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Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge – wenn Minijobber aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz ausfallen

Auch bei Minijobs kommt es vor, dass die Arbeitszeit Sonn- und Feiertage umfasst. Mitunter arbeiten Minijobber auch nachts. Hierfür erhalten sie sogenannte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge), die auf ihren regulären Verdienst hinzugerechnet werden. Doch was passiert, wenn der Minijobber aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft ausfällt und fortgezahltes Arbeitsentgelt und SFN-Zuschläge die 538-Euro-Grenze überschreiten? Was Arbeitgeber beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

zuletzt aktualisiert am 3. Januar 2024

Absicherung bei Krankheit oder Mutterschutz

Schwangere Minijobberinnen, die ein Beschäftigungsverbot erhalten haben, dürfen ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen. Genauso verhält es sich bei einer Arbeitsunfähigkeit – die Arbeit muss warten. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen weiterhin Lohn zahlen, so sieht es das Gesetz vor.

Positiv für Minijobber: Da sie für die Ausfallzeiten ihren Verdienst weiterhin erhalten, können sie unbesorgt gesund werden oder sich auf den Nachwuchs freuen. Die Entgeltfortzahlung beinhaltet dabei auch die SFN-Zuschläge.

Positiv für Arbeitgeber: Arbeitgeber können sich die Aufwendungen bei Krankheit (Umlageverfahren U1) zu einem Großteil und die Aufwendungen bei Mutterschaft (Umlageverfahren U2) sogar vollständig von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See erstatten lassen – SFN-Zuschläge gehören dazu.

SFN-Zuschläge: steuerpflichtig oder steuerfrei?

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuer- und beitragsfrei. Für die Entgeltfortzahlung von SFN-Zuschlägen im Falle von Krankheit und Mutterschaft sieht das Steuerrecht allerdings keine Steuerfreiheit vor.

Warum ist das so? Mit den SFN-Zuschlägen soll die Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen oder in den Nächten besonders vergütet werden. Fallen Minijobber aufgrund von Krankheit oder durch ein Beschäftigungsverbot aus, liegt keine tatsächliche Arbeitsleistung vor. Die Zuschläge werden steuerpflichtig.

Weiterhin Minijob – auch bei Überschreiten der 538-Euro-Grenze

Werden steuerpflichtige SFN-Zuschläge bei Krankheit oder Mutterschaft weitergezahlt, wirkt sich das nicht auf den Status des Minijobbers aus. Das gilt auch, wenn dabei die 538-Euro-Grenze überschritten wird.

Das bedeutet:

  • Arbeitgeber müssen von dem höheren Verdienst lediglich die für Minijobs mit Verdienstgrenze üblichen Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) zahlen.
  • Minijobber sind weiterhin Minijobber.

Beispiel:

Arbeitgeber Kai ist Inhaber einer Großbäckerei und beschäftigt Sandra als Minijobberin mit Verdienstgrenze. Ihre Arbeit erfordert es, dass sie regelmäßig nachts arbeitet. Hierfür erhält sie SFN-Zuschläge in Höhe von 50 Euro, die ihrem Lohn zugerechnet werden.

Lohn: 538 Euro
SFN-Zuschläge 50 Euro (steuerfrei)
Verdienst Sandra: 588 Euro
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: 538 Euro

Für Arbeitgeber Kai sind die SFN-Zuschläge in dieser Höhe steuer- und beitragsfrei. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bleibt somit bei 538 Euro.

Sandra erwartet nun ein Kind und fällt aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus. Kai ist als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Verdienst weiter zu zahlen – samt den SFN-Zuschlägen. Da Sandra die Arbeitsleistung nicht erbringt, wird der SFN-Zuschlag von 50 Euro steuer- und beitragspflichtig. Hier tritt nun die Sonderregelung bei Mutterschutz und Krankheit in Kraft. Bedeutet: Obwohl die Obergrenze von 538-Euro überschritten wird, bleibt Sandra Minijobberin und Kai zahlt als Arbeitgeber die üblichen Abgaben von 588 Euro.

Wichtig:

Das gilt nicht bei Urlaub des Minijobbers. Diesen muss der Arbeitgeber bei der Jahresplanung bereits berücksichtigen. Um den Status des Minijobbers aufrecht zu erhalten, muss hierbei die 538-Euro-Grenze beachtet werden.

