Junger männlicher Barista arbeitet an der Café-Theke

4 min Lesezeit

0 Kommentare

Arbeitsrecht im Minijob: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsfristen: Auch im Minijob gelten arbeitsrechtliche Regelungen. Doch welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber genau? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht im Minijob.

Haben Minijobber die gleichen Rechte wie andere Beschäftigte?

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Minijobber nicht schlechter behandeln als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Das betrifft zum Beispiel Urlaub oder Lohnfortzahlung. Unterschiede sind nur möglich, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.

Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Minijob nötig?

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Minijob ist sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. Er hält die Rechte und Pflichten beider Seiten fest und sorgt für Klarheit.

Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich und unterschrieben aushändigen.

Dazu gehören beispielsweise Angaben zu:

  • Beginn und Dauer der Beschäftigung
  • Tätigkeit
  • Verdienst
  • Arbeitszeit
  • Urlaub
  • Kündigungsfristen

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Nachweis elektronisch übermitteln.

In unseren Musterarbeitsverträgen für den gewerblichen Bereich und für Privathaushalte sind die wichtigsten arbeitsrechtlich geregelten Punkte bereits enthalten. Sie können bei Bedarf um weitere Regelungen ergänzt werden.

Werden bestimmte Themen – wie z. B. die Kündigungsfristen – nicht gesondert geregelt, gelten mindestens die gesetzlichen Bestimmungen. Einen Überblick über die Inhalte eines Arbeitsvertrages erhalten Sie in unserem Beitrag „Arbeitsvertrag im Minijob – das sollte enthalten sein“.

Haben Sie Fragen oder
Anregungen?

Schreiben Sie uns im Kommentarbereich

Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?

Auch im Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde. Ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich die Minijob-Grenze von 603 auf 633 Euro im Monat.

In einigen Branchen gelten höhere Mindestlöhne. Eine Übersicht der aktuellen Branchenmindestlöhne bietet der Zoll. Auch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Stundenlöhne vereinbart werden.

Für einige Personengruppen gibt es Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Dazu zählen zum Beispiel Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich vier Wochen. Für diese Urlaubstage muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen. Diese und weitere gesetzliche Regelungen beinhaltet das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz).

Entscheidend ist dabei, an wie vielen Tagen die Minijobberin oder der Minijobber pro Woche arbeitet und nicht die tägliche Arbeitszeit. Bei unregelmäßigen Arbeitstagen berechnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anhand der maßgeblichen Arbeitstage im Jahr. Wie sich der gesetzliche Urlaubsanspruch berechnet erläutern wir in unserem Artikel „Urlaub im Minijob: So wird der Anspruch berechnet“.

Wird bei Krankheit der Lohn im Minijob weitergezahlt?

Werden Minijobberinnen oder Minijobber arbeitsunfähig, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Verdienst wird bis zu 6 Wochen wegen derselben Erkrankung weitergezahlt. Dabei zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Verdienst für die Tage weiter, an denen Minijobber ohne eine Erkrankung normalerweise gearbeitet hätten.

Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen besteht. Weitere Informationen gibt es in unserem Artikel „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Minijobber“.

Gut zu wissen: Durch einen Minijob allein entsteht kein eigener Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

Werden Feiertage im Minijob bezahlt?

Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen. Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem die Minijobberin oder der Minijobber normalerweise gearbeitet hätte, müssen Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen.

Die ausgefallene Arbeitszeit müssen Minijobberinnen und Minijobber nicht an einem anderen, sonst freien Tag nachholen.

Weitere Informationen zum Thema Feiertage gibt es in unserem Artikel „Feiertage im Minijob: Verdienst, Arbeitszeit, Zuschläge“.

Gibt es Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld im Minijob?

Minijobberinnen und Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Tipp: Wie sich Einmalzahlungen auf den Minijob auswirken können erfahren Sie in unserem Artikel „Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Minijob“.

Welche Regeln gelten bei einer Kündigung?

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In Arbeits- oder Tarifverträgen können abweichende (längere oder kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Nachricht per E-Mail, SMS oder Messenger reicht nicht aus. Auch eine mündliche Kündigung ist unwirksam.

Ob darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Können Minijobber ein Arbeitszeugnis verlangen?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Minijobberinnen und Minijobber ein Arbeitszeugnis verlangen.

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung. Auf Wunsch haben Beschäftigte Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Darin beurteilen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzlich Leistung und Verhalten.

Auf unserer Internetseite finden Sie mehr Informationen zu Kündigung und Arbeitszeugnis im Minijob.

Für welche Beschäftigten gibt es Besonderheiten?

Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Es regelt das Mindestalter und die erlaubten Tätigkeiten. Außerdem enthält es Vorgaben zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten.

Menschen mit Behinderung haben ebenfalls besondere arbeitsrechtliche Schutzrechte. Dazu gehören beispielsweise ein Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, ein zusätzlicher Urlaubsanspruch und ein besonderer Kündigungsschutz.

Wie lassen sich Rechte im Minijob durchsetzen?

Beschäftigte profitieren häufig von den Regelungen im Arbeitsrecht. Diese Rechte bringen aber gleichzeitig auch Pflichten mit sich – sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für Minijobber.

Werden diese Pflichten nicht eingehalten, können beide Seiten ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Unsere Internetseite beantwortet häufige Fragen zu Klagen vor dem Arbeitsgericht.

Wo gibt es Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen?

Auskünfte zum Arbeitsrecht gibt das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Es ist montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr unter 030 / 221 911 004 erreichbar.

Eine individuelle Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen bietet beispielsweise ein Betriebs- oder Personalrat, eine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.

Hilfe und Kontakt

Sie konnten bei uns bisher keine passende Antwort finden und haben weiterhin Fragen? Dann schreiben Sie uns diese in den Kommentarbereich.

Das könnte Sie auch interessieren

0 Kommentare

guest