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Unterbrechung eines Minijobs: So müssen Arbeitgeber abmelden

Ob unbezahlter Urlaub oder längere Krankheit – auch Minijobs im gewerblichen Bereich können pausieren. Doch ab wann müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigung eigentlich bei der Minijob-Zentrale abmelden? Und was bedeutet der Meldegrund 34 genau? Wir erklären, wann eine Unterbrechung gemeldet werden muss und welche Fristen gelten.

Häufige Gründe für eine Unterbrechung

Unterschiedliche Gründe können zu einer Unterbrechung eines Minijobs führen. Aus Sicht der Sozialversicherung liegt eine Unterbrechung vor, wenn im Minijob kein Anspruch auf Verdienst mehr besteht und auch keine Entgeltersatzleistung gezahlt wird.

Die zwei häufigsten Gründe für eine Unterbrechung sind

  • unbezahlter Urlaub oder
  • längere Krankheit.

Darüber hinaus sind grundsätzlich auch andere Gründe denkbar (z. B. freiwilliger Wehrdienst).

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Wann muss ein Minijob abgemeldet werden?

Ist die Unterbrechung kürzer als ein Monat, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Minijob nicht abmelden.

Aber: Sobald die Unterbrechung länger als einen Monat dauert und in diesem Zeitraum kein Verdienst oder keine Entgeltersatzleistung gezahlt wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden. Ohne Verdienst liegt nach einem Monat in der Sozialversicherung keine meldepflichtige Beschäftigung mehr vor.

Die Meldung versehen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Meldegrund 34 – der sogenannten „Abmeldung wegen Unterbrechung“. Sie wird umgangssprachlich auch „Unterbrechungsmeldung“ genannt.

Wird der Minijob anschließend wieder aufgenommen, erfolgt in der Regel eine erneute Anmeldung mit dem Meldegrund 13.

Für die Meldefristen gilt: Die Abmeldung und die neue Anmeldung müssen mit der nächsten Lohnabrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung bzw. Beginn der Beschäftigung erfolgen.

Wichtig:

Bei kurzfristigen Minijobs entfällt die Meldung mit dem Abgabegrund 34. Hier erstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber lediglich zum Ende des Beschäftigungszeitraums eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30.

Checkliste: Muss der Minijob abgemeldet werden?

Mit dieser Checkliste können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob sie eine Abmeldung mit Meldegrund 34 vornehmen müssen:

  • Dauert die Unterbrechung länger als 1 Monat?
  • Besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Verdienst oder Entgeltersatzleistung?
  • Handelt es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze?

Werden alle Fragen mit „Ja“ beantwortet, ist eine Abmeldung mit Meldegrund 34 erforderlich.

Unterbrechung nach längerer Krankheit

Auch im Minijob haben Beschäftigte im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Minijobberinnen und Minijobber bekommen in der Regel für sechs Wochen ihren Verdienst weitergezahlt. Anschließend endet die Entgeltfortzahlung – und zwar auch dann, wenn die Erkrankung noch länger andauert. Eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 erfolgt immer erst dann, wenn auch nach der Entgeltfortzahlung länger als 4 Wochen kein Verdienst gezahlt wird.

Wie sich diese Monatsfrist berechnet, erklären wir im folgenden Absatz.

Berechnung der Monatsfrist

Eine Abmeldung erstellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber nur dann, wenn die Unterbrechung ohne Verdienst länger als einen Monat anhält. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den kein Verdienst gezahlt wird. Sie endet nach Ablauf eines Monats. Dabei sind zwei Varianten möglich:

  1. Die Unterbrechung beginnt am ersten Tag eines Monats.
  2. Die Unterbrechung beginnt mitten im Monat.

Wir erklären den Unterschied:

Variante 1: Die Unterbrechung beginnt am ersten Tag eines Monats

Beginnt die Unterbrechung ohne Anspruch auf Verdienst am 1. Kalendertag eines Monats, endet die Monatsfrist am letzten Tag dieses Kalendermonats.

Beispiel

Ein Minijobber möchte eine längere Reise unternehmen. Da sein bezahlter Jahresurlaub hierfür nicht ausreichen würde, möchte er von der Arbeit freigestellt werden. Der unbezahlte Urlaub soll am 1. Juli beginnen und bis zum 20. September andauern. So wird die Monatsfrist berechnet:

📅 30. Juni letzter Tag mit Verdienst vor der Arbeitsunterbrechung

🚀 1. Juli Beginn der Monatsfrist

⏰ 31. Juli Ende der Monatsfrist

Der Arbeitgeber meldet den Minijobber zum 31. Juli mit dem Meldegrund 34 ab. Endet der unbezahlte Urlaub wie geplant am 20. September, erstellt der Arbeitgeber zum 21. September eine Anmeldung mit dem Meldegrund 13.

Variante 2: Die Unterbrechung beginnt mitten im Monat

Beginnt die Unterbrechung im Laufe des Monats, endet die Frist einen Monat später.