Hinweis:

Wir bitten um Verständnis, dass wir als Minijob-Zentrale lediglich allgemeine Auskünfte zum Thema Arbeitsrecht erteilen. Für eine individuelle Beratung empfehlen wir Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 17 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.

Bei Fragen rund um das Thema Steuerrecht wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

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M. K.
MK
M. K.

Hallo Team MJZ,

ich habe eine Frage zu den erlaubten Überschreitungen.

Ich habe gelesen, dass Überschreitungen wegen Mutterschaft und Krankheit (stpfl. Zuschläge) einerseits als unvorhersehbar gelten, und sich außerdem nicht auf den Status des Minijobbers auswirken soll.

Dazu stelle ich mir mehrere Fragen:
1. Ist die Anzahl der Überschreitungen wegen Mutterschaft und Krankheit beschränkt? Gehören diese zu den 2 erlaubten Überschreitungen aufgrund von gelegentlichen, unvorhersehbaren Krankheiten?

2. Wie rechnet man, wenn man ein schwankendes Entgelt hat und der Minijobber zusätzlich noch krank war. Rechnet man die erlaubten Überschreitungen bei der Durchschnittsbetrachtung einfach raus oder verlängert sich der 12-Monatszeitraum nach vorne, so dass man mehr Monate davor noch zur Berechnung heranziehen muss?
Beispiel: 4 Monate 400 Euro, 4 Monate 676 Euro, 2 Monate 570 Euro wegen stpfl. Zuschläge und 2 Monate erlaubte Überschreitung wegen Krankheitsvertretung eines Vollzeitmitarbeiters.

Viele Grüße

Dirk Tescher
DT
Dirk Tescher

Guten Tag zusammen, meine Frage wäre ich arbeite im Monat 3 Sonntage =3 X 12 Std X 14. 49€ StdLohn + 50% Sonntags Zuschlag also sind die Sonntags zuschläge Steuerfrei Ist das richtig?
MfG.

Mike Wennekes
MW
Mike Wennekes

Hallo,
Ich werde ab nächster Woche in einer Pizzeria arbeiten. (Minijob) Ich habe angefragt, ob ich einen Zuschuss für Nachtarbeit (bis 2:00 Uhr) bekomme. Mir wurde gesagt, dass dies bei Horica nicht der Fall sei. Ist. Ist das richtig?
Mvg Danke

Franziska K.
FK
Franziska K.

Mir wurde ein Freizeitausgleich aus meinem Arbeitszeitkonto und Weihnachtsgeld ausbezahlt in den vergangenen drei Monaten. Zählen diese zu der Berechnung des Durchschnittes für das Gehalt während des Beschäftigungsverbot?

R.S.
RS
R.S.

Hallo,

kann ich einem kurzfristig Beschäftigten auch Sonntagszuschläge bezahlen?
Muss ich auf irgendwas besonders aufpassen?

Deme Mulaj
DM
Deme Mulaj

Servus zusammen ich brauche Hilfe beim berechnen Sonntag und produktiv Stunden
1. Stunden Lohn ist 13 Samstag 8stunden dass heißt 8×4 Wochen sind 32 Stunden dann 1 sonntags Sonntag 8 Stunden sind 40 Stunden beim Lohnzettel steht 37,5 Stunden produktiv + 80 % Sonntagzuschlag eine st Pauschale G 10,37
Meine frage produktive Stunden was haben mit Sonntagzul zu tun weil 8 Stunden sonntagzul mit 80 % sind pro Stunde 10,40 wenn ich rechnen kommt Betrag 83,20 Euro Sonntag Zuschlag aber in Lohnzahlung sind ein Mal 83,20 pauschal 10,40 Steuier und dann kommt noch eine Betrag von die 83,20 auf 52 Euro Steuer frei 1.meine Frage ist genau zum wissen wenn ich arbeiten Sonntag 8 Stunden mit 80 % Sonntag Zuschlag wie in Lohnzahlungen steht warum bekomme ich nur 52 Steuer-frei? Ich kann euch einem Beispiel senden ?

