Minijob an Feiertagen: Das gilt für Verdienst und Arbeitszeit
Weihnachten und der Jahreswechsel stehen vor der Tür und damit auch die Feiertage. Sobald ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, stellt sich die Frage: Wird der Tag bezahlt? In diesem Artikel erklären wir, welche Regelungen im Minijob an Feiertagen gelten.
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- Was ist ein Feiertag?
- Wird an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet?
- Sind Ausnahmen vom Arbeitsverbot zulässig?
- Sind auch Heiligabend und Silvester gesetzliche Feiertage?
- Welches Feiertagsrecht gilt bei Beschäftigung in einem anderen Bundesland?
- Lohnfortzahlung an Feiertagen – Bekommen Beschäftigte ihren Verdienst?
- Gibt es Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen?
- Zählen Feiertagszuschläge zum Minijob-Verdienst?
Was ist ein Feiertag?
Feiertage sind gesetzlich festgelegte Tage, an denen in der Regel keine Arbeitspflicht besteht. Sie haben meist kulturelle, historische oder religiöse Bedeutung und gelten in den meisten Branchen als Ruhetage.
Einige Feiertage gelten dabei in allen deutschen Bundesländern gleichermaßen. Der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar gelten zum Beispiel bundesweit. Andere Feiertage sind abhängig vom Bundesland.
Diese Feiertage gelten in ganz Deutschland:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
- Zweiter Weihnachtsfeiertag (26. Dezember)
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Wird an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet?
Grundsätzlich besteht in Deutschland an gesetzlichen Feiertagen ein Beschäftigungsverbot. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an diesen Tagen nicht arbeiten – das gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. Sie haben Anspruch auf Gleichbehandlung.
Sind Ausnahmen vom Arbeitsverbot zulässig?
Ja. In einigen Bereichen arbeiten die Beschäftigten auch an Sonntagen und Feiertagen. Das sind beispielsweise:
- Not- und Rettungsdienste
- Feuerwehr
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Gaststätten und Hotels
- Gastronomie und Bäckereien
- Konzert- und Theaterhäuser
- Verkehrsbetriebe
- Presse und Medien
- Bewachungsgewerbe
Diese Ausnahmen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Alle wichtigen Informationen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kompakt in einer Broschüre zusammengefasst.
Sind auch Heiligabend und Silvester gesetzliche Feiertage?
Nein. Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) sind keine gesetzlichen Feiertage. An diesen Tagen gibt es kein grundsätzliches Arbeitsverbot. Oft gewähren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber jedoch verkürzte Arbeitszeiten oder stellen Beschäftigte von der Arbeit frei. Ob gearbeitet werden muss, hängt vom Arbeitsvertrag, betrieblichen Vereinbarungen oder tariflichen Regelungen ab.
Welches Feiertagsrecht gilt bei Beschäftigung in einem anderen Bundesland?
Arbeiten Beschäftigte in einem anderen Bundesland als ihrem Wohnort, dann gilt das Feiertagsrecht des Arbeitsortes. Entscheidend ist das Bundesland, in dem gearbeitet wird. Der Sitz des Unternehmens ist nicht relevant. Das Feiertagsrecht kann nicht durch individuelle Vereinbarungen umgangen werden.
Lohnfortzahlung an Feiertagen – Bekommen Beschäftigte ihren Verdienst?
Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen, sofern der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Dies regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. An einem solchen Tag müssen also auch Beschäftigte in einem Minijob nicht bei der Arbeit erscheinen und erhalten dennoch ihren Verdienst.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet regelmäßig montags, mittwochs und freitags in einem Supermarkt. Der 1. Weihnachtsfeiertag fällt auf einen Mittwoch.
Der Minijobber muss an diesem Tag nicht arbeiten und bekommt trotzdem seinen vollen Lohn.
Wichtig: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Lohnanspruch an Feiertagen nicht dadurch umgehen, indem sie die entfallene Arbeitszeit an einem anderen Tag vor- oder nacharbeiten lassen. Das gilt auch im Minijob.
Diese Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten gleichermaßen.
Gibt es Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen?
Minijobberinnen und Minijobber, die in einem vom Arbeitsverbot ausgenommen Bereich tätig sind und an Feiertagen arbeiten, haben keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Für die geleistete Arbeit müssen sie aber einen Ersatzruhetag erhalten.
Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen jedoch an Feiertagen auch ohne gesetzliche Verpflichtung einen Zuschlag.
Ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht, wenn dieser im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart wurde. In diesem Fall können auch Minijobberinnen und Minijobber Feiertagszuschläge erhalten.
Zählen Feiertagszuschläge zum Minijob-Verdienst?
Feiertagszuschläge, die Minijobberinnen und Minijobber für tatsächlich geleistete Arbeit an einem Feiertag erhalten, sind steuerfrei. Wenn der Stundenlohn, an dem sich die Zuschläge orientieren, 25 Euro nicht übersteigt, sind die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei. Dann werden sie auch nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren ebenfalls: Für diese steuerfreien Zuschläge müssen sie keine Pauschalabgaben zahlen.
Wichtig: Diese Regelungen gelten nicht für Zuschläge, die Minijobberinnen und Minijobber während der Lohnfortzahlung oder bei einem Beschäftigungsverbots erhalten.
Mehr Informationen zu Feiertags- sowie Sonntags- und Nachtarbeitszuschlägen finden Sie auf unserer Website.
10 Kommentare
Wie verhält es sich bei Minijobbern, die unregelmäßig arbeiten? Sozusagen auf Abruf. Da dürfte der Feiertag doch nicht entlohnt werden.
Was wenn man in der Spülküche arbeitet und trotzdem die Chefin die arbeitsnehmer am 1. einträgt weil es ein Krankenhaus ist ?
Darf man verweigern?
Und wie viel Tage haben die minijobber Urlaub?
Eine Frage: kann ein Unternehmen welches Sonn und Feiertagszuschläge zahlt, einer Arbeitsgruppe,in diesem Fall der Nachtschicht diese verwehren mit der Argumentation das die Nachtschicht mit der Arbeitszeit von 22-7 Uhr ja Nachtzulage von 23-6 Uhr bekommt. Die Mitarbeiter welche die Sonn und Feiertagszuschläge bekommen sind Vollzeit-Teilzeit sowie Minijobber. Diese Reglung besteht seit 3 Monaten da die Sonn und Feiertagszuschläge erst ab diesem Zeitpunkt erstmals vom Unternehmen gezahlt wird. Natürlich arbeitet die Nachtschicht ebenfalls an Sonn und Feiertagen. Vielen lieben Dank im voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Artikel „Informationen zu Feiertags-sowie Sonntags- und Nachtarbeitszuschlag auf Ihrer web Seite ist falsch. Der Höchstbetrag des Grundlohns für die Lohnsteuerfreiheit der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge beträgt 50 EUR pro Stunde, der Höchstbetrag des Grundlohns für die Sozialversicherungsfreiheit der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge beträgt 25 EUR pro Stunde. §3b (2) S.1 EStG ; §1 (1) S.1 Nr. 1 SvEV… oder hat sich hier etwas geändert?
Mit freundlichen Grüßen
Steffi Brandt