Eine Frau hält ein offenes Portemonnaie mit Geldscheinen drin.

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Verdienst im Minijob: Welche Zahlungen zählen dazu?

Zum Verdienst im Minijob gehört mehr als der monatliche Lohn. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Zuschläge können zur Verdienstgrenze im Minijob zählen. Was also gehört zum Verdienst im Minijob? Wann darf der monatliche Verdienst über 603 Euro liegen? In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Regeln.

Wann liegt ein Minijob mit Verdienstgrenze vor?

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze können Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich bis zu 603 Euro im Monat verdienen. Besteht der Minijob durchgehend für zwölf Monate, ergibt sich daraus eine jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro.

Die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro ist keine starre Grenze. Der Verdienst kann monatlich schwanken, solange die jährliche Verdienstgrenze eingehalten wird.

Weitere Informationen zum Thema schwankender Verdienst gibt es in unserem Magazin-Artikel  „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“.

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Was zählt zum Verdienst im Minijob?

Grundsätzlich können alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung zum Verdienst gehören. Dazu zählen beispielsweise:

  • laufender Verdienst,
  • bestimmte Zulagen und Zuschläge,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Weihnachtsgeld,
  • Urlaubsgeld,
  • Prämien,
  • Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile.

Ob eine bestimmte Einnahme tatsächlich zum Verdienst zählt, hängt von der jeweiligen Entgeltart ab. Eine gute Übersicht bietet der Entgeltkatalog der Deutschen Rentenversicherung in der Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Beiträge“.

Vorhersehbar oder nicht?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zu Beginn der Beschäftigung eine vorausschauende Betrachtung vornehmen. Für diese Prognose müssen sie alle Zahlungen berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.

Das gilt beispielsweise bei Zahlungen, die aufgrund von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder anderen festen Absprachen gezahlt werden.

Dagegen sind Zahlungen, die bei Beginn der Beschäftigung nicht sicher zu erwarten sind, nicht bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes zu berücksichtigen. Erst zum Zeitpunkt der Zahlung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beurteilen, welche Auswirkungen diese auf den Minijob hat.

Weihnachtsgeld kann den Minijob verändern

Eine Minijobberin verdient 525 Euro monatlich. Zusätzlich sind ihr jedes Jahr 1.200 Euro Weihnachtsgeld fest zugesagt. Der voraussichtliche Jahresverdienst beträgt damit 7.500 Euro (12 × 525 Euro = 6.300 Euro + 1.200 Euro = 7.500 Euro). Das entspricht durchschnittlich 625 Euro im Monat. Die Verdienstgrenze wird überschritten – die Beschäftigung ist von Beginn an kein Minijob mit Verdienstgrenze.

Welche Zahlungen bleiben bei der Verdienstgrenze außen vor?

Nicht jede zusätzliche Zahlung zählt zum Verdienst im Minijob. Steuerfreie Einnahmen zählen in der Sozialversicherung grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Sie können deshalb – wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind – zusätzlich zum Verdienst im Minijob gezahlt werden.

Dazu können beispielsweise steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale bis zum jeweils geltenden steuerfreien Betrag gehören.

Fazit

Für die Verdienstgrenze im Minijob zählt nicht nur der monatliche Lohn. Auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder andere zusätzliche Zahlungen können zum Verdienst gehören. Entscheidend ist, welche Einnahmen regelmäßig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten deshalb bereits zu Beginn der Beschäftigung alle vorhersehbaren Zahlungen berücksichtigen. Steuerfreie Einnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Minijob-Verdienst gezahlt werden.

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3 Kommentare

guest
JB
Jörg Berner

Die 2 Monate die man überschreiten kann/darf, dürfen die Grenze von 1.206€/Monat nicht überschreiten und es muss nachgewiesen werden, das die „Mehrarbeit“ durch unvorhergesehene Ereignise zustande gekommen ist…z.B. durch krankheitsbedingte Ausfälle.
Urlaubszeit ist KEIN unvorhergesehenes Ereignis!!!

Also kann man im Minijob im Jahr (2027) 8.442€/Jahr verdienen…wenn die Überschreitung nur in 2 Monaten/Jahr erfolgt, unvorhersehbar war und nachgewiesen werden kann!!!

JB
Jörg Berner

„Die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro ist keine starre Grenze. Der Verdienst kann monatlich schwanken, solange die jährliche Verdienstgrenze eingehalten wird.“
Diese Aussage ist nicht korrekt!!!
Weniger als die 603€/Monat kann man immer verdienen, ABER man darf nur 2x mehr als 603€ erhalten! Sobald man ein drittes Mal über den 603€ liegt, wird man als sozialversicherungspflichtig eingestuft! Egal, ob man unter der jährlichen Grenze bleibe.
Mich hat es schon 2x betroffen, obwohl ich unter der jährlichen Grenze war!!!

ED
Elisabeth Diegmann

Finde es gut das es Sie gibt.

Ich benötige unbedingt….gerne auch per E-Mail…..einen schriftlichen Bescheid 😃 sowas wie, wo die Hilfskraft unterzeichnet, als Quittung und den Angaben zum Verdienst und das die Hilfskraft auf den Renten Prozentsatz verzichtet.

Ich meinerseits leiste den geforderten Betrag.
Vielen Dank im vorraus.

Freundliche Grüße
Elisabeth Diegmann

Telefon Nummer:
O7147 27 27 52