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Minijob im Privathaushalt: Wenn die Haushaltshilfe krank ist

Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber ist krank? Was Sie im Krankheitsfall Ihrer Haushaltshilfe tun müssen und wie Sie als private Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber die Erstattung der Lohnfortzahlung beantragen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt stehen in einem Arbeitsverhältnis wie andere Arbeitnehmer auch. Bei einer Arbeitsunfähigkeit oder bei Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber. Die gesetzliche Grundlage ist hier das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Der Minijob im Haushalt muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen, bevor der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht. Erst nach Ablauf dieser Zeit sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigung nicht nachgehen können.

Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung

Ist die Haushaltshilfe arbeitsunfähig krank, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Verdienst für maximal sechs Wochen für dieselbe Krankheit weiterzahlen. Sechs Wochen entsprechen 42 Kalendertagen. Mitgezählt werden dabei auch die arbeitsfreien Werktage sowie Sonn- und Feiertage.

Die Entgeltfortzahlung ist in voller Höhe des Arbeitsentgelts zu zahlen, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sonst erhalten hätte.

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung finden Sie in unserem Beitrag Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Minijobber.

Arbeitgeberversicherung im Minijob

Durch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Risiken des krankheitsbedingten Ausfalls ihrer Beschäftigten abgesichert.

Dafür zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Umlagebeitrag Umlage 1 in Höhe von 1,1 Prozent.

Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auf Antrag erstattet die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Krankheitsfall des Minijobbers 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Dies gilt auch, wenn die Minijobberin oder der Minijobber privat krankenversichert ist.

Der Erstattungsantrag kann online über das Kontaktformularschriftlich oder einfach telefonisch unter der Rufnummer 0234 304 43990 gestellt werden.

Wenn die Haushaltshilfe länger als sechs Wochen krank ist

Ist die Minijobberin oder der Minijobber länger als 6 Wochen krank, besteht kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung. Der Minijob ist somit unterbrochen und abzumelden. Dazu nutzen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt den Änderungsscheck. Unter Punkt 3 – Ende der Beschäftigung – ist das Datum des Endes der Beschäftigung anzugeben. Als Grund ist 02 (= Arbeitsunfähigkeit der Haushaltshilfe über die 6 Wochen der Entgeltfortzahlung hinaus) einzutragen.

Nimmt die Haushaltshilfe die Beschäftigung nach der Unterbrechung wieder auf, ist der Minijob mit dem Haushaltsscheck wieder anzumelden.

Da Minijobberinnen und Minijobber selbst keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, besteht für sie kein Anspruch auf Krankengeld. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zahlt die gesetzliche Krankenkasse somit kein Krankengeld.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform

Minijobberinnen und Minijobber erhalten zur Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung von ihrem Arzt. Für Minijobs in Privathaushalten gilt das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zeiten von Arbeitsunfähigkeit – auch eAU-Verfahren genannt – nicht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer legen deshalb ihrem privaten Arbeitgeber weiterhin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vor. Dies muss spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss nicht bei der Arbeitgeberversicherung und auch nicht bei der Minijob-Zentrale eingereicht werden.

Unfallversicherung für Minijobs im Haushalt

Minijobberinnen und Minijobber sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor Ansprüchen der Arbeitnehmer bei einem Unfall.

Der zuständige Unfallversicherungsträger wird von der Minijob-Zentrale informiert, sobald die Anmeldung eines Minijobs eingeht. Die Minijob-Zentrale teilt den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist.

Zweimal im Jahr zieht die Minijob-Zentrale mit den übrigen Abgaben auch den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag ein und leitet diesen an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter.

Jeder Arbeitsunfall, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, muss dem Unfallversicherungsträger unter Angabe der zugeteilten Betriebsnummer gemeldet werden.

