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Mehr verdienen im Minijob: Zuschläge richtig abrechnen

Für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen oder in der Nacht erhalten auch Minijobberinnen und Minijobber häufig Zuschläge zusätzlich zum regulären Verdienst. Diese sogenannten SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) sind eine wertvolle Zusatzvergütung. Doch was ist, wenn Beschäftigte ausfallen – etwa wegen Krankheit oder eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft? Müssen SFN-Zuschläge dann weitergezahlt werden? Und welche Erstattungen sind für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber möglich?

Entgeltfortzahlung im Minijob: Auch SFN-Zuschläge sind relevant

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Minijobbern im Krankheitsfall oder während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots den Verdienst weiterzahlen.

  • Krankheit: Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht.
  • Mutterschutz: Entgeltfortzahlung für die Dauer des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft.

Für die Höhe der Entgeltfortzahlung ist nicht nur der reguläre Verdienst relevant. Es müssen auch SFN-Zuschläge berücksichtigt werden, sofern diese vertraglich oder tariflich vereinbart sind.

Steuerliche Behandlung von SFN-Zuschlägen – das gilt

Für SFN-Zuschläge gilt:

  • In der Regel sind SFN-Zuschläge bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuer- und beitragsfrei.
  • Bei Entgeltfortzahlung während Krankheit oder einem Beschäftigungsverbot sind diese Zuschläge jedoch steuerpflichtig, da keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Trotz der Steuerpflicht bleibt der Status als Minijobberin oder Minijobber erhalten, auch wenn die Verdienstgrenze von 556 Euro überschritten wird. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in diesem Fall lediglich die üblichen Pauschalabgaben an die Minijob Zentrale zahlen.

Beispiel:

Eine Minijobberin verdient 556 Euro im Monat und arbeitet regelmäßig nachts. Hierfür erhält sie SFN-Zuschläge in Höhe von 50 Euro, die ihrem Verdienst zugerechnet werden.

Verdienst: 556 Euro

SFN-Zuschläge 50 Euro (steuer- und beitragsfrei)

Verdienst zzgl. SFN-Zuschläge: 606 Euro

Beitragspflichtiger Verdienst: 556 Euro

Für den Arbeitgeber sind die SFN-Zuschläge steuer- und beitragsfrei. Der beitragspflichtige Verdienst bleibt somit bei 556 Euro. Es liegt also ein Minijob vor.

Nun erwartet die Minijobberin ein Kind und fällt aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Verdienst weiterzuzahlen – dazu zählen auch die SFN-Zuschläge. Da die Minijobberin die Arbeitsleistung nicht erbringt, wird der SFN-Zuschlag von 50 Euro steuer- und beitragspflichtig.

Hier gilt jetzt die Sonderregelung bei Mutterschutz und Krankheit: Obwohl die Verdienstgrenze von 556 Euro überschritten wird, bleibt es bei einem Minijob und der Arbeitgeber muss die üblichen Minijob-Abgaben von 606 Euro zahlen.

Bei Fragen rund um das Thema Steuerrecht wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

So funktioniert die Erstattung für Arbeitgeber

Damit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit den Kosten nicht alleine gelassen werden, gibt es die Umlageverfahren U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft). Für Minijobberinnen und Minijobber ist die Knappschaft-Bahn-See die zuständige Umlagekasse.

Über die Umlageverfahren können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den fortgezahlten Verdienst ganz oder teilweise erstatten lassen:

  • U1 (Krankheit): Bis zu 80 % der Entgeltfortzahlung werden erstattet.
  • U2 (Mutterschaft): Die Knappschaft-Bahn-See übernimmt die vollständigen Kosten.

Wichtig: Auch die fortgezahlten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind erstattungsfähig.

Weitere Informationen zum Umlageverfahren finden Arbeitgeber auf der Website der Arbeitgeberversicherung.

Praxis-Tipps für Arbeitgeber

Das sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber berücksichtigen:

  • Arbeitsverträge prüfen: Sind SFN-Zuschläge vereinbart, müssen sie auch bei Krankheit und Beschäftigungsverbot gezahlt werden.
  • Lohnabrechnung beachten: SFN-Zuschläge sind während der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig.
  • Erstattung beantragen: Die Umlageverfahren U1 und U2 entlasten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finanziell.

Fazit

Bei Krankheit oder während eines Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, den Verdienst sowie die vereinbarten SFN-Zuschläge fortzuzahlen. Auch wenn die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge in dieser Zeit steuerpflichtig sind, bleibt der Minijob-Status erhalten. Dank der Umlageverfahren U1 und U2 können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Kosten größtenteils erstatten lassen.

Für weitere arbeitsrechtliche Fragen gibt es u.a. das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bürgertelefon ist montags bis donnerstags von 8.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004 zu erreichen.

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3 Kommentare

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Miracle Rivas
MR
Miracle Rivas

This post answered a question I’ve had for ages. Thank you!

Inge Diehlmann
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Inge Diehlmann

Sind SFN-Zuschläge vereinbart, müssen sie auch bei Krankheit und Beschäftigungsverbot gezahlt werden.
Wie ist das bei Urlaub?