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Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst – So müssen Arbeitgeber melden

Verschiedene Gründe können zur Unterbrechung der Zahlung des Verdienstes im Minijob führen. Wenn ein Minijobber länger als einen Monat keinen Anspruch auf Verdienst hat, muss der Arbeitgeber dies melden. Wir erklären, wann und wie die Meldung zu erstellen ist.

Bei einer Unterbrechung von länger als einem Monat ist der Minijob abzumelden

Wird ein Minijob unterbrochen und hat der Beschäftigte länger als einen Monat keinen Anspruch auf seinen Verdienst, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist erstellen. Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne Verdienst spätestens nach einem Monat keine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt. Dauert die Unterbrechung ohne Zahlung eines Verdienstes nicht länger als einen Monat, ist keine Meldung abzugeben.

Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist eine Anmeldung mit Meldegrund „13“ zu erstellen. Die Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ und die Anmeldung mit Meldegrund „13“ muss spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem meldepflichtigen Beschäftigungsende bzw. -beginn erfolgen.

Gründe für eine Unterbrechung des Minijobs ohne Verdienst

Gründe, die zu einer längeren Unterbrechung der Verdienstzahlung im Minijob führen können, sind z. B. ein unbezahlter Urlaub oder wenn ein Minijobber über die sechswöchige Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig ist. Da aufgrund des Minijobs kein eigener Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer besteht, hat der Minijobber im Anschluss an die Entgeltfortzahlung auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist der Minijobber auch nicht, wie bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern üblich, wegen des Krankengeldbezuges mit dem letzten Tag der Entgeltzahlung abzumelden, sondern erst, wenn weitere Arbeitsunfähigkeit ohne Zahlung eines Verdienstes länger als einen Monat andauert.

So wird die Monatsfrist berechnet

Nur wenn die Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst länger als einen Monat anhält, hat der Arbeitgeber eine Abmeldung zu erstellen. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den kein Verdienst gezahlt wird und endet nach Ablauf eines Monats:

  • Wenn die Monatsfrist am 1. Tag eines Kalendermonats beginnt, endet sie am letzten Tag dieses Kalendermonats.
  • Beginnt die Frist im Laufe eines Kalendermonats, dann endet sie einen Monat später mit dem Tag des Datums vor Beginn der Frist.

Beispiel – Beginn am 1. Tag eines Kalendermonats

Ein Minijobber hat vom 01.06. bis 15.07 unbezahlten Urlaub.

So wird die Monatsfrist berechnet:

31.05. Letzter Tag mit Verdienst vor der Arbeitsunterbrechung

01.06. Beginn der Monatsfrist

30.06. Ende der Monatsfrist

Der Arbeitgeber hat zum 30.06. eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ zu erstellen.

Der unbezahlte Urlaub endet am 15.07. Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung ab dem 16.07 mit Meldegrund „13“ zu erstellen.

Beispiel – Beginn im laufenden Kalendermonat

Ein Minijobber ist vom 27.04. bis 31.07. arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 27.04. bis 07.06. wird sechs Wochen der Verdienst fortgezahlt. Ab dem 08.06 ist der Minijob ohne Verdienst.

So wird die Monatsfrist berechnet:

07.06. Letzter Tag mit Verdienst (Entgeltfortzahlung)

08.06. Beginn der Monatsfrist

07.07. Ende der Monatsfrist

Der Arbeitgeber hat zum 07.07. eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ und zum 01.08. eine Anmeldung mit Meldegrund „13“ zu erstellen.

Arbeitsrechtlich besteht der Minijob weiterhin

Auch wenn für einen Minijob eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ erstellt wurde, liegt arbeitsrechtlich weiterhin ein Arbeitsverhältnis vor. Eine länger als einen Monat andauernde Unterbrechung ohne Verdienst hat nur sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.

Weitere Informationen zur Meldung von Minijobbern finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Was ist bei nur einem Minijobber zu beachten?

So lange zumindest noch ein Minijobber bei der Minijob-Zentrale angemeldet ist, besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, monatlich einen Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Unterbleibt die fristgerechte Übermittlung des Beitragsnachweises, schätzt die Minijob-Zentrale aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen den jeweiligen Monatsbeitrag und zieht diesen bei vorliegendem SEPA-Mandat gegebenenfalls auch vom Bankkonto des Arbeitgebers ein. Dies gilt selbst dann, wenn der Minijobber nicht den ganzen Monat, sondern im Extremfall nur (noch) an einem Tag des betreffenden Monats angemeldet war.

Im Falle der unbezahlten Freistellung von der Arbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat fort. Dasselbe gilt, wenn der Minijobber im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft hat und weiterhin arbeitsunfähig ist. In beiden Fällen ist die Beschäftigung nach Ablauf eines Monats  mit dem Meldegrund 34 abzumelden.