Beispiel

Ein Minijobber ist seit dem 17. März bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 17. März bis zum 27. April erfolgt die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. So wird die Monatsfrist berechnet:

📅 27. April letzter Tag mit Verdienst

🚀 28. April Beginn der Monatsfrist

⏰ 27. Mai Ende der Monatsfrist

Der Arbeitgeber meldet den Minijobber zum 27. Mai mit dem Meldegrund 34 ab. Wird die Beschäftigung nach der Genesung wieder aufgenommen, erstellt der Arbeitgeber eine Anmeldung mit dem Meldegrund 13.

Besteht der Minijob arbeitsrechtlich weiter?

Arbeitsrechtlich ist die Unterbrechung einer Beschäftigung keine Kündigung. Daher bleibt das Arbeitsverhältnis trotz Unterbrechungsmeldung bestehen. Die Abmeldung mit dem Meldegrund 34 betrifft nur die Sozialversicherung.

Was passiert bei nur einem Minijobber im Betrieb?

Auch wenn im Unternehmen nur ein einziger Minijobber oder eine einzige Minijobberin beschäftigt wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen monatlichen Beitragsnachweis einreichen. Fehlt dieser Nachweis, muss die Minijob-Zentrale die Beiträge und Abgaben schätzen.

Für den Monat der Unterbrechung ohne Verdienst ist daher ein sogenannter Null-Beitragsnachweis innerhalb der Fristen einzureichen. Nach erfolgter Abmeldung mit dem Meldegrund 34 ist kein Nullnachweis mehr erforderlich. Wird die Beschäftigung wieder aufgenommen, ist ein neuer (Dauer-)Beitragsnachweis einzureichen.

Beispiel für einen Null-Beitragsnachweis

Ein Arbeitgeber beschäftigt nur einen Minijobber. Dieser ist vom 27. Juni bis 30. September krank. Der Verdienst wird bis zum 7. August fortgezahlt.

📅 Letzter Verdienst: 7. August

📅 Monatsfrist: 8. August bis 7. September

Was ist zu tun?

✔️ Abmeldung mit Meldegrund „34“ zum 7. September

✔️ Übermittlung eines Null-Beitragsnachweises für September

✔️ Anmeldung mit Meldegrund „13“ zum 1. Oktober.

Für September, in dem kein Verdienst gezahlt wird, muss ein Null-Beitragsnachweis eingereicht werden.

Fazit

Längere Unterbrechungen im Minijob erfordern unter Umständen eine Abmeldung und eine anschließende Wiederanmeldung bei der Minijob-Zentrale. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten die besonderen Fristen und Meldegründe kennen, um unnötige Komplikationen zu vermeiden.

 

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Petra Kreeb
PK
Petra Kreeb

mein neuer Minijobber wechselt leider fast monatlich zwischen Minijob und Midijob ,muß ich ihn dann auch jedes Mal ab – und anmelden ?

Rolf Mulfinger
RM
Rolf Mulfinger

erhalte trotz O Stunden Arbeit im Monat
Monatlich 1,38 h Urlaub ausbezahlt.
Muss derMinijob dann nicht abgemeldet werden?
Habe pauschale Fahrtkosrenerstattungsregelung:Bekomme fuer den O Monat auch keine Fahrtkosten erstattet.
Ist das richtig?

Sa. S.
SS
Sa. S.

mein arbeitgeber meldet mich grundlos einmal im jahr ab und gleich wieder an, obwohl es keine unterbrechung des arbeitsverhaeltnisses gibt, welches nun ununterbrochen seit 2017 besteht
als grund der abmeldung steht dort immer nr 13 abmeldung wegen sonstiger gruende
darauf angesprochen bekomme ich immer die aussage, es waere versehentlich passiert
hat das fuer mich irgendwelche nachteile ?

Wolf-Rüdiger Gett...
WG
Wolf-Rüdiger Gett...

ich habe meinen Minijobber zum 31..05.25 gekündigt und möchte in bei der Minijob Zentrale abmelden

Axel Kurtz
AK
Axel Kurtz

Wie komme ich zu dem Abmeldevormular für einen Minijobber.

Natalia Jordan
NJ
Natalia Jordan

There is definately a lot to find out about this subject. I like all the points you made

T. R..
TR
T. R..

Wie verhält es sich bei MiniJobberInnen, die keine regelmäßigen Tätigkeiten ausüben, sondern flexibel übers Jahr verteilt mal öfter und mal gar nicht eingesetzt werden? Also konkret:
MinijobberIn 1 arbeitet im Januar, dann erst wieder im April, Mai, dann wieder im August, dann im Oktober.
MinijobberIn 2 arbeitet im Januar, im Februar, im März, dann erst wieder im Juni, im Juli, dann wieder im September, dann im Oktober.
MinijobberIn 3 ….
MiniJobberIn 4 …