Minijob: Das ist vor dem ersten Arbeitstag wichtig
Für viele Menschen ist ein Minijob eine gute Möglichkeit, erste Berufserfahrungen zu sammeln oder zusätzlich Geld neben Schule, Studium oder Rente zu verdienen. Doch bevor der erste Arbeitstag beginnt, sind einige Dinge zu beachten. Von der Anmeldung über den Arbeitsvertrag bis zu den eigenen Rechten: Wer die wichtigsten Regeln kennt, startet gut vorbereitet in den Minijob.
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- Welche Arten von Minijobs gibt es?
- Welche Unterlagen werden vor dem ersten Arbeitstag benötigt?
- Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Minijob benötigt?
- Welche Regeln gelten bei mehreren Minijobs?
- Was gilt im Minijob bei zusätzlichen Einkünften?
- Sind Minijobber rentenversicherungspflichtig?
- Wie funktioniert die Besteuerung im Minijob?
- Haben Minijobber die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer?
- Fazit: Gut vorbereitet in den Minijob starten
Welche Arten von Minijobs gibt es?
Vor Beginn der Beschäftigung, sollte geklärt werden, welche Art von Minijob ausgeübt wird. Man unterscheidet zwischen zwei Arten:
- Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst darf die Verdienstgrenze von 603 Euro nicht überschreiten.
- Kurzfristiger Minijob: Die Beschäftigung ist von Anfang an zeitlich begrenzt. Sie darf innerhalb des Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (15 Wochen oder 90 Arbeitstage in landwirtschaftlichen Betrieben) dauern. Der Verdienst spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.
Beide Varianten können in einem gewerblichen Betrieb oder einem privaten Haushalt ausgeübt werden.
Welche Unterlagen werden vor dem ersten Arbeitstag benötigt?
Damit Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden können, werden bestimmte persönliche Daten benötigt. Dazu gehört unter anderem die Sozialversicherungsnummer der Minijobberin oder des Minijobbers.
Die Sozialversicherungsnummer wird von der Deutschen Rentenversicherung vergeben und bleibt ein Leben lang bestehen. Sie steht auf dem Versicherungsnummernnachweis (früher Sozialversicherungsausweis) und auch auf Schreiben des Rentenversicherungsträgers. Sollte noch keine Versicherungsnummer vorhanden sein, wird diese automatisch bei der erstmaligen Anmeldung vergeben.
Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Minijob benötigt?
Auch bei einem Minijob gelten klare Regeln für das Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich mündlich geschlossen werden. Für alle Beschäftigungen ist aber ausdrücklich geregelt, dass die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag hilft beiden Seiten: Beschäftigte wissen, was vereinbart wurde und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber haben eine klare Grundlage für die Zusammenarbeit.
Alle wichtigen Informationen zum schriftlichen Nachweis und zum Arbeitsvertrag finden Sie in unserem Magazin-Artikel „Arbeitsvertrag im Minijob – Welche Inhalte sind wichtig?“.
Welche Regeln gelten bei mehreren Minijobs?
Viele Menschen haben neben ihrem Minijob noch eine andere Beschäftigung. Dabei gelten besondere Regeln.
Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann daneben nur einen Minijob mit Verdienstgrenze. Jede weitere Beschäftigung wird dann mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Gibt es keine Hauptbeschäftigung, können auch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Wichtig ist dann: Die Verdienste aus den einzelnen Minijobs werden zusammengerechnet. Damit die Beschäftigungen weiterhin als Minijobs gelten, darf der Gesamtverdienst der Minijobs die zulässige Verdienstgrenze von 603 Euro nicht überschreiten.
Minijobberinnen und Minijobber müssen ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie weitere Beschäftigungen aufnehmen.
Was gilt im Minijob bei zusätzlichen Einkünften?
Wer neben einem Minijob weitere Leistungen oder Einkünfte erhält, sollte prüfen, ob besondere Regeln und Hinzuverdienstgrenzen gelten.
Das betrifft beispielsweise:
- Rentnerinnen und Rentner sowie Personen im vorzeitigen Ruhestand.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Artikel Rente und Minijob 2026: So viel dürfen Rentner hinzuverdienen.
- Arbeitslose.
