
Betriebliche Altersvorsorge – Im Minijob mehr verdienen
Altersvorsorge ist auch für Minijobberinnen und Minijobber ein wichtiges Thema. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für die Beschäftigten eine zusätzliche Möglichkeit für den Ruhestand vorzusorgen und den Lebensstandard auch im Alter zu sichern. In unserem Magazin klären wir, wie die betriebliche Altersvorsorge funktioniert, welche Möglichkeiten es gibt und wie sich betriebliche Altersvorsorge auf einen Minijob auswirken kann.
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- Was versteht man unter einer betrieblichen Altersversorgung?
- Welche Arten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?
- Wie profitiert der Minijobber von der betrieblichen Altersvorsorge?
- Wie unterstützt der Arbeitgeber?
- Wie wird die betriebliche Altersvorsorge gefördert?
- Wann liegt Steuerfreiheit vor?
- Wie muss die Minijobberin angemeldet werden?
Was versteht man unter einer betrieblichen Altersversorgung?
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Zusatzrente über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Bei der klassischen betrieblichen Altersversorgung übernimmt die Finanzierung dieser Zusatzrente komplett der Arbeitgeber. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, die insbesondere für Minijobberinnen und Minijobber interessant ist: Beschäftigte haben auch die Möglichkeit, Teile ihres Bruttoverdienstes in Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Das nennt man Entgeltumwandlung.
Auch Minijobberinnen und Minijobber haben die Möglichkeit dieser Entgeltumwandlung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben nur rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben also keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dies bedeutet aber nicht, dass diese ausgeschlossen ist. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können auch Minijobberinnen und Minijobber, die keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, von der betrieblichen Vorsorge profitieren.
Welche Arten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?
Es gibt 5 verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge:
- Pensionskasse,
- Pensionsfonds,
- Direktversicherung,
- Direktzusage und
- Unterstützungskasse.
Informationen zu den verschiedenen Durchführungswegen gibt es bei den jeweiligen Versorgungseinrichtungen oder den privaten Versicherungsunternehmen. Den Durchführungsweg wählt grundsätzlich der Arbeitgeber aus. Die häufigste Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung. Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die meist mit einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird.
Wie profitiert der Minijobber von der betrieblichen Altersvorsorge?
Hat sich eine Minijobberin oder ein Minijobber für die betriebliche Altersvorsorge entschieden, reduziert sich der beitragspflichtige Verdienst um den Betrag der Entgeltumwandlung.
Das gilt auch für die Prüfung, ob die monatliche Verdienstgrenze im Minijob eingehalten wird. Der Betrag der Entgeltumwandlung ist dann nicht zu berücksichtigen. Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst nach der Entgeltumwandlung 520 Euro nicht überschreitet, liegt weiterhin ein Minijob vor.
Wie unterstützt der Arbeitgeber?
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unterstützen bei der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeberzuschuss liegt aktuell bei 15% des Umwandlungsbetrages und darf die gesparten Sozialabgaben nicht überschreiten. Den Zuschuss leiten die Arbeitgeber zugunsten der Beschäftigten an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiter.
Bereits seit 2019 ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich verpflichtend. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sogar Zuschüsse zu bereits bestehenden Verträgen leisten. Dabei handelt es sich um alle älteren Verträge, die bereits vor dem Jahr 2019 geschlossen wurden. Dies gilt ausschließlich für die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds.
Wie wird die betriebliche Altersvorsorge gefördert?
Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der Arbeitgeberzuschuss unter Umständen beitragsfrei zur Sozialversicherung. Wenn die Entgeltumwandlung 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt, müssen von dem umgewandelten Verdienst keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Es gilt unabhängig von dem Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers immer die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West. Im Jahr 2023 sind das 3.504 Euro jährlich, also 292 Euro im Monat.
Wird dieser Freibetrag durch den Arbeitgeberzuschuss für die Entgeltumwandlung überschritten, ist der den Freibetrag übersteigende Teil dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Wann liegt Steuerfreiheit vor?
Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus dem sogenannten ersten Dienstverhältnis entrichtet werden.
Unter dem Begriff „erstes Dienstverhältnis“ sind alle Beschäftigungen zu verstehen, in denen der Arbeitslohn nicht nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse VI versteuert wird. Hierbei kann es sich auch um einen pauschal besteuerten Minijob handeln. Der Arbeitgeber sollte sich dann schriftlich bestätigen lassen, dass die Minijobberin oder der Minijobber bei ihm im ersten Dienstverhältnis steht.
Das Praxisbeispiel:
Eine Bürohilfe verdient im Jahr 2023 monatlich 600 Euro brutto. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung in Höhe von 290 Euro zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von | 600 Euro |
Entgeltumwandlung von monatlich | 290 Euro |
Arbeitgeberzuschuss von 15% der Entgeltumwandlung | 43,50 Euro |
Lösung:
laufender Verdienst nach Entgeltumwandlung (600 Euro – 290 Euro) | 310 Euro |
monatlicher Freibetrag | 292 Euro |
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (290 Euro – 292 Euro) | 0 Euro
|
beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss (290 Euro + 43,50 Euro – 292 Euro) | 41,50 Euro |
Beitragspflichtiger Verdienst | 351,40 Euro |
Die Beschäftigung ist ein Minijob, weil der verbleibende Verdienst nach der Entgeltumwandlung die Grenze von 520 Euro nicht übersteigt.
Wie muss die Minijobberin angemeldet werden?
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Bürohilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der zu verbeitragende monatliche Verdienst beträgt 351,40 Euro. Die Bürohilfe ist versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig in der Kranken- Pflege und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor.
Folgende Personengruppenschlüssel gibt der Arbeitgeber bei der Meldung an:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0
Weitere Informationen zu dem Melde- und Beitragsverfahren gibt es hier.
Weitere Informationen und eine ausführliche Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Rentenversicherung und auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
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