Jana Schnippa
JS
Jana Schnippa

Guten Tag,
ist es richtig, dass ein Minijobber, der jeden Monat 520,00 Euro erhält und zusätzlich SFN-Zuschläge bekommt, dann eigentlich die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, wenn er Urlaub nimmt?
Jeder Arbeitnehmer hat ja einen Urlaubsanspruch und bei Zahlung von SFN-Zuschlägen erhöht sich doch auch das Entgelt, somit liegen wir dann doch immer über der Geringfügigkeitsgrenze, da die Erhöhung dann ja für nicht tats. geleistete Arbeit gezahlt wird und dieser dann steuerpflichtig ist. Und wie ich Ihrem Artikel entnehmen kann, ist Urlaub vorhersehbar.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Alicia
AL
Alicia

Ich erhalte, bei Urlaub und krank, immer nur den „Grundlohn“ ohne Zuschläge. Da macht es sich der AG sehr einfach. Aber „das ist bei uns immer so“ ….. Ws kann an da machen? Auf welchen §§ kann ich mich da berufen? Oder prüft das die RV auch mit?

Karla
KA
Karla

Ich habe keine festen Arbeitstage oder Stunden pro Arbeitstag, sondern einen monatlich erstellten Arbeitsplan – und arbeite mal 4, mal 7 Stunden. Jetzt war ich 2 Tage krank und war an den beiden Tagen in Summe für 9 Stunden eingetragen. Die 2 Krankheitstage wurden in der Gehaltsabrechnung mit jeweils 2 Stunden Gehalt vergütet. Zudem war einer der Kranktage ein Sonntag – der Sonntagszuschlag wurde allerdings nicht ausgezahlt. Ist das zulässig? Danke schon mal!

Boiger, Josef
BJ
Boiger, Josef

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um Auskunft zu folgendem Sachverhalt:
Ich beschäftige auf Minijob-Basis einen Informatiker, der sich meiner Probleme mit der EDV-Anlage annimmt. Diese treten unregelmäßig auf und sind mit unterschiedlich hohem Zeitaufwand zu beseitigen, oft auch an Sonn-und Feiertagen. Hierfür gewähre ich ihm Sonn- und Feiertagszuschläge. Es kann also z.B. sein, dass an einem Tag nur eine halbe Stunde Arbeit anfällt, dann paar Tage gar nichts und dann evtl. an zwei (Feier-)Tagen hinter einander je 3 Stunden. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 18 Stunden beträgt, die auf die Werktage Montag bis Freitag gleichmäßig aufgeteilt werden soll und dass Abweichungen davon in den Folgemonaten ausgeglichen werden sollen. Ferner werden dem Arbeitszeitkonto für jeden Urlaubstag 52 Minuten gutgeschrieben.
1. Wie sind unregelmäßige Arbeitszeiten in den 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen? Kann ich dabei die vertraglich vereinbarten regelmäßigen Soll-Arbeitstage (18 Stunden je Monat und 52 Minuten je Tag, also 21 Arbeitstage je Monat) als die in den 13 Wochen vor Urlaubsbeginn geleisteten Arbeitstage ansetzen, auch wenn sich die Arbeit tatsächlich auf weniger Tage verteilt hat?
2. Sind Urlaubstage, die in den 13 Wochen vor Beginn des neuen Urlaubs gewährt wurden, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts als Arbeitstage zu berücksichtigen?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Josef B.

Martin
MA
Martin

Ich arbeite seit 1.1. auf 520 Euro-Basis (Mini-Job) in einer sozialen Einrichtung im Schichtdienst. Die Einhaltung der Einkommensobergrenze gestaltet sich für mich schwierig und unübersichtlich. Im Internet habe ich dazu unterschiedliche Angaben gefunden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bei der Beantwortung meiner Fragen behilflich sein könnten.
 
Wie oft dürfen die 520 € im Monat im Jahr ohne Begründung überschritten werden? Ist es legitim 6 Monate 540 € und 6 Monate 480 € zu verdienen?
 
Mein Arbeitsverhältnis begann am 1.1.23. Den ersten Lohn werde ich jedoch am 28.02.23 erhalten. Damit werde ich im Jahr 2023 11-mal ein Gehalt beziehen. Wird das 12. Gehalt, welches ich erst am 31.01.2024 erhalte mit in das Jahr 2023 steuer-/ sozialversicherungspflichtig berücksichtigt? Welchen Einfluss hat die Buchhaltung meines Arbeitgebers, insofern sie es in das Jahr 2023 zurückdatieren? Zählt die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in einem Kalenderjahr oder der tatsächlich gezahlte Lohn, unabhängig der Buchhaltung des Arbeitgebers?
 