Arbeitgeber sollten also für den Monat, der mit einer meldepflichtigen Beschäftigung ohne Anspruch auf Verdienst belegt ist, einen Null-Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermitteln. So verhindert er, dass der Monat mit einer Schätzung belegt wird.

Beispiel – Null-Beitragsnachweis

Ein Arbeitgeber beschäftigt nur einen Minijobber. Dieser ist vom 27.06. bis 30.09. arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 27.06. bis 07.08. wird sechs Wochen der Verdienst fortgezahlt. Ab dem 08.08. ist der Minijob ohne Verdienst.

07.08. Letzter Tag mit Verdienst vor der Arbeitsunterbrechung

08.08. Beginn der Monatsfrist

07.09. Ende der Monatsfrist

Der Arbeitgeber hat zum 07.09. eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ und zum 01.10. eine Anmeldung mit Meldegrund „13“ zu erstellen.

Für den Monat August erhält der Minijobber seinen anteiligen Verdienst (für den Zeitraum vom 01.08. bis 07.08.) und der Arbeitgeber übermittelt der Minijob-Zentrale wie gewohnt einen Beitragsnachweis.

Im Monat September besteht die meldepflichtige Beschäftigung zwar in der Zeit vom 01.09. bis zum 07.09. fort, der Minijobber erhält allerdings für den gesamten Monat September keinen Verdienst. Daher sind für diesen Monat auch keine Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen, so dass der Arbeitgeber für den Monat September einen Null-Beitragsnachweis übermitteln muss.

Weitere Informationen zum Thema Null-Beitragsnachweise erhalten Sie in unserem Blog „Keine Beschäftigung von Minijobbern wegen der Corona-Krise – Gewerbliche Arbeitgeber sollten Null-Beitragsnachweis übermitteln“.

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135 Kommentare

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Santo Di Leo
SL
Santo Di Leo

Liebes Team der Minijobzentrale,
ich hätte eine Frage zu meiner aktuellen geringfügigen Beschäftigung Kaufland Leergut (Antritt bzw. Vertragsbeginn 01.12.2022), wo ich das ganze Jahr beschäftigt war. Nach 4 Monaten Krankheit (OP) möchte ich wieder arbeiten gehen, aber werde nicht mehr eingeplant, weil ich abgemeldet würde.
 Was soll ich machen?
Bekomme trotzdem bezahlt, wenn ich nicht eingeplant werde?
Was soll ich machen?
Mit freundlichen Grüßen
Santo Di Leo

Jörg Huhs
JH
Jörg Huhs

Moin liebes Team.
Wieviel Urlaubsanspruch habe ich im Beschäftigungszeitraum 28.03.23 – 31.12.23.
Danke für die Info, die Aussagen im Netz sind sehr verwirrend. Ich habe unregelmäßige Arbeitstage im Monat, mal 7 Tage, mal 3 Tage , mal garnicht…
Beste Grüße
Jörg Huhs

Jörg Huhs
JH
Jörg Huhs

Guten Tag.
Ich bin als Minijobber bei einer Spedition angestellt und habe im Okt.23 meine Stundenanzahl bis 31.01.24 vollgehabt und brauchte daraufhin bis dato nicht arbeiten. Im Februar war keine Beschäftigung für mich vorgesehen und ich habe für den Februar KEIN Gehalt bekommen.
Lt. Aussage Geschäftsführung ist das dann so… Nicht gearbeitet-kein Geld!
Komischerweise kann ich aber mehr arbeiten und das wird dann über die Folgemonate abgegolten.
Ist das rechtens?
Beste Grüße
Jörg Huhs

Bernhard W.
BW
Bernhard W.

Ein freundliches Hallo, liebes Minijob – Team und liebe KommentatorInnen !

Nach inzwischen 6-wöchigem Krankenstand (mehrere Bandscheibenvorfälle, die über die Nervenwurzeln sehr schmerzhaft ausstrahlen…) ist derzeit noch nicht absehbar, wann ich meinen Minijob als Zusteller (6 Nachtschichten pro Wo. – Zeitungen, Postsendungen, Werbung) wieder aufnehmen kann. Gerne würde ich das wohl bald tun.

Über meine Ehefrau bin ich familienversichert … Darum bekomme ich nach den o.g. sechs Wochen kein Krankengeld.

Darum frage ich (auch wenn ich die vielen Kommentare hier bereits durchgelesen habe):

wie wird man jetzt als (quasi „verhinderter“ ) Minijobber von seinem Arbeitgeber (1.500 Beschäftigte) arbeits- und sozialversicherungsrechtlich behandelt / eingestuft UND welche Auswirkungen hat auf meine Familienversicherung ?

