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Steuervorteil für Minijobs im Privathaushalt – So erhalten Arbeitgeber Geld vom Finanzamt

Am 2. Oktober 2023 endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2022. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt können die Aufwendungen für ihre Haushaltshilfe steuerlich geltend machen. Als Nachweis hierfür erhalten sie von der Minijob-Zentrale zu Beginn jeden Jahres eine Finanzamtsbescheinigung. Wie einfach Privathaushalte den Steuervorteil über die Steuererklärung nutzen können und welche Besonderheiten zu beachten sind, erklären wir in diesem Beitrag.

Steuervorteil von bis zu 510 Euro im Jahr für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Minijobs im Privathaushalt werden steuerlich besonders gefördert. Ob Reinigungskraft oder Gartenhilfe – eine Haushaltshilfe offiziell als Minijobber anzumelden, rechnet sich mit dem Steuervorteil. Haushaltshilfen müssen bei der Minijob-Zentrale über das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren angemeldet werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen Abgaben in Höhe von maximal 14,94 % des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Von den Gesamtaufwendungen können sie jedoch 20 % von der Einkommensteuer abziehen, bis zu 510 Euro jährlich.

In folgendem Beispiel wird der Steuervorteil deutlich:

Die Haushaltshilfe arbeitet monatlich 12 Stunden und verdient 15 Euro pro Stunde.

  • Monatsverdienst Haushaltshilfe: 180,00 Euro
  • Monatliche Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale: 26,89 Euro
    (14,94 %* von 180,00 Euro)
  • Ausgaben insgesamt: 206,89 Euro
  • Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 41,38 Euro
    (20 % von 206,89 Euro)

* ohne Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung

Somit spart der Privathaushalt 14,49 Euro im Monat (Steuerersparnis 41,38 Euro – monatliche Abgaben 26,89 Euro).

Steuervorteil oft höher als die Abgaben an die Minijob-Zentrale

Bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 284 Euro ist der Steuervorteil im Haushaltsscheck-Verfahren sogar größer als die Abgaben, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlen. Bei einem Durchschnittsverdienst von 185 Euro ist die monatliche Ersparnis am größten – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sparen bei der Beschäftigung 14,86 Euro im Monat.

Mit unserem Haushaltsscheck-Rechner können Privathaushalte ganz einfach die geringen Abgaben für ihre Haushaltshilfe und die Ermäßigung der Steuer berechnen.

Arbeitgeber erhalten automatisch einen Nachweis für das Finanzamt

Jedes Jahr im Februar erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung für das Finanzamt. Diese dient als Nachweis bei der Steuererklärung. Die Bescheinigung enthält jeweils die Höhe des gezahlten Verdienstes an die Haushaltshilfe und die darauf entfallenden Abgaben an die Minijob-Zentrale für das vergangene Kalenderjahr.

Wichtig: Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale Erstattungen erhalten (zum Beispiel für Aufwendungen wegen Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Haushaltshilfe), muss dem Finanzamt folgender gekürzter Betrag gemeldet werden:

Gesamtausgaben laut Finanzamtsbescheinigung – Erstattungsbetrag

Darauf weist das Finanzamt im Vordruck für die Einkommensteuererklärung ausdrücklich hin.

Höherer Steuervorteil für Kinderbetreuung – Bis zu 4.000 Euro pro Kind

Familien, die ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes eine Minijobberin oder einen Minijobber einstellen, können die damit verbundenen Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen.

Voraussetzung für die Anerkennung als Sonderausgabe ist, dass das zum Haushalt gehörende Kind

  • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • nicht selbst für sich sorgen kann, weil es eine Behinderung hat, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Als Sonderausgaben sind dann 2/3 der gesamten Betreuungskosten von der Steuer absetzbar, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind. Um den Steuervorteil nutzen zu können, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Höhe der Betreuungskosten nachweisen und den Verdienst auf das Konto des Minijobbers überweisen. Als Zahlungsnachweise gelten allein Kontobelege. Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen sind nicht zulässig.

Wichtig: Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe absetzen, können sie ihre Einkommensteuer nicht mehr zusätzlich um 20 % mindern.

Weitere Informationen zum Thema Minijob im Privathaushalt und dem Steuervorteil im Haushaltsscheck-Verfahren finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Bei steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

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3 Kommentare

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Wolfgang Kneußel
WK
Wolfgang Kneußel

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Beispiel zur Berechnung des Steuervorteils werden die monatlichen Aufwendungen dem jährlichen Steuerfreibetrag von 510 € gegenübergestellt. Geringfügig Beschäftigte werden in der Regel länger als zwei Monate angestellt. Ihre Berechnung und Ihre Schlussfolgerungen sind damit irreführend!!!
MfG
Wolfgang Kneußel

Rosemarie Peilstö...
RP
Rosemarie Peilstö...

Hallo Leute, ich brauche Auskunft über Urlaubsanspruch bei Minijob, pro Woche 7,0 St. Ich bedanke mich für Ihr Bemühen und verbleibe mit freundlichem Gruß Peilstöcker Dienstleistungen aller Art.