Wenn ich es richtig verstehe, dann sind Urlaubgeld, Krankengeld und Sonderzahlungen („Weihnachtsgeld“) beim Grundlohn zu berücksichtigen. Ist dies korrekt?
 
Zuschläge für SFN (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sollen in der Regel kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. D. h. sie können zum Grundgehalt dazu gerechnet und das Bruttogehalt von 520 € darf um den Betrag der Schichtzulagen überschritten werden.
Im Internet ist zu lesen, dass ein Arbeitsentgelt inkl. der SFN-Zuschläge über 25 € je Stunde jedoch wiederum anteilig sozialversicherungspflichtig sei. Aber jedoch nur der SFN-Anteil, der den Betrag von 25 € übersteigen würde. Wie ist diese anteilige Sozialversicherungspflicht zu verstehen?
Angenommen, ich arbeite von Sonntag 22 Uhr zu Montag 6 Uhr einen Nachtdienst. Der Grundlohn beträgt 17 € die Stunde, der Nachtzuschlag beträgt etwa 5 € (der von 22 bis 6 Uhr gezahlt wird). Vorausgesetzt der Sonntagszuschlag liegt bei 4 € die Stunde (22 bis 0 Uhr), dann würde ich am Sonntag einen Stundenlohn von 26 € und am Montag 22 € beziehen. Welche Zuschläge sind in diesem Bsp. sozialversicherungspflichtig und verhalten sich wie der Grundlohn? Muss ich lediglich die Sonntagszuschläge berücksichtigen? Sind die Nachtzuschläge am Sonntag sowie Montag Steuer-/ Sozialversicherungsfrei?
 
Ist eine ständige Wechselschichtzulage bei einem Mini-Job ebenfalls immer steuer-/ sozialversicherungspflichtig und bei den 520 € zu berücksichtigen?
Angenommen, ich arbeite im Monat 3 Nachtdienste zu je 9 Stunden, was einen Grundlohn von 459 € ergibt. Angenommen die ständige Wechselschichtzulage beträgt 100 €, wodurch die 520 € überschritten werden. Handelt es sich dann noch um einen Minijob?
 
 Vielen Dank!

Franz Springorum
FS
Franz Springorum

Hallo, ich arbeite als Nachtwächter im Rahmen eines Minijobs. Habe ich , obwohl im Arbeitsvertrag nichts diesbezügliches erwähnt wird, Anspruch auf Nacht- und Wochenendzuschlag bzw. Feiertagszuschlag?

Nadine Schneibel
NS
Nadine Schneibel

Hallo, ich habe meinen Arbeitsvertrag zugesendet bekommen. Ich soll als Krankenschwester im Nachtdienst auf 520€ Basis angestellt werden.
Nun steht im Arbeitsvertrag meine feste Stundenanzahl (28,88) und mein Bruttostundenlohn (18€). Weiterhin steht geschrieben, dass ich Nachtzulage von 4€ und Sonntagszulage von 6€ bekomme. Direkt unter dieser Angabe steht, dass wenn zwei Zuschläge zusammen kommen (was bei mir quasi immer der Fall wäre, da ich nur Wochenende und nur nachts arbeiten soll), jeweils nur der Höhere gezahlt würde. Laut einer Seite eines Rechtsanwalts ist das nicht zulässig. Stimmt es?
Dann steht noch weiter unten, dass die Zulagen auch gekürzt werden können, falls ich sonst über die 520€ kommen würde. Sind die Zulagen nicht steuerfrei und dürfen somit über die 520€ hinausgehen? Denn so, wie ich es unterschreiben soll, bekomme ich nie irgendwelche Zulagen, denn 28,88 Stunden mal 18€ sind die 520€.
Dann würde ich noch gerne wissen, wie im Arbeitsvertrag meine Schwerbehinderung bzgl. Sonderurlaub erfasst werden muss.
Vielen Dank.

Andrea A.
AA
Andrea A.

Hallo, wie melde ich denn steuerfreie und steuerpflichtige Nachtzuschläge im Haushaltsscheck-Verfahren?

Marc
MA
Marc

Einen schönen guten Tag,
mich würde interessieren wie sich die Situation bei einem ALG 2 Empfänger der einen 450 € Job nachgeht, im Bezug auf die Anrechnung von Wochendzuschlägen gestaltet. Werden diese Zuschläge und der damit einhergehende Mehrverdienst ebenfalls zu 80% angerechnet oder gilt hier weiterhin das lediglich 280€ der 450 € angerechnet werden?