Im Detail:
muss man sich (irgendwann) als „arbeitssuchend“ melden oder kann man bis zum (hoffentlichen) Wiedereinsatz als Minijobber (mit wohlbegründeten und über MRT bewiesenen…) AU-Bescheinigung(en)bei derselben Fa. verbleiben …

Über eine Antwort freue ich mich selbstverständlich und danke gerne dafür !

Bernhard

Hardy S
HS
Hardy S

Hallo Minijob Team, ist der Arbeitgeber beim Minijob verpflichtet, eine Bescheinigung auszuhändigen, zu welchem Termin angemeldet und abgemeldet wurde, damit ich für später einen Nachweis habe?

Sebastian
SE
Sebastian

Liebes Team der Minijobzentrale,
ich hätte eine Frage zu meiner aktuellen geringfügigen Beschäftigung (Antritt bzw. Vertragsbeginn 01.01.2023), wo ich das ganze Jahr beschäftigt war, die Probezeit habe ich auch hinter mir. Es ist vertraglich festgehalten, dass ich auf Stundenbasis arbeite, quasi auf Abruf, ich muss immer meine Stunden via Stundenzettel nachweisen.

Nun soll ich erst mal nicht arbeiten, jetzt zieht sich das schon eine Weile und ich möchte keinen Nachteil dadurch bekommen, sprich Betriebszugehörigkeit für späterer Abfindung bei Kündigung o.ä.

Meine Fragen:

1. Frage ist, ob ich durch die Abmeldung seitens Arbeitgeber einen rechtlichen Nachteil habe, soll ich die Zeit lieber mit Urlaub überbrücken oder unbezahlten Urlaub beantragen ?

2. Frage ist, ich möchte eigentlich weiterhin dort Geld verdienen, was ist wenn die sich jahrelang nicht mehr melden und ich verdiene einfach nichts, weil die mir nichts zutun geben. Ich möchte auch nicht kündigen, denn der Vertrag ist unbefristet, zählen die unbezahlten Monate, Jahre als weiterhin angestellt und somit betriebszugehörig ?Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian

Valentina Villa
VV
Valentina Villa

Liebes Minijob Team,
ich habe folgende Frage zur Unterbrechung eines Minijobs. Wie sieht es aus, wenn die Babysitterin wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, OP und dann Reha) seit Anfang Dezember 2023 ausgefallen ist, und im März wieder anfangen zu arbeiten kann? Darf ich ihren Minijob unterbrechen, und wieder im März anmelden?
Beste Grüße

Batis
BA
Batis

hallo Minijob

ich habe zum 31.12.23 gekündigt mein Minijob . Die Bestätigung ist bereits angekommen . Habe einen neuen Minijob zum 08.12.23 angefangen . Gibt es ein Nachteil für mich weil ich bisschen früher beim neuen Minijob angefangen habe ? Beim alten Minijob habe ich im Dezember nicht gearbeitet.

alexandra.Balz@cob...
AC
alexandra.Balz@cob...

Liebes Minijobteam,
Fall: Minijobber ist seit Dezember 2022 Langzeitkrank und arbeitet seither auch nirgends. Nun soll er 56 Euro Weihnachtsgeld im November 2023 bekommen, wie kann ich das abwickeln ohne SV-Tage – er ist ja immer noch als Krank ohne Lohnfortzahlung im Programm ? Es kommt immer eine Fehlermeldung, dass er dieses Jahr 0 Euro Arbeitsentgeltgrenze hat – vermutlich aufgrund 0 SV-Tagen— gibt es hier einen Tipp ?

Andre
AN
Andre

Hallo,
ich habe folgende Frage zur Unterbrechung eines Minijobs. Wie sieht es aus, wenn eine Arbeitnehmerin z.B. im Dezember 2022 den letzten Tag mit Verdienst am 12.12.22 hatte und Ihr nächster Tag mit Verdienst erst wieder ab Ende Januar 2023 (z.B. 30.01.23) gewesen ist? Danach wieder normal ohne Unterbrechung. Der Minijob war somit von Mitte Dezember 2022 bis Ende Januar 2023 unterbrochen (da länger als 1 Monat). Es erfolgte im Dezember 2022 und Januar 2023 eine (geringere) Entgeltzahlung. Muss der Jahreszeitraum (und zul. Arbeitsentgeltgrenze) für 2023 nun aufgrund der Unterbrechnung auf 11 Monate (5720€) reduziert werden oder bleibt es bei 12 Monaten (6240€), da jeden Monat in 2023 gearbeitet wurde und eine Entgeltzahlung erfolgt?

