Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?
Gemeinnützig arbeiten oder den Nachwuchs trainieren: Ein Ehrenamt oder die Tätigkeit als Übungsleiter sind für viele Herzenssache. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale setzen hierbei einen zusätzlichen Anreiz für das gemeinnützige Engagement. Was aktuell gilt und was sich im Jahr 2026 ändert, erfahren Sie in unserem Artikel.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale kurz erklärt
Bei der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale handelt es sich jeweils um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Je nach Tätigkeit gelten dabei folgende Regelungen:
Was ist eine Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerfreie Pauschale. Nutzen können sie Personen, die sich freiwillig in sozialen, kulturellen oder gemeinnützigen Bereichen engagieren. Sie dient dazu, kleinere Aufwände, die mit ehrenamtlicher Tätigkeit verbunden sind, steuerfrei zu kompensieren.
Was ist eine Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale richtet sich an Personen, die in Sportvereinen, Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen als Übungsleiter oder Trainer tätig sind. Diese Pauschale soll helfen, die Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Kursen oder Trainings zu decken.
Einnahmen für solche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrages nicht überschreiten.
Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an. Einnahmen bis zur Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale bleiben auch sozialversicherungsfrei. Für diese Vergütungen müssen somit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Pauschalen haben keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.
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Geplante Erhöhung ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 soll sowohl der Betrag für die Ehrenamtspauschale, als auch die Übungsleiterpauschale angehoben werden. Die geplante Erhöhung der Pauschalen ist Teil eines entsprechenden Gesetzesentwurfs.
Vorbehaltlich der Zustimmung aller Gremien bedeutet das in konkreten Zahlen:
Ehrenamtspauschale
- Aktuell: Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro jährlich.
- Ab 2026: Der Betrag soll auf 960 Euro jährlich angehoben werden.
Übungsleiterpauschale
- Aktuell: Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.000 Euro jährlich.
- Ab 2026: Die Pauschale soll auf 3.300 Euro jährlich erhöht werden.
Welche Tätigkeiten sind begünstigt?
Ob die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten hierbei folgende Bedingungen:
Wann kann die Übungsleiterpauschale genutzt werden?
Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als:
- Übungsleiterin oder Übungsleiter
- Ausbilderin oder Ausbilder
- Erzieherin oder Erzieher
- Betreuerin oder Betreuer
Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.
Um steuerfrei zu bleiben, muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang darf demnach nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen weiterhin im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt.
Beispiele: Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter oder Kirchenmusiker.
Wann kann die Ehrenamtspauschale angewandt werden?
Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:
- in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation
- im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der Europäischen Union
- in einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt
Die Tätigkeit muss ebenfalls nebenberuflich sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden.
Beispiele: Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.
Wie können die Pauschalen angewendet werden?
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Das gilt selbst dann, wenn beide Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder derselben Arbeitgeberin ausgeübt werden.
Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden. Fachleute sprechen hierbei von „pro rata“ oder „en bloc“. Und so geht es:
Wie werden die Pauschalen „pro rata“ genutzt?
Hierbei wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht.
Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann ab dem 1. Januar 2026
- die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 275 Euro und
- die Ehrenamtspauschale in Höhe von 80 Euro
steuer- und damit auch beitragsfrei angewendet werden.
Melde- und beitragspflichtig ist in diesem Modell nur der Betrag, der den anteiligen Steuerfreibetrag übersteigt.
Wie werden die Pauschalen „en bloc“ angewandt?
Bei dieser Variante wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Das bedeutet: So lange dieser Betrag nicht aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis vor.
Ab 1. Januar 2026 können so im Rahmen der Übungsleiterpauschale 3.300 Euro und im Rahmen der Ehrenamtspauschale 960 Euro angesetzt werden.
Solange diese Pauschalen nicht überschritten werden, ist die Tätigkeit nicht als Minijob zu melden. Dabei ist es egal, ob der Betrag beispielsweise bereits zu Beginn eines Kalenderjahres aufgebraucht wird oder ob sich die Ausübung der Tätigkeit über das gesamte Jahr verteilt.
Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Steuerfreibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wie kann das in der Praxis aussehen?
Beispiel pro rata:
Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1. Januar 2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist für die nebenberufliche Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 775 Euro vereinbart. Der Verein entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „pro rata“ anzuwenden. Für die Sozialversicherung bedeutet das:
- monatliche Vergütung 775 Euro
- abzüglich monatlicher Übungsleiterpauschale 275 Euro
- verbleibender monatlicher Verdienst (steuer- und beitragspflichtig) 500 Euro
Der nach Abzug der steuerfreien Übungsleiterpauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs. Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind von dem verbleibenden Verdienst in Höhe von monatlich 500 Euro zu berechnen.
Beispiel en bloc:
Ein anderer Verein beschäftigt einen Übungsleiter ebenfalls ab dem 1. Januar 2026. Die Tätigkeit wird auch für ein Jahr ausgeübt. Pro Monat ist für die nebenberufliche Tätigkeit die gleiche Vergütung in Höhe von 775 Euro vereinbart. Der Verein entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „en bloc“ anzuwenden. Für die Sozialversicherung bedeutet das, dass Melde- und Beitragspflicht erst dann besteht, wenn der steuerfreie Betrag aus der Übungsleiterpauschale aufgebraucht ist und darüber hinaus ein beitragspflichtiger Verdienst gezahlt wird. In unserem Beispiel sieht das dann so aus:
Für die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, ist zunächst der durchschnittliche Verdienst zu ermitteln. In unserem Fall:
- monatlicher Verdienst (775 Euro x 12) 9.300 Euro
- Steuerfreibetrag 3.300 Euro
- verbleibendes sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 6.000 Euro
- regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (6.000:12) 500 Euro
Nach Abzug der Übungsleiterpauschale verbleibt im Durchschnitt ein regelmäßiger monatlicher Verdienst in Höhe von 500 Euro. Es handelt sich damit grundsätzlich um einen Minijob, welcher nach dem Aufbrauchen der Übungsleiterpauschale bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss. Im Beispiel stellt sich das so dar:
| Monat | Verdienst | ausgeschöpfter Freibetrag |
beitragspflichtiger Verdienst |
|---|---|---|---|
| Januar | 775 Euro | 775 Euro | 0 Euro |
| Februar | 775 Euro | 1.550 Euro | 0 Euro |
| März | 775 Euro | 2.325 Euro | 0 Euro |
| April | 775 Euro | 3.100 Euro | 0 Euro |
| Mai | 775 Euro | 3.300 Euro | 575 Euro |
| Juni bis Dezember | 775 Euro | 3.300 Euro | 775 Euro |
Der Minijob muss zum 1. Mai angemeldet werden, da in diesem Monat die Übungsleiterpauschale aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst in Höhe von 575 Euro. Von diesem Betrag werden die Abgaben berechnet. Ab dem Monat Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben vom gesamten Verdienst in Höhe von 775 Euro zu zahlen.
Beide Beispiele können analog für die Ehrenamtspauschale angewendet werden. Der steuerfreie Betrag ist im Fall der Ehrenamtspauschale dann auf 960 Euro anzupassen (vorbehaltlich der Zustimmung zum Gesetzesentwurf).
Fazit:
Wer sich nebenberuflich engagiert – sei es sportlich, sozial oder kulturell – kann mit den Pauschalen steuer- und abgabenfrei Geld verdienen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren von einer einfachen Abwicklung ohne zusätzliche Kosten. Wichtig ist nur: Die Einnahmen müssen unterhalb der jeweiligen Jahresgrenzen bleiben.
Tipp: Auf der Website der Minijob-Zentrale gibt es weitere Informationen sowohl zu Ehrenamtlichen und Übungsleitern, als auch zu Minijobs und deren rechtliche Grundlagen.
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