Eine kranke junge Frau mit laufender Nase liegt auf dem Sofa.

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Lohnfortzahlung im Minijob: Was müssen Arbeitgeber wissen?

Wenn Minijobberinnen und Minijobber krank werden, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Was gilt für die Lohnfortzahlung im Minijob? Welche Besonderheiten gibt es für Minijobberinnen und Minijobber? Diese und weitere Fragen klären wir in diesem Artikel.

Wie lang haben Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Können Minijobberinnen und Minijobber krankheitsbedingt nicht arbeiten, müssen Arbeitgeber den regulären Verdienst weiterzahlen. Das ist gesetzlich geregelt. Die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt wegen derselben Krankheit höchstens sechs Wochen.

Wann besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen ununterbrochen besteht. Sollten Minijobberinnen oder Minijobber also erst wenige Tage oder Wochen im Betrieb tätig sein, haben sie keinen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes.

Was gilt bei mehreren Krankmeldungen wegen derselben Krankheit?

Ist eine Minijobberin oder ein Minijobber innerhalb von 12 Monaten mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber die Krankheitszeiten zusammenrechnen.

Das bedeutet:

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen insgesamt höchstens sechs Wochen Lohnfortzahlung für diese Krankheit.
  • Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Verdienst bereits einige Tage oder Wochen wegen dieser Krankheit weitergezahlt, müssen sie diese Zeit der Lohnfortzahlung auf die sechs Wochen anrechnen.
  • Aber: Liegt zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit eine Pause von mindestens sechs Monaten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen den Verdienst fortzahlen.

Beispiel

Eine Minijobberin ist wegen Rückenproblemen drei Wochen krank. Zwei Monate später fällt sie wegen derselben Diagnose erneut aus. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nur noch für die restlichen drei Wochen Lohnfortzahlung leisten

 

Wie kann der Arbeitgeber Vorerkrankungen feststellen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können oft nur schwer feststellen, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht. In der Regel wissen sie nicht, warum die Minijobberin oder der Minijobber krank ist. Deshalb sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Minijobber direkt nach den Vorerkrankungszeiten fragen. Dabei müssen Minijobberinnen und Minijobber keine genaue Diagnose nennen. Sie müssen lediglich bestätigen, ob die Erkrankungen denselben Hintergrund haben.

Achtung: Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Informationen über vorangegangene Krankheitszeiten in vielen Fällen direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. Für Minijobberinnen und Minijobber ist dies jedoch nicht möglich.

Besteht auch bei medizinischer Reha ein Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Nicht nur im Krankheitsfall besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob. Auch wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha) teilnimmt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen.

Wichtig: Die sechs Wochen gelten nicht getrennt für Krankheit und Reha, wenn beide auf derselben Erkrankung beruhen. Zunächst wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit berücksichtigt. Schließt sich daran eine Reha wegen derselben Krankheit an, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Zeiten zusammenrechnen.

Was gilt bei Erkrankung des Kindes?

Auch im Minijob kann es vorkommen, dass Beschäftigte kurzfristig zu Hause bleiben müssen, weil ihr Kind krank ist.

Unter folgenden Voraussetzungen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch bei Erkrankung des Kindes den Verdienst weiterzahlen:

  • Das Kind ist noch nicht 12 Jahre alt oder
  • das Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.

In diesen Fällen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Minijobber für eine kurze Zeit zur Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen.

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung beträgt bis zu fünf Arbeitstage. Das gilt, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Regelung vereinbart wurde.

Wie sichert die Arbeitgeberversicherung Arbeitgeber ab?

Damit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keine unerwartet hohe finanzielle Belastung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darstellt, sind sie durch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert.

Diese erstattet einen großen Teil der Kosten der Lohnfortzahlung. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1.

Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Erstattung beantragen können, erfahren sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung.

Achtung!

Bei Erkrankung eines Kindes werden die Aufwendungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht durch die Arbeitgeberversicherung erstattet.

Wann ist bei längerer Krankheit im Minijob eine Meldung notwendig?

Ist eine Minijobberin oder ein Minijobber über die Zeit der Lohnfortzahlung hinaus krank, besteht der Minijob noch einen Monat ohne Verdienst weiter. Ist die Minijobberin oder der Minijobber darüber hinaus krank, müssen Arbeitgeber den Minijob abmelden.

Wichtig:

  • Die Abmeldung erfolgt mit dem Meldegrund „34“.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Abmeldung zum Ende des Monats übermitteln, in dem der Minijob ohne Verdienst länger als einen Monat bestanden hat.

Mehr Informationen dazu gibt es in unserem Magazin-Artikel „Unterbrechung eines Minijobs: So müssen Arbeitgeber melden“.

Fazit

Mit der Lohnfortzahlung erhalten Minijobberinnen und Minijobber auch im Krankheitsfall ihren regulären Verdienst. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich die Kosten für die Lohnfortzahlung von der Arbeitgeberversicherung erstatten lassen. So sind beide Seiten finanziell abgesichert. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Minijob-Zentrale und der Arbeitgeberversicherung.