Viele Grüße
Andre

Anonym
AN
Anonym

Hallo,

ein Minijobber kam für zwei nicht zusammenhängende Monate (Mai und August) nicht zum Einsatz und hat auch kein Entgelt erhalten. Eine Meldung mit Grd. 34 erfolge nicht, da die Unterbrechung nicht länger als ein Monat gedauert hat. Muss ich trotzdem in de Fall die Verdienstgrenze auf 10/12 kürzen?

Anonym
AN
Anonym

Hallo,
ein Minijobber hat einen Arbeitsvertrag über 12 Monate. Davon kam er zusammenhängend 4 Monate nicht zum Einsatz und hat demnach kein Entgelt erzielt. Wie ist der Meldezeitraum in der Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 34 anzugeben? Ist der Beginn das Datum nach dem letzten Tag mit Entgelt und das Endedatum das Ende der Monatsfrist? Denn ein Meldezeitraum von 4 Monaten bewirkt die Fehlermeldung „Bei Meldegrund 34 ohne Entgelt sind keine Zeiträume >2 Monate zulässig.“
Ist das „Beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt“ das erzielte Entgelt bis zur Unterbrechung oder ein Entgelt von „0“?

Anonymous
AN
Anonymous

Hallo,

wenn ich einen Mini-Jobber mit Meldegrund 34 zunächst (zeitlich befristet) abgemeldet habe, das rechtliche Arbeitsverhältnis in dieser Zeit auch gekündigt wird, ist sodann eine erneute (finale) Abmeldung für diesen Mini-Jobber (mit Meldegrund 30) vorzunehmen? Wie verhält es hinsichtlich der zu übermittelnden monatlichen Beitragsmeldungen? Bleibt es dann weiterhin bei monatlichen Nullmeldungen obwohl der Mini-Jobber gar nicht mehr angestellt ist?

Manuela Guardado
MG
Manuela Guardado

Was geschieht wenn der Arbeitgeber verstirbt.Wer macht Abmeldung bei Minijobzentrale?

KMP
KM
KMP

Hallo!
Wenn ich einen AN projektbezogen bezahlen möchte, ist es aus der oben genannten Erklärung völlig klar, dass nach Ende des Projektes eine Abmeldung mit 34 und eine Meldung mit 16 erforderlich ist, wenn ein neues Projekt ansteht.
Gibt es eine _zeitliche_ Einschränkung, wie lange das Arbeitsverhältnis mit 34 „ruhen“ darf? Da ich die AG-Eigenschaft auch nur im Nebenberuf ausführe, kann es auch über > 24 Monate dazu kommen, dass kein Auftrag vorliegen würde.
Vielen Dank für eine Info 🙂

Anonymius
AN
Anonymius

Guten Tag,

wie kann ich bei einem Minijobber herausfinden, ob es anrechenbare Vorerkrankungstage gibt?

Liebe Grüße

anonym
AN
anonym

Guten Tag,
ich habe zum 01.02. einen Vertrag aufgesetzt und meinen MA angemeldet, allerdings kamen wir nun noch nicht dazu Aufgaben zu besprechen, sodass im Februar nicht gearbeitet wurde. Jetzt starten wir einvernehmlich mit den Aufgaben und Bezahlung ab März.
Kann ich die Beiträge irgendwie dann für die Zeit auf 0 € setzen?

Monika Siebenlist
MS
Monika Siebenlist

Hallo!
Ich habe folgende Frage: Ein Minijobber verdient 450,-€ in 2020. Er hat eine betriebliche Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung in Höhe von 150,-€. Ab Mai 2020 wird die Arbeitszeit so weit reduziert, dass sein Entgelt nur noch 150,-€ beträgt und genau für die Entgeltumwandlung ausreicht. Es liegt kein „beitragspflichtiges Entgelt“ mehr vor. Ist er mit GD 34 abzumelden?

Soufian
SO
Soufian

Liebes Team der Minijobzentrale,
ich hatte einen nebenjob und nach 2 Wochen habe mich schriftlich gekündigt und mein arbeitgeber hat akzeptiert diese Kündigungsfrist . Aber für diese Wochen die habe gearbeitet . Ich habe kein Geld bekommen und habe gefragt mein Arbeitgeber warum kein Geld bekommen , er sagt mir das du bekommst nix weil er hat ihm gekostet fur Abmeldung bei Steuer oder ich weiß nicht . Ist das wahr . Was soll ich machen ? Er hat recht ?
mit freundlichen Grüßen
soufian

Yasemin Yige-Örde...
Yasemin Yige-Örde...

