Berechnung der Rente: Wann müssen Minijob-Arbeitgeber eine „Gesonderte Meldung“ abgeben? (Nachgefragt #34)
Viele Arbeitgeber, die vom Rentenversicherungsträger eine Aufforderung zur Abgabe einer „Gesonderten Meldung“ mit dem Meldegrund 57 bekommen, wissen erstmal nicht was das ist. Sabine leitet einen kleinen Handwerksbetrieb. Auch sie wurde vom Rentenversicherungsträger aufgefordert, für ihre Minijobberin eine „Gesonderte Meldung“ zu erstellen. Sie möchte nun wissen, wofür diese Meldung wichtig ist und was sie genau tun muss.
Beantwortet von Susan aus dem Service-Center:
Hallo Sabine,
die Abgabe einer „Gesonderten Meldung“ wurde im Jahr 2008 eingeführt. Steht ein Arbeitnehmer kurz vor dem Renteneintritt, werden mit dieser Meldung die Grundlagen für seine Rentenberechnung geschaffen. Dies gilt nicht nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, sondern auch für Minijobber.
Die „Gesonderte Meldung“ müssen Arbeitgeber erstellen, wenn während einer noch andauernden Beschäftigung ein Antrag auf Altersrente gestellt wird. Diese Meldung ermöglicht dem Rentenversicherungsträger zu berechnen, wie sich die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn auswirken. Dadurch wird eine zeitnahe Feststellung der beantragten Rente gewährleistet.
Die Meldung muss immer dann erstellt werden, wenn der Rentenversicherungsträger dies verlangt, frühestens jedoch drei Monate vor Rentenbeginn. So wird sichergestellt, dass die Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe so aktuell wie möglich sind.
Diese „Gesonderte Meldung“ erfolgt mit dem Meldegrund „57“ und ist mit der nächsten Entgeltabrechnung zu erstellen. Die Meldung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von den anderen Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung.
Zu beachten ist, dass ein gemeldeter Zeitraum nicht noch einmal mit einer anderen Meldung belegt werden darf. Die Abgabe einer Jahresmeldung für den gleichen Zeitraum ist somit nicht erforderlich.
Beispiel:
Eine Beschäftigte arbeitet seit einiger Zeit in einem Minijob. Zum 1. August 2019 beginnt ihre reguläre Altersrente. Sie plant, über den Rentenbeginn hinaus weiter als Minijobberin zu arbeiten. Der Rentenversicherungsträger der Minijobberin fordert mit Schreiben vom 16. April 2019 von ihrem Arbeitgeber die Erstellung einer „Gesonderten Meldung“ an:
Anforderung „Gesonderte Meldung“ beim Arbeitgeber: 16. April 2019
Beginn der Altersrente: 1. August 2019
Nächste Entgeltabrechnung: 5. Mai 2019
Übermittlung „Gesonderte Meldung“ durch Arbeitgeber: 5. Mai 2019
Meldezeitraum (Abgabegrund “57”): 1. Januar bis 30. April 2019
Nächste Meldung
Jahresmeldung für 2019: 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019
Der Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 darf mit der Jahresmeldung nicht noch einmal gemeldet werden, da der Zeitraum bereits in der „Gesonderten Meldung“ enthalten ist.
Weitere Information zum Melde- und Beitragsverfahren für gewerbliche Minijobs gibt es auf unserer Website.
Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber im Privathaushalt:
Für Arbeitgeber im Privathaushalt übernimmt die Minijob-Zentrale viele Arbeitgeberpflichten. Dazu gehört auch die Abgabe der „Gesonderten Meldung“ an den Rentenversicherungsträger. Wir empfehlen privaten Arbeitgebern, die eine entsprechende Aufforderung vom Rentenversicherungsträger erhalten, sich an unser Service-Center zu wenden.
16 Kommentare
Was passiert, wenn versehentlich der Abgabegrund „57“ auf der letzten Minijob-Abrechnung nicht angegeben wurde?
Ich habe im Dezember eine Aufforderung zur gesonderten Meldung 57 erhalten, welche Jahresmeldung muss ich zusätzlich ausfüllen, UV 50 oder UV 92.
Der Mitarbeiter ist geringfügig beschäftigt.
Wenn ich im Oktober von der Rentenversicherung aufgefordert werde eine gesonderte Meldung abzugeben, da der Mitarbeiter am 1.12 in Rente gehen kann und möchte, gebe ich diese Meldung für den Zeitraum 01-10 ab. Da der Mitarbeiter über die Rente hinaus weiterhin geringfügig beschäftigt wird, müsste ich dann eine Jahresmeldung (50) für den Zeitraum 11-12 abgeben?
Was wir hier in unserer Personalabt. nicht verstehen:
Alle relevanten Daten für Steuer, Sozialabgaben, Adressen, etc. werden monatlich an alle Träger elektronisch verschickt, auch an die Rentenversicherung.
Warum müssen dann nochmal in einer gesonderten Meldung die Daten erstellt und verschickt werden?
Ist bspw. die DRV nicht in der Lage ihre eigenen Daten so auszulesen, dass die Rente 3 Monate vor Rentenbeginn berechnet werden kann?
Als Personaler und IT-Fachmann ist mir die Vorgehensweise unerklärlich.
Freundliche Grüße
O. Rausch
Wie viele Stunden Darf ich Arbeiten Pro Tag bei einer 6Tage Woche?
Danke für diesen tollen Blog. Macht weiter so.
Minijob Haushalt, Rentnerin, verwitwet, Versorgungsbezüge, Krankenkasse privat, 3 Stunden pro Woche, 10 euro pro Stunde. Was muss ich tun, bzw. Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber?
Können Sie mir weiter helfen? ich arbeite 43 std im Monat mit wieviel stunden wird ein Urlaubstag gerechnet? arbeite täglich 3 std,urlaubstag wird mit 2,63 gerechnet
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