Achtung: Hat eine Haushaltshilfe bereits eine private Unfallversicherung, muss er oder sie trotzdem bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Benötigen Sie weitere Informationen zum Thema Lohnfortzahlung oder haben Fragen, können Sie die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See unter der Rufnummer 0234 304 43990 montags bis freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr erreichen. Für Fragen zur Unfallversicherung wenden Sie sich an die Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 6050404.

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Marcel Maur
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Marcel Maur

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Dagmar Schöber
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Dagmar Schöber

Berechnen sich die Abgaben im Krankheitsfall auf den ursprünglichen Lohn oder auf den Lohn abzüglich der Erstattung?

Maria Küsel
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Maria Küsel

Ab 2024 ist der Arzt nicht mehr verpflichtet, eine Krankschreibung schriftlich zu geben. Kann ich trotzdem für meine Haushaltshilfe Lohnfortzahlung beantragen?

Harry Duffner
HD
Harry Duffner

Hallo, meine Haushaltshilfe ist an einem Tag pro Woche drei Stunden bei mir beschäftigt.
Kann ich für einen Krankheitstag meiner Haushaltshilfe Erstattung der Lohnfortzahlung bei der Minijobzentrale beantragen?
Ärztliche Bescheinigung dafür erforderlich?

Kirstin Gerau
KG
Kirstin Gerau

Hallo, leider finde ich auf Seite der Minijobzentrale keine Antwort darauf, was passiert, wenn sich die Minijobberin für zwei Tage krank meldet und deshalb keine Bescheinigung vom Arzt holt. Das Recht dazu hat sie, soviel ich weiß, wie jede andere Arbeitnehmerin auch. Dann habe ich jedoch keinen Nachweis zum Abheften. Kann ich dann trotzdem eine Erstattung durch die Minijobzentrale beantragen?

Schlegel
SC
Schlegel

Wenn man 20x rumklicken muss, um das Gewünschte zu finden und dann einen unavaible Link findet – ja, dann hat man auf Minijobber schon keine Lust mehr. Wollte nur mal schnell meine angemeldete Haushaltshilfe krankmelden (Erstattungsformular). Eine vernünftige Homepage muss mit weniger Klicks auskommen. Vielleicht extra kompliziert gemacht?

G. Huber
GH
G. Huber

Seit dem 7ten. Dezember ist ja wieder die telefonische Krankschreibung möglich https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1150/ Hat meine Haushaltshilfe auch in diesem Fall, in dem Sie ja gar nicht beim Arzt ist, ein Recht darauf, von diesem eine AU-Bescheinigung in Papierform zu erhalten?

Tarrin Brodersen
TB
Tarrin Brodersen

warum erhält man in diesem Bereich nicht direkt das Erstattungsformular für AG im Haushalt bei Krankheit des Beshcäftigten?

Frauke Weller
FW
Frauke Weller

Ist es möglich mehrere geringfügig Beschäftigte für einen Haushalt anzumelden?

Hartmut Escherich
HE
Hartmut Escherich

Vielen Dank für die interessanten Informationen.
Ich plane eine Haushaltshilfe auf Minijobbasis im Privathaushalt einzustellen.
Wie ist das Thema Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des zu betreuenden Kindes der Haushaltshilfe hier geregelt?
Muss ich für Kinderkrankheits Fehlzeiten Lohnfortzahlung leisten?
Ist diese Lohnfortzahlung über die Umlage U1 auch abgesichert?
vg
Hartmut Escherich

Peter Ciochina
PC
Peter Ciochina

Guten Tag, es wäre sehr hilfreich wenn man Unterlagen über das Internet hochladen könnte. So zum Beispiel Krankmeldungen und die Anträge für Erstattung bei Arbeitsunfähigkeit. Per Post oder Telefon ist das möglich nur nicht per Mail und Upload. Liege ich da falsch?? Können Sie mir freundlicherweise da weiterhelfen – wenn es denn eine Möglichkeit gibt per Mail und Upload die Unterlagen bereit zu stellen.
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.