Hallo,
noch eine Frage:
Wir haben einen Mitarbeiter der einen Minijobvertrag zum 1.5.21 unterschrieben hat. Bislang hat der Mitarbeiter noch keine Stunden für uns abgeleistet. Es kam noch nicht dazu und der Vorgesetzte möchte den Vertrag beibehalten. Wie gehe ich in so einem Fall um ? Muss für den Mitarbeiter auch eine Unterbrechungmeldung zum 1.6. abgesetzt werden ? Bislang ist auch nicht klar, wann er wieder eingesetzt wird. Ist es überhaupt möglich eine Unterbrechungsmeldung zu machen, wenn er bislang noch gar nicht für uns gearbeitet hat ? Und falls die Meldung 34 möglich ist, was sollte man hier als Enddatum für die Meldung 34 eingeben ? Wenn der Einsatzzeitpunkt unklar ist.
Vielen Dank und viele Grüße
Yasemin

Yasemin Yige-Örde...
Yasemin Yige-Örde...

Hallo,
ich habe eine weitere Frage:
Wir haben gelegentlich Minijobber die eingesetzt werden und dann längere Zeit nicht eingesetzt werden. Und auch die Rückkehr bzw der nächste Einsatz ist zeitlich dann nicht klar. Ist es möglich die Unterbrechungsmeldung 34 ohne eine Enddatum zu pflegen ? Denn wie gesagt, häufig unterbrechen die Minijobber den Job, aber es ist nicht klar, wann sie wiederkommen, aber wenn ich das richtig sehe, muss man immer ein Enddatum für die Unterbrechung eingeben, oder ? Gibt es da sonst noch eine Möglichkeit für solche Fälle ? Oder müsste ich dann monatsweise eine Unterbrechungsmeldung machen und dann von Monat zu Monat schauen, ob derjenige eingesetzt wird oder nich.
Danke und Viele Grüße
Yasemin

Yasemin Yige-Örde...
Yasemin Yige-Örde...

Hallo, ich habe eine Frage wir haben einen Minijobber der im Januar und Februar 2021 nicht gearbeitet hat. Die entsprechende Unterbrechungsmeldung ist erfolgt. Er hat nun im November 21 einen Studenzettel rückwirkend für die Monate März 21, Mai 21 und Juni 21 eingereicht. Ich habe über SV net versucht die Meldung 13 ab dem 1.3. einzugeben, das funktioniert aber leider nicht mehr. Vermutlich weil das ganze schon einige Monate her ist. Ausgezahlt wurden die Beträge für März, Mai unn Juni 21, dann allerdings mit der November 21 Abrechnung. Daher habe ich ab dem 1.11. die Meldung 13 abgesetzt. Das hat funktioniert. Aber ich bin nicht sicher, ob das so korrekt ist.
Danke und Viele Grüße
Yasemin

Anika
AN
Anika

Hallo, ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Ein Mitarbeiter ist seit dem Frühjahr erkrankt. Eine Abmeldung nach Unterbrechung erfolgte im Mai. Jetzt kann der Arbeitnehmer die Tätigkeit wieder aufnehmen, ist die Jahresgrenze von 5.400 Euro auf die Beschäftigungsmonate zu kürzen und könnte der AN im Nov und Dezember überschreiten? Vielen Dank im Voraus.

Romy
RO
Romy

Liebes Team der Minijobzentrale,
wir haben einen Mandanten der Corona bedingt, seine Aushilfen nun schon über 1,5 Jahre nicht mehr beschäftigt hat. Eine Abmeldung erfolgte mit Meldegrund 34.
Nun stellt sich immer wieder die Frage für die Aushilfen die eine Leistung beziehen, nach dem Nebenverdienst und der dazugehörigen Bescheinigung. Da sie keinen Verdienst haben, wird auch nichts bescheinigt. Die BfA war nun der Meinung die Aushilfen müssen abgemeldet werden.
Muss nach einer bestimmten Zeit eine Abmeldung mit Meldegrund 30 erfolgen?
Vielen Dank für die Info.

Andrea
AN
Andrea

Liebes Team der Minijobzentrale,
folgender Sachverhalt: Minijobberin ab 15.04.2017 in Mutterschutz, im Anschluss
ab 19.07.2017 in Elternzeit. Mein System hat zum 14.04.2021 eine Unterbrechungsmeldung
mit Meldegrund 51 erstellt. Nun hat sich herausgestellt, dass die Minijobberin zum 30.10.2020 offiziell ausgeschieden ist. Welche Meldung muss ich nun erstellen,
die Abmeldung mit Meldegrund 30 wurde von Ihnen abgelehnt.
Vielen Dank

Chris
CH
Chris

Liebes Team der Minijob Zentrale, wir müssen eine Unterbrechungsmeldung (34) aufgrund von unbezahltem Urlaub machen. Was muss in das Feld „beitragspflichtiges Bruttoentgelt“ eingetragen werden? Der Mitarbeiter hat für diesen Zeitraum ja keinen Verdienst. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. VG

Herbert
HE
Herbert

Liebes Team der Minijob-Zentrale
wir mussten unseren Betrieb in 2020 und 2021 für insgesamt 10 Monate
wegen Corona schließen. Habe aber leider keine Meldung (Meldegrund 34)
gemacht, jetzt fangen wir wieder an. Was muss ich machen, kann ich das
rückwirkend melden ?
Danke für ihre Antwort.

