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Worauf Minijobber vor der Arbeitsaufnahme achten sollten

Florian S. möchte sich mit einem Minijob etwas hinzuverdienen. Von einem Freund erfährt er, dass seine Lieblingspizzeria einen Fahrer für das Pizzataxi sucht. Florian fragt nach und bekommt den Job. Wir erklären, worauf Minijobber generell achten sollten, bevor sie einen Minijob antreten.

Minijob ist nicht gleich Minijob

Zunächst sollte mit dem Arbeitgeber besprochen werden, um welche Art von Beschäftigung es sich handelt. Denn Minijob ist nicht gleich Minijob. Unterschieden wird zwischen

  • einem Minijob mit Verdienstgrenze, bei dem der regelmäßige monatliche Verdienst 538 Euro nicht übersteigt, und
  • einem kurzfristigen Minijob, der von vorn herein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt bei einem kurzfristigen Minijob keine Rolle.

Beide Arten von Minijobs können sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten ausgeübt werden. Minijobs im Überblick

Versicherungsnummernnachweis nicht vergessen

Für die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale benötigt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Versicherungsnummer seines Minijobbers. Die Versicherungsnummer wird durch die Deutsche Rentenversicherung vergeben und man behält diese Nummer ein Leben lang. Die Versicherungsnummer kann dem Versicherungsnummernnachweis entnommen werden. Sie findet sich außerdem auf jedem Schreiben des Rentenversicherungsträgers wieder.

Falls der Minijobber noch keine Versicherungsnummer hat, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese mit dem Anmeldeformular (Meldung zur Sozialversicherung) im Abrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal beantragen.

Arbeitsvertrag am besten schriftlich abschließen

Empfehlenswert ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages. Zwar kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden, aber für alle Beschäftigungen ist ausdrücklich geregelt, dass die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind. Das gilt auch für Minijobber – egal, ob sie in einem Gewerbebetrieb oder einem Privathaushalt tätig sind.

Es reicht also eine kurze Niederschrift, in der die Vertragsbedingungen aufgeführt und vom Arbeitgeber unterschrieben sind. Musterverträge für den gewerblichen Bereich oder den Privathaushalt sind unter den folgenden Links auf unserer Homepage zu finden:

Was muss bei der Ausübung mehrerer Beschäftigungen beachtet werden?

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf ein Minijobber genau einen Minijob mit Verdienstgrenze haben. Wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt, ist auch die Kombination von mehreren Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern möglich. Der Verdienst aus diesen Beschäftigungen wird zusammengerechnet und darf – wenn es weiterhin Minijobs mit Verdienstgrenze bleiben sollen – die Grenze von 538 Euro nicht überschreiten.

Wichtig: Der Minijobber muss seinen Arbeitgeber darüber informieren, wenn er eine weitere Beschäftigung aufnimmt.

Worauf müssen Minijobber achten, wenn noch andere Leistungen bezogen werden?

Für Menschen, die von anderer Seite Leistungen beziehen, gelten Besonderheiten, wenn sie einen Minijob ausüben wollen. Zu diesen Personengruppen gehören Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Beamte, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, Arbeitslose sowie geflüchtete Menschen.

  • Rentner und Ruhestandsbeamte

Versicherungsrechtlich gelten für Rentner und Ruhestandsbeamte keine Besonderheiten. Hat der Minijobber die Regelaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht, gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Diese sind unterschiedlich hoch und richten sich nach der Renten-/ Versorgungsart des Minijobbers. Überschreitet dieser seine Hinzuverdienstgrenze, kann das zur Kürzung oder sogar zum Wegfall seiner Rente/Versorgung führen.

Ruhestandsbeamte, die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind, können nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze dazuverdienen. Üben sie während des Ruhestands einen Minijob bis zu 538 Euro aus, kann sich dies nachteilig auf die Bezüge auswirken. Beim Ruhegehalt gibt es für jeden einzelnen Beamten individuelle Berechnungsmerkmale.

  • Arbeitslose

Auch Arbeitslose können einen Minijob ausüben. Allerdings gelten Arbeitnehmer, die Leistungen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters beziehen oder bei einer Agentur für Arbeit – für mehr als einen kurzfristigen Minijob – arbeitsuchend gemeldet sind, grundsätzlich als „berufsmäßig“ Beschäftigte. Ein Arbeitnehmer übt seine Beschäftigung dann berufsmäßig aus, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für ihn ist, also er vor allem damit seinen Lebensunterhalt bzw. -standard sichert. Gilt ein Arbeitnehmer als berufsmäßig beschäftigt und verdient mehr als 538 Euro monatlich, kann er nicht als kurzfristiger Minijobber beschäftigt werden, sondern nur als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

Erhält der Arbeitnehmer Leistungen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters, gibt es – je nach Art der Leistung – bestimmte Einkommensgrenzen. Übersteigt sein Verdienst die entsprechende Einkommensgrenze, kürzt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Leistung entsprechend. Weitere Informationen hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter.