Komble
KO
Komble

Hallo. Ich möchte als Pflegefachkraft 2-3 Nächte auf Minijob-Basis machen. Natürlich Bruttogrenze wird bei 450€ sein da Minijob aber durch Nachtzuschläge komme ich auf weit mehr als 450€. Natürlich wird alles im grünen Bereich sein: Stundenlohn unter 25€ und Nachtzuschläge maximal 25% zwischen 20:00 und 00:00 sowie zwischen 04:00 und 06:00 Uhr und maximal 40% zwischen 00:00 und 04:00 Uhr. Nehmen wir an, ich werde 550€ monatlich erhalten: 450€ Monatsbrutto und 100€ Nachtzuschlag. Bis hin zu meiner Urlaubsentgelt ist mir alles klar aber wenn es zu Urlaub kommt, was soll mein Arbeitgeber mir zahlen, damit ich meinen Minijobler-Status nicht verliere und und auch eventuell rückwirkend als beitragspflichtig erklärt werde??? Zahlt mein Arbeitgeber während meines Urlaubs nur 450 Euro, entsteht Problem von Phantomlohn – Ergebniss: ich bin Beitragspflichtig! Zahlt mein Arbeitgeber 550 Euro während meines Urlaubs, Nachtarbeit ist nicht tatsächlich nicht geleistet und da ich mehr als 450€ erhalte, werde ich wiederum als Beitragspflichtig erklärt. Wo ist die Lösung? Was ist Ausweg von diese Sackgasse? Bitte um Vorschlag einer Lösung! Kann ich beim Vertragsabschluss einfach auf Zuschläge während meines Urlaubs schriftlich verzichten??? In diesem Fall würde Arbeitgeber begründet nur 450€ mir während meines Urlaubs zahlen und mein schriftliches schreiben im Hand haben, dass ich auf Zuschläge explizit während meiner Urlaub verzichtet habe… Wäre das eine gute Lösung?

Angelika
AN
Angelika

Hallo,
kann der AG dem Minijobber die Zuschläge nicht zahlen und dem festen Personal schon?

Johannes Wallner
JW
Johannes Wallner

Hallo, ich habe seit 06.2021 einen nebenjob auf der 450 eur basis. Allerdings werden meine geleisteten nachtzuschläge auf das normale gehalt dazugerechnet so dass ich die hälfte nun an sozialversicherungsabzüge verliere ist das rechtens oder kann man da irgendetwas dagegen machen?

Georges
GE
Georges

Hallo,
ich hätte gerne eine Frage. Ich habe ein Minijob am 15.03.2021 angefangen. Liegt weiterhin bei mir auch die max. Grenze bei 5400 Euro oder werden Januar, Februar und den halben März davon abgezogen? Falls ja, was wird die max. Grenze sein?
Danke und Grüße,

C. Hartmann
CH
C. Hartmann

Sind Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtzuschläge in den 450 EUR-Betrag einer GfB-Kraft zu inkludieren? Oder zählen sie nicht zu dem Bruttolohn?

Ernst Knoch
EK
Ernst Knoch

Hallo,meine Vollzeit beschäftigen Kollegen erhalten SFN Zuschläge.Wir Minijobber nicht.Ich bin der Meinung:Erhalten Vollzeit Beschäftige die SFN-Zuschläge,müssen sie auch den Minijobbern bezahlt werden.Ist dem so?

Marcel
MA
Marcel

Guten Tag, ich habe 2 Probleme bei dieser Thematik, ich bin minijobber 450 euro, die vollzeitbeschäftigten in meinem unternehmen bekommen SFN Zuschläge die, wie der Arbeitgeber betont er ja freiwillig zahlt, mit verwehrt er diese Zuschläge da ich ja noch woanders voll zeit angestellt bin, laut meinen Informationen darf er das nicht da er mich damit nach § 4 I 1 TzBfG ja „diskriminiert“. Wenn er sich weiter weigert werde ich wohl zum Arbeitsgericht gehen müssen was sich bei der offenen summe ja kaum lohnen würde. Gibt es sonst noch irgendwo unterstützen die ich in Anspruch nehmen kann ?
Mit freundlichen Grüße
Bleiben sie Gesund