Weber
WE
Weber

wir haben seit Jahren Minijobber im Unternehmen, die Dateneingabe machen. Die letzten fünf Monate ist jedoch nichts angefallen. Nun geht es wieder mit der Dateneingabe weiter.
Folgende Fragen:

  • Hätten die Minijobber abgemeldet werden müssen?
  • Müssen wir eine neue Verzichtserklärung bezüglich Rentenversicherung anfordern?

Vielen Dank.
Frau Weber

Thomas
TH
Thomas

Hat man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, so darf nebenbei nur eine Tätigkeit auf Minijobbasis ausgeführt werden. Wie sieht es aber aus wenn, Corona-bedingt eine Unterbrechung des Minijobs ohne Verdienst stattfindet. Kann übergangsweise ein weiterer zusätzlicher Minijob aufgenommen werden, bis der ursprüngliche Minijob wieder anrollt?
Viele GrüßeThomas

Chiru
CH
Chiru

Eine frage an minijob zentrale.
ich habe
am 1.2.2021 eine Probearbeit geleistet in ein Betrieb A
die haben mir ein minijobvertrag mitgegeben den ich unter Vorbehalt unterschrieben habe weil ich wollte noch in einen anderen Betrieb B Probearbeiten,
ich habe mich für den zweiten Betrieb entschieden als minijobler zu arbeiten
An Betrieb A habe ich ein Nachricht geschickt das ich habe mich für den Betrieb B
entschieden
telefonisch waren die leider nicht zu erreichen
Problem jetz Mitte April
kommt meldung an Betrieb B wo ich als nebenjobler arbeite von Knapschafft das ich noch ein nebenjob Ausübe
Ich habe in Betrieb A angerufen
die sagen das sie kümmern sie drum
noch zu erwähnen das ich bei Betrieb
A kein Cent verdient habe
nur 3 Stunden Probearbeit

Mike
MI
Mike

Hallo,
wir haben eine Minijobberin die im Monat Januar kein Verdienst hatte. Jetzt fragt die Mitarbeiterin, ob Sie trotzdem Ihren Beitrag für die Rentenversicherung einzahlen kann. (Der Beitrag würde von den Mindestbeitrag berechnet werden). Wäre dies möglich ?

Josefine
JO
Josefine

Wir haben einen Arbeitnehmer mit der Meldung 34 aufgrund Kurzarbeit zum 28.02.2021 abgemeldet. Nun möchte der geringf. beschäftigte Arbeitnehmer in der Zeit in der er bei uns keinen Verdienst hat, einen weiteren Minijob aufnehmen. Ist das möglich obwohl der Arbeitnehmer noch eine Hauptbeschäftigung hat?

Monika
MO
Monika

Ich habe eine Frage zu folgender Konstellation: Der GFB schließt einen Arbeitsvertrag ab 01.12.2020. Dann fällt im Dezember aber keine Arbeit an. Es wird kein Entgelt gezahlt. Wie ist zu melden, wenn ab 01.01.2021 Entgelt bezogen wird?

Renate
RE
Renate

Hallo,
ich muss einen MJ aufgrund längerer Krankheit abmelden (34). Wann er wieder arbeitsfähig ist, ist noch nicht abzusehen. Wie lange kann ich den MJ mit ’13‘ wieder anmelden? Was wäre, wenn er zB ein Vietel Jahr krank wäre, müsste er dann endgültig abgemeldet und wieder ganz neu angemeldet werden?
Danke für die Auskunft und frdl Grüße

Regina Lehmeyer
RL
Regina Lehmeyer

Hallo!
Ich habe folgenden Fall:
Minijobber in der Gebäudereinigung, länger als 6 Wochen krank.Durch Corona fällt sein Arbeitsplatz weg, da das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat und den Vertrag mit der Reinigungsfirma aufgekündigt hat..
Vorsorglich wurde der MJ nach Ablauf der 6 Wochen Frist, bereits gekündigt, ersatzweise natürlich zum nächst zulässigen Termin.
Sammelt der MJ trotzdem noch Urlaubsansprüche?
Das ist alles etwas verworren und ich benötige da mal Hilfe

