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Minijob-Arbeitgeber werden an fehlende Meldung zur Sozialversicherung erinnert

Mit der sogenannten Vollständigkeitskontrolle informiert die Minijob-Zentrale die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern jährlich über fehlende Meldungen zur Sozialversicherung.

Meldung zur Sozialversicherung

Mit der Meldung zur Sozialversicherung erstellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigten eine individuelle und namensbezogene Meldung. Das gilt auch für Minijobs. Hier geht die Meldung an die Minijob-Zentrale. Die Meldedaten sind insbesondere für das persönliche Rentenkonto der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wichtig. Damit es hier keine Lücken im Versicherungsverlauf der Minijobberin oder des Minijobbers gibt, prüft die Minijob-Zentrale jährlich die Vollständigkeit der Meldungen zur Sozialversicherung für das Vorjahr.

Vollständigkeitskontrolle für das zurückliegende Jahr

Mitte des Jahres startet unsere Vollständigkeitskontrolle für das zurückliegende Jahr. Wir informieren die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für welche Arbeitnehmer mindestens eine Meldung fehlt.

Hierzu zählt zum Beispiel auch die Jahresmeldung oder eine Abmeldung aus dem Vorjahr. Zudem weisen wir auf fehlende Unterbrechungsmeldungen hin. Diese sind notwendig, wenn ein Beschäftigungsverhältnis beispielweise durch Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, Elternzeit, Streik, unbezahlten Urlaub oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld unterbrochen wurde.

Fehlende Meldungen bitte einreichen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Rahmen der Vollständigkeitskontrolle von uns angeschrieben werden, müssen die fehlenden Meldungen nachholen und uns elektronisch übermitteln. Dafür können sie auch das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe  nutzen.

Wichtig: Beschäftigte mit einem Minijob mit Verdienstgrenze erwerben Anwartschaftszeiten für ihr Rentenkonto. Solange die fehlende Meldung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber nicht übermittelt wurde, entsteht eine Lücke im Rentenversicherungsverlauf des Minijobbers.

Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angeforderte Meldung laut seinem System bereits vorgenommen, ohne dass diese bei der Minijob-Zentrale eingegangen und verarbeitet wurde, kann er die fehlende Meldung per Post, Fax oder E-Mail zusenden.

Beitragsnachweis ersetzt keine Meldung zur Sozialversicherung

Manche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verwechseln die Beitragsnachweise mit den Meldungen zur Sozialversicherung. Mit dem Beitragsnachweis teilen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur die Höhe der Abgaben zur Sozialversicherung für alle Beschäftigten ihres Betriebes mit. Die Meldungen zur Sozialversicherung hingegen beinhalten Angaben über einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Minijobber sollten Angaben des Arbeitgebers prüfen

Für die Minijobberin oder den Minijobber ist wichtig, welches Arbeitsentgelt der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale gemeldet hat. Deshalb wird ihm von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber jeweils ein Beleg über die gemeldeten Daten ausgehändigt. Diesen sollte er kontrollieren, Unrichtigkeiten gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber klären und mindestens so lange aufbewahren, bis die gemeldeten Zeiträume und Arbeitsentgelte im nächsten Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers aufgeführt werden.

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Reinhard Weinert
RW
Reinhard Weinert

Minijobber.
Bechäftigt seit 2011 im Fahrdiest, immer noch im Dienst als Fahrer für schwerbehinderte Kinder..
Bis zum heutigem Tage bekomme ich nur die Hälfte meines Gehalts ausbezahlt.
Beispiel. Laut Berechnung für das Jahr 2016 / 4.62 € 10 Stundenwoche = 200€
2017 / 8.84 € 10 Stundenwoche = 240€
Kein Mindestlohn, Rentner seit 2017 seit 08.08.2022 Vollrentner
Was ist hier falsch!
Dieser Job ist eine Ausschreibung der Stadt.