Lesen Sie hierzu mehr in unserem Artikel Minijob bei Arbeitslosigkeit: Die wichtigsten Regeln.
- geflüchtete Menschen.
Ausführliche Informationen gibt es hierzu auf unserer Website: Sonderfälle.
Je nach persönlicher Situation können Hinzuverdienstgrenzen oder andere Vorgaben gelten. Deshalb sollten Minijobberinnen und Minijobber sich vor Beginn der Beschäftigung informieren.
Sind Minijobber rentenversicherungspflichtig?
In einem Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Das bedeutet: Minijobberinnen und Minijobber zahlen einen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung.
Dadurch haben sie Anspruch auf das volle Leistungspaket in der Rentenversicherung. Unter anderem wird der Verdienst aus dem Minijob komplett auf die spätere Rente angerechnet. Außerdem wird die Beschäftigungszeit in Form von Wartezeitmonaten berücksichtigt. Das ist wichtig für spätere Rentenansprüche. Die weiteren Vorteile haben wir in unserem Magazin-Artikel „Rente sichern mit einem Minijob – so geht´s richtig“ zusammengefasst.
Wer keine eigenen Beiträge zahlen möchte, kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Dies kann die Minijobberin oder der Minijobber jederzeit – auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses – schriftlich beim Arbeitgeber beantragen.
Wie das funktioniert, erfahren Sie hier:
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für gewerbliche Minijobs
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs im Privathaushalt
Wie funktioniert die Besteuerung im Minijob?
Ein Minijob ist immer steuerpflichtig. Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Art der Besteuerung.
Möglich sind:
- die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent oder
- die individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerklasse des Beschäftigten.
Die Pauschsteuer zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Bei einem kurzfristigen Minijob gelten andere steuerliche Regelungen.
Lesen Sie dazu auch unserem Magazin-Artikel „Pauschal oder individuell: Minijobs richtig versteuern“.
Haben Minijobber die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer?
Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Deshalb haben Minijobberinnen und Minijobber grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerrechte wie andere Beschäftigte.
Dazu gehören unter anderem:
Anspruch auf Mindestlohn
Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt dieser 13,90 Euro pro Stunde und gilt bis auf wenige Ausnahmen für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre.
Bezahlter Urlaub
Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt mindestens vier Wochen pro Jahr. Mithilfe des Urlaubsrechners der Minijob-Zentrale kann der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Minijobber ganz einfach ermittelt werden.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Bei Arbeitsunfähigkeit haben auch Minijobberinnen und Minijobber bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes durch den Arbeitgeber.
Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Schwangere Minijobberinnen haben Anspruch auf Zahlung eines Mutterschutzlohns während eines Beschäftigungsverbotes. Für die Dauer der Schutzfristen erhalten sie Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber.
Sonderzahlungen
Minijobberinnen und Minijobber haben einen anteiligen Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn beispielsweise Vollbeschäftigte der Firma eine Sonderzahlung wie Weihnachtsgeld erhalten.
Unfallversicherung
Gesetzlich unfallversichert sind Minijobberinnen und Minijobber ebenfalls. Der Versicherungsschutz gilt unter anderem bei Arbeitsunfällen, Arbeitswegeunfällen und Berufskrankheiten.
Kündigungsschutz
Minijobberinnen und Minijobber haben den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für sie gleicher Maßen.
Unser Magazin-Artikel „Arbeitsrecht im Minijob: Rechte und Pflichten im Fokus“ enthält alle wichtigen Informationen.
Fazit: Gut vorbereitet in den Minijob starten
Ein Minijob ist oft der Einstieg in die Arbeitswelt oder eine Möglichkeit, das Einkommen flexibel zu ergänzen. Damit der Start reibungslos gelingt, sollten Beschäftigte vor Beginn einige Fragen klären:
- Welche Art von Minijob liegt vor?
- Wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen?
- Sind alle notwendigen Unterlagen vorhanden?
- Gibt es weitere Beschäftigungen oder Leistungen, die berücksichtigt werden müssen?
- Welche Rechte gelten im Arbeitsverhältnis?
Wer gut informiert ist, kann seinen Minijob sicher und erfolgreich beginnen. Haben Sie Fragen zum Start in einen Minijob? Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion.
2 Kommentare
Der Urlaubsrechner ist falsch verlinkt