Jannik
JA
Jannik

Guten Tag,
Vorneweg schonmal danke für die Antwort.
Es geht darum ob, in der Zeit in der der erste Minijob nicht ausgeübt werden kann, ich einen zweiten ausüben kann und sobald der erste wieder möglich ist, ich dort wieder anfangen kann, natürlich mit Beendigung des zweiten Jobs. In meiner Hauptbeschäftigung habe ich nur kürzere Arbeitszeiten.
Ich hab schon vor der Kurzarbeit in dem angesprochenen ersten Nebenjob gearbeitet, dadurch wird es nicht mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet. Momentan ist dieser erste Nebenjob (Gastro) allerdings nicht möglich und ich würde die Zeit gerne mit einem anderen überbrücken, danach aber wieder in den ersten Job, wenn möglich wieder ohne das das Geld mit dem Kurzarbeits Geld verrechnet wird, darum ging es im wesentlichen.
Mit freundlichen Grüßen

Jannik
JA
Jannik

Guten Tag,
Ich hab einen Nebenjob in der Gastro, dort ist momentan natürlich geschlossen seit mehreren Monaten. Ich gehe davon aus ich wurde auch mit Grund 34 abgemeldet.
Nun hätte ich die Möglichkeit in der Zeit bis zur Öffnung bei einem Lieferdienst etwas dazu zu verdienen, kann ich diesen „zweiten“ Nebenjob ausführen bis ich wieder mit Grund 13 beim bisherigen Betrieb angemeldet werde?
Es geht hauptsächlich darum dass ich momentan in Kurzarbeit bin, voraussichtlich das ganze Jahr, und den Job in der Gastro schon vor der Kurzarbeit ausgeübt habe (keine Verrechnung mit KA-Geld).
Sobald der Betrieb wieder öffnen kann möchte ich natürlich dort wieder Arbeiten, natürlich am besten ohne Verrechnung mit dem KA-Geld.
Mit freundlichen Grüßen

Ina
IN
Ina

Hallo liebes Blog-Team,
wir mussten im Frühjahr alle Minijobber wegen Corona mit Meldung „34“ abmelden. Als wir im Sommer wieder öffnen durften, haben wir zwei Minijobber wieder aktiviert, sie mit „13“ angemeldet. Jetzt kam im November die erneute Schließung des Betriebs, die beiden verbliebenen Mitarbeiter wieder mit „34“ abgemeldet. Dass ich für die im Frühjahr abgemeldeten und nicht wieder angemeldeten MA keine Jahresmeldung abgeben muss, habe ich gelesen. Was mache ich mit den beiden erneut an- und abgemeldeten MA vom Herbst? Hätte ich eine korrigierte Meldung „34“ mit Januar bis November abgeben müssen oder muss ich für die beiden Fälle eine reguläre Jahresmeldung für Januar bis November abgeben? Wie verhält es sich mit dem UVV-Lohnnachweis? Muss der Meldezeitraum für das ganze Jahr gemeldet werden, oder für die tatsächlich gearbeiteten Monate, z.B. Januar bis März?
Ihre Hotline ist derzeit überlastet, deshalb hoffe ich hier auf Ihre Hilfe, um wirklich alles richtig zu machen. Die Fälle konnte ich leider nirgends nachlesen, hoffentlich fürs Jahr 2020 eine Ausnahme….
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Ina

Gabriele Kuhn
GK
Gabriele Kuhn

Meldegrund 34/13
Wenn ich meine 450€ Kräfte wegen Corona mit Meldegrund 34 abgemeldet habe, so ist in der Meldung ja auch der Jahresverdienst bisher angegeben. Sofern in diesem Jahr keine Anmeldung wegen Corona mehr erfolgen kann, ist dann nochmals eine Jahresmeldung für den einzelnen Ma erforderlich?
Mit welchem Meldegrund melde ich einen mit 34 abgemeldeten Ma wieder an, wenn der Zeitraum bis zur Wiederanmeldung die 6-Wochenfrist (Meldegrund 13) überschritten ist?

SimonSen
SI
SimonSen

Hallo liebes Minijob-Zentrale Team!
Wie wäre folgender AN abzumelden?:
– AN ist als Pflegeberater geringfügig beschäftigt (dh. er fährt zu den Versicherten/Patienten nach Hause und berät vor Ort)
– Jetzt aktuell sind diese Hausbesuche (aufgrund von Corona) nicht mehr möglich
– Der Chef übernimmt die Beratungen nun selbst (telefonische Beratungen)
– AN ist also zukünftig ohne Tätigkeit und ohne Entgelt
Ich gehe davon aus, dass mit Meldegrund 34 abgemeldet werden muss.
Aber mit welcher Begründung? Krankheit/ LFZ ist es ja nicht, unbezahlter Urlaub auch nicht, Beschäftigungsverbot nicht.
Danke für Antwort(en)!