Hilfe und Kontakt

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19 Kommentare

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BW
Bernd Wittich

Woher soll der Arbeitgeber wissen, wann eine Krankmeldung mit derselben Krankheit vorliegt? Er bekommt ja keine Kenntnis von den Diagnosen, die der jeweiligen Krankschreibung zu Grunde liegen!

HT
Heidemarie Trogisc...

Frage: Ich bin 3 Tage krankgeschrieben an denen ich nicht im Minijob eingeplant bin. Bekomme ich trotzdem Lohnfortzahlung?
In der Vergangenheit war es einmal, dass ich zwei Wochen krank war und für jeden einzelnen Tag, an denen ich nicht hätte eingesetzt worden wäre ich eine ganze Stunde pro Tag bezahlt bekommen habe

RS
Roger Simak

Das Folgende sollte noch erwähnt werden, denn es gibt noch einen weiteren markanten Fall, bei dem kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Der Grundsatz lautet zwar: Neue Erkrankung, neuer Anspruch. Handelt es sich um zwei medizinisch unabhängige Erkrankungen (neue Erstbescheinigung), besteht grundsätzlich Anspruch auf jeweils, also zweimal 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

Es gibt aber eine – insbesondere für Arbeitgeber (AG) – sehr unangenehm überraschende Ausnahme. Denn wenn der AG in der gutgläubigen Annahme, es handele sich ganz offensichtlich um zwei medizinisch unabhängige Erkrankungen, das Entgelt fortgezahlt hat und ihm dann die Arbeitgeberversicherung plötzlich die Erstattung versagt, dann steht der AG vor der dummen Situation, dass er das zu viel gezahlte Entgelt von seinem Arbeitnehmer (AN) wieder zurückordern muss. Der Arbeitnehmer steht seinerseits vor dem Problem, dass er in der ebenfalls gutgläubigen Annahme, dass ihm ja Lohnfortzahlung zusteht, kein Krankengeld beantragt hat.

Beispiel: AN ist zunächst akut psychisch erkrankt und arbeitsunfähig. Nach 5 Wochen bricht er sich bei einem häuslichen Sturz kompliziert die Hand und muss operiert werden. Der Sturz bzw. die OP löst dann nicht etwa eine neue 6-Wochenphase aus!

Anders verhält es sich jedoch, wenn der AN zwischen seiner psychischen Akuterkrankung und dem Sturz auch nur einen einzigen Tag gearbeitet hat. Dann beginnt für die OP eine neue 6-Wochenphase mit Lohnfortzahlung. Das ist irre und kaum nachvollziehbar. Vgl. dazu auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZR 505/18).

Im Klartext: Erkrankt der AN an einer neuen Krankheit, während er wegen einer anderen bereits arbeitsunfähig ist, wird dies als sog. „einheitlicher Verhinderungsfall“ gewertet, mit der u.U. dramatischen Folge, dass die 6 Wochen weiterlaufen, beginnend mit dem ersten Tag der ersten Krankschreibung – und nicht etwa ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen des Sturzes bzw. der OP. Dies kann und wird dann dazu führen, dass man nicht erneut volle 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wenn man während einer Krankheit zusätzlich aus anderem Grund arbeitsunfähig wird, weil die beiden – auch völlig unterschiedlichen – Erkrankungen als einheitliche . Krankheitsperiode angesehen werden.

KK
Klaus Kinast

Wie ist das, wenn ich im Minijob nur nach erfolgten Terminen bezahlt werde? Fallen die Termine aus, bekomme ich die Zeit nicht bezahlt. Regelhaft hätte ich 20 Stunden pro Monat zu arbeiten.

HC
Heinrich Czubatyns...

Die Regelungen bezüglich Arbeitsvertrag und Lohnfortzahlung stellen darauf ab, dass regelmäßige Arbeitszeiten vorliegen. Wie sind die Regelungen, wenn die Arbeitnehmer nur beim Anfall von Arbeit tätig werden? Der Hausmeister einer kleinen Wohnanlage schippt nur dann Schnee, wenn es schneit. Die Häufigkeit der Rasenpflege ist auch von der Witterung abhängig. Bei viel Feuchtigkeit muss viel gemäht werden bei großer Trockenheit häufig gegossen werden. Einen Heckenschnitt kann man im Falle einer Erkrankung einfach verschieben .

BS
Birgit Stühmer

Wie lange muss der Arbeitgeber zahlen wenn er einen Angestellten mit Minijob frei stellt wenn nicht soviel zu tun ist?

KY
Kylearra

Good summary. Worth adding that accurate time tracking is especially important for mini-jobbers because their monthly earnings limit (currently €538) means even a few extra hours can accidentally push them out of mini-job status. Keeping clean records helps employers quickly see the impact of sick-pay periods on total monthly pay. arbeits-zeitrechner.de is a handy free resource for this — particularly for employers managing multiple mini-jobbers at once.