  • Asylsuchende, Geflüchtete und Geduldete

Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jeder Beschäftigung nachgehen, also auch einem Minijob. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne weiteres einen Minijob ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Der zukünftige Minijobber muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragen. Diese erteilt in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Ablehnung.

Geflüchtete Menschen, die mehr als 538 Euro pro Monat verdienen und grundsätzlich zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören, sind immer berufsmäßig beschäftigt und dürfen damit keinen kurzfristigen Minijob ausüben. Dies gilt nicht, wenn sich die Person in einer Schul- oder Fachschulausbildung bzw. im Studium befindet.

Für weitere Fragen zur Beschäftigung geflüchteter Menschen, wie beispielsweise zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder zu Einreise und Aufenthalt, gibt es die “Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland”. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betreibt diese Hotline zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit montags bis donnerstags von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 12 Uhr unter +49 30 1815-1111.

Minijobber sind rentenversicherungspflichtig

Minijobber zahlen keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sie sind aber versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen dafür auch einen Eigenanteil zahlen. Dieser Eigenanteil zur Rentenversicherung macht bei einem gewerblichen Minijob 3,6 Prozent des Verdienstes aus, bei einem Minijob im Privathaushalt 13,6 Prozent.

Minijobber haben dadurch Anspruch auf das volle Leistungspaket in der Rentenversicherung, das heißt,

  • sowohl der Minijobber als auch sein Ehepartner können die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge nutzen, beispielsweise die Riester-Rente,
  • mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung erwerben Minijobber die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten,
  • der Verdienst aus einem Minijob wird komplett auf die Rente des Minijobbers angerechnet – damit erhöht sich diese geringfügig,
  • Minijobber haben Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung,
  • auch das Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Maßnahmen wird von der Rentenversicherung bezahlt.

Wer möchte, kann sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dies kann der Minijobber jederzeit – auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses – schriftlich beim Arbeitgeber beantragen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für gewerbliche Minijobs
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs im Privathaushalt

So funktioniert die Besteuerung von Minijobs

Bei Minijobs mit Verdienstgrenze bestimmt der Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Entweder wird der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers. Die Pauschsteuer zahlt der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.

Bei der individuellen Besteuerung hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs von der Lohnsteuerklasse des Minijobbers ab. Dieses Verfahren ist aufwendiger als die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale, weshalb die Mehrheit der Arbeitgeber sich für die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer entscheiden. Mehr Infos: Besteuerung von Minijobs.

Kurzfristige Minijobs können auf zwei Arten besteuert werden: individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent. Zuständig ist immer das Finanzamt.

Welche Rechte haben Minijobber?

Ein Minijobber hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Das heißt, Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:

  • Mindestlohn

Auch Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 12,41 Euro pro Stunde und gilt bis auf wenige Ausnahmen für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Zu den Ausnahmen gehören Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schüler, sowie Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums, das bis zu drei Monate dauert.

  • Bezahlter Urlaubsanspruch

Ebenso haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen. Der Urlaubsrechner der Minijob-Zentrale hilft den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für Minijobber auszurechnen.

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen

Wird ein Minijobber krank, hat er bis zu sechs Wochen Anspruch auf eine Fortzahlung seines Verdienstes durch den Arbeitgeber. Auch an Feiertagen steht Minijobbern eine Lohnfortzahlung zu, wenn sie dadurch einen Arbeitsausfall haben.

  • Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft

Schwangere Minijobberinnen haben Anspruch auf Zahlung eines Mutterschutzlohns während eines Beschäftigungsverbotes. Für die Dauer der Schutzfristen erhalten sie Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber.

  • Sonderzahlungen

Erhält ein Vollzeitbeschäftigter beispielsweise Sonderzahlungen wie ein Weihnachtsgeld, so hat auch ein Minijobber anteilig einen Anspruch auf eine solche Sonderzahlung.

  • Unfallversicherung

Auch Minijobber sind gesetzlich unfallversichert und damit bei einem Arbeitsunfall, Arbeitswegeunfall oder einer Berufskrankheit abgesichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber.

  • Kündigungsschutz

Last but not least gilt für Minijobber das Kündigungsschutzgesetz. Das heißt, sie haben den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

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Aline Schneider
AS
Aline Schneider

Ich finde es wichtig, dass Minijobber vor der Arbeitsaufnahme einige Punkte beachten. Dazu gehört die Klärung, um welche Art von Minijob es sich handelt, da es Unterschiede zwischen Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristigen Minijobs gibt. Auch die Abgrenzung zu Nebenjobs sollte man sich bewusst sein. Zudem sollten Minijobber ihre Versicherungsnummer bereithalten und einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen. Es ist auch wichtig, die Regelungen zur Ausübung mehrerer Beschäftigungen und die Besonderheiten bei Leistungsbezug zu beachten. Darüber hinaus sollten Minijobber ihre Rechte kennen, wie den Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Unfallversicherungsschutz.

Paul
PA
Paul

Sozialversicherungsausweis“ nicht vergessen. Falsch es gibt keinen SV-Ausweis mehr!