Olli
OL
Olli

Hallo miteinander,
muss man bei einem Gärtner (privat/mit Rente) im Winter auch abmelden, weil er witterungsbedingt nicht kommt? Er gibt selbst die Stunden, die er arbeiten möchte, vor.
Beste Grüße

Dani
DA
Dani

Hallo zusammen,
wie muss man vorgehen oder was muss der AN zahlen, wenn der/die geringfügig Beschäftigte keine RV-Befreiung beantragt hat und somit in „Leemonaten“ den Mindestbeitrag (18,6% von 175 €) selber zahlen muss – aber wegen einer Abmeldung mit Grund 34 für z.B. drei Monate keinen Verdienst erhält. Muss er trotzdem den Beitrag zahlen, obwohl durch die Abmeldung das AV ruht?

Anonymous
AN
Anonymous

Die ganze Geschichte mit der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht von geringfügig Beschäftigten ist doch sowieso eine einzige Groteske. Überall wird versucht zu digitalisieren und hier arbeitet man mit Papiervordrucken und bürdet die Verwaltungslast noch dazu den Arbeitgebern auf.

Verena
VE
Verena

Gilt diese Regelung auch für Minijobs im Privathaushalt? Grundsätzlich wäre es bei den Blogbeiträgen sehr hilfreich, wenn immer konkret benannt wird, ob der Inhalte für gewerbliche Minijobs und/oder Minijobs im Privathaushalt gilt.

Anonymous
AN
Anonymous

Hallo … wie/was muss ich melden:
Von Mitte März bis Anfang Juli durften wir aufgrund der Corona-Vorschriften unsere Fahrdienstleistungen nicht ausführen. Unsere Aushilfsfahrer werden nach tatsächlichen Stunden bezahlt und stehen seit Mitte März quasi auf Abruf. Zuletzt haben sie für März Aushilfslohn erhalten. Muss ich sie mit Grund 34 abmelden, obwohl sie auf Abruf stehen? Wenn ja, wäre eine Sofortmeldung bei Arbeitsaufnahme ja nicht nötig, den arbeitsrechtlich besteht der Vertrag ja noch?!? Dann nur mit Grund 13 wieder anmelden?Ich habe die letzten Monate stets eine „Null“ an die Knappschaft gemeldet.

Armin
AR
Armin

hallo, wie ist zu verfahren: Ein Minijobber im Verein erhält lt. einer Vereinbarung z.B. monatlich 200,– Euro – ein Anspruch besteht also. Auf die vereinbarte Zahlung, da er auf Grund Vorona-Vorgaben nicht arbeiten kann, verzichtet er in der „schwierigen Zeit“ dann allerdings auch für 2-3 Monate. Ist hier dennoch was zu melden ( Meldegrund 34 !! und dann wieder 13 ) oder läuft die damalige Meldung der Person normal weiter?

Werner Meinke
WM
Werner Meinke

In einem Kommentar habe ich gelesen, dass nach einer Unterbrechungsmeldung „34“ bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, auch in Entsendeberufen, keine erneute Sofortmeldung erforderlich ist. Können Sie mir zu einen dazu eine gesicherte Quelle nennen und wie verhält sich das, wenn unser System (warum auch immer) die Unterbrechung mit dem Grund „30“ meldet?

Anonymous
AN
Anonymous

Folgender Sachstand: 1. Arbeitslosengeldbezieher:gemeldet bei der Agentur für Arbeit, Krankschreibung Juli bis Ende August 2020, dazu 2. während der Arbeitslosenzeit Minijob über 165 Euro – dieser kann wegen Krankheit nicht ausgeführt werden. Was muss der Arbeitgeber tun?

Jörg
Jörg

Hallo! Eine Minijobberin war lange krank, es wurde eine Meldung mit Grund 34 erstellt, nach fast einem Jahr schied sie, ohne die Arbeit wieder aufzunehmen, aus! Bleibt es dann bei der damaligen Abmeldung (34)? Oder muss sie noch „endgültig“ abgemeldet werden??

G. N.
GN
G. N.

Ich habe eine Arbeitnehmerin zu Beginn der Corona-Krise angestellt (geringfügig), damit diese sich etwas dazu verdienen kann, weil sie in ihrer bisherigen Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit musste. Entlohnt wird nach Stunden. Wenn sie Zeit hat kann sie mitarbeiten, wenn nicht, bestehe ich nicht auf eine Arbeitsleistung, weil das dem Charakter des Arbeitsverhältnisses widerspricht. Im Juni hatte die Arbeitnehmerin nun erstmals keine Stunden, weil der Hauptarbeitgeber sie wieder voll braucht. Das kann sich aber jederzeit wieder ändern. Ist hier eine Abmeldung erforderlich und wie ist es mit der RV-Erklärung, wenn sie im nächsten oder übernächsten Monat wieder mitarbeitet? Gibt es hier eine möglichst unbürokratisch Lösung?