beiträge verrechnet werden. Alternativ können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den bereits übermittelten Beitragsnachweis stornieren und für denselben Abrechnungszeitraum einen neuen Beitragsnachweis übermitteln.
Erfahren Sie auf unserer Internetseite mehr zum Thema „Beitragskorrekturen erfassen und verrechnen“.
L wie Lohnabzugsverfahren
Wer einen Minijob ausübt, ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Den anfallenden Beitrag zur Rentenversicherung zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber gemeinsam – Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag und Minijobber mit einem Eigenanteil. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber behalten den Eigenanteil des Minijobbers direkt vom Verdienst ein und zahlen diesen gemeinsam mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Auf unserer Internetseite erfahren Sie, wie hoch der jeweilige Beitragsanteil ist und welche Vorteile die Rentenversicherungspflicht haben kann.
M wie Minijob-Rechner
Die Minijob-Zentrale bietet auf ihrer Internetseite einen Minijob-Rechner an. Damit können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Gewerbe informieren, wie hoch die Abgaben für ihre Minijobber sind. Nach Eingabe der erforderlichen Daten erhalten sie einen detailliert aufgeschlüsselten Gesamtbetrag.
P wie Pauschalbeiträge
Für gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird ein Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent zur Rentenversicherung fällig. Er ist auch dann zu zahlen, wenn sich die Minijobberin oder der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen.
Ist die Minijobberin oder der Minijobber in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig- oder familienversichert, zahlen Arbeitgeber auch einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Für gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beträgt er 13 Prozent.
Üben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Minijob im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung aus, fallen für Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge an.
Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale finden Sie weitere Informationen zu den Pauschalbeiträgen.
S wie Schätzverfahren
Reichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im gewerblichen Bereich ihre Beitragsnachweise nicht fristgerecht oder gar nicht ein, schätzt die Minijob-Zentrale die Höhe der Beiträge.
Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden die geschätzten Beiträge zu den festgelegten Zahlungsterminen abgebucht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden durch den Abbuchungstext auf dem Kontoauszug über die Beitragsschätzung informiert. Geht der Beitragsnachweis nachträglich bei der Minijob-Zentrale ein, erfolgt eine automatische Korrektur im Beitragskonto.
Weitere Informationen zur Beitragsschätzung finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
U wie Umlagen
Fallen Minijobberinnen oder Minijobber wegen Krankheit oder Schwangerschaft und Mutterschaft aus, müssen Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen. Um gegen dieses finanzielle Risiko abgesichert zu sein, erstattet die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See einen großen Teil der entstandenen Kosten. Dafür zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber monatlich die Umlage 1 und die Umlage 2.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen monatlich außerdem eine Insolvenzgeldumlage. Im Falle einer Insolvenz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erhalten Arbeitnehmer dann von der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld für ihren ausgefallenen Verdienst.
Die Umlagen werden auf dem Beitragsnachweis – zusammen mit den übrigen Abgaben – ausgewiesen.
Erfahren Sie im Magazin-Artikel „Umlageverfahren im Minijob: Das müssen Arbeitgeber wissen“ sowie auf unserer Internetseite weitere Details.
Z wie Zahlung
Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Abgaben durch Teilnahme am Lastschriftverfahren begleichen. Das dafür benötigte SEPA-Basislastschriftmandat kann im elektronischen Datenaustauschverfahren übermittelt werden. Erfahren Sie mehr dazu im Magazin-Beitrag „Einfach und sicher: Das SEPA-Lastschriftverfahren im Minijob“.
Alternativ können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch das SEPA-Basislastschriftmandat als Formular nutzen. Es kann per Post, Fax oder über das Kontaktformular an die Minijob-Zentrale übermittelt werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Abgaben auch auf ein Bankkonto der Minijob-Zentrale überweisen. Dabei geben sie im Verwendungszweck zuerst die achtstellige Betriebsnummer und dann den jeweiligen Beitragsmonat an.
Nähere Informationen zur Beitragszahlung finden Sie auf unserer Internetseite oder lesen Sie unseren Magazin-Artikel „So läuft das Beitragsverfahren im Minijob“.
6 Kommentare
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Welche Abgaben gibt es bei kurzeitigen Minijobs
kann ich den Dauerbeitragsnachweis noch über das sv net machen??