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Beamte und Minijob – Das gilt für die Nebentätigkeit

Als Beamter einen Minijob ausüben - geht das? In diesem Beitrag fassen wir die Besonderheiten für Beamte und Beamtinnen mit einer Nebentätigkeit zusammen.

zuletzt aktualisiert am 2. Januar 2024

Egal ob als Trainer im Sportverein, zur Unterstützung in der Gastronomie oder als lokale Stadtführerin – auch Beamtinnen und Beamte können einen Minijob ausüben. Welche Regeln für den Nebenjob zu beachten sind, welche Beiträge anfallen und ob auch neben der Pension etwas hinzuverdient werden darf, erklären wir in diesem Beitrag.

Wie viel dürfen Beamte nebenbei verdienen?

Beamtinnen und Beamte dürfen nur bis zu einer bestimmten Obergrenze im Nebenjob hinzuverdienen. Diese Grenze ist in der Regel von der aktuellen Besoldung abhängig.

Die Verdienstgrenze für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist zum Beispiel im Bundesbeamtengesetz geregelt. Für Beamtinnen und Beamte der Länder sind die Verdienstgrenzen für eine Nebentätigkeit in den entsprechenden Gesetzen oder Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes zu finden. Nähere Informationen dazu gibt es beim zuständigen Dienstherrn.

Soll die Nebentätigkeit als Minijob ausgeübt werden, darf der monatliche Verdienst die allgemeine Verdienstgrenze eines Minijobs nicht übersteigen. Diese liegt aktuell bei durchschnittlich 538 Euro im Monat.

Weitere Informationen zum Thema Minijob mit Verdienstgrenze finden Sie in unserem Magazin-Artikel Minijob mit Verdienstgrenze – Was zählt alles zum Verdienst

Sind für den Minijob eines Beamten Beiträge zu zahlen?

Für die Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Minijobber auch. Grundsätzlich fallen für alle Minijobber Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen den für einen Minijob üblichen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Ist die Beamtin oder der Beamte privat krankenversichert, was sehr häufig der Fall ist, müssen Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht zahlen. Das gilt übrigens – unabhängig ob Beamtin oder Beamter – auch für alle anderen Beschäftigten, die privat krankenversichert sind. Die Beamtin oder der Beamte selbst zahlen in jedem Fall niemals Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Minijob.

Anders ist es in der Rentenversicherung. Hier gilt für den Minijob die sogenannte gesetzliche Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall zahlt nicht nur die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, sondern auch die Beamtin oder der Beamte einen Eigenanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes aus dem Nebenjob. In dem Minijob können sich Beamte, wie alle Arbeitnehmer, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen dann keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Allgemeine Informationen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können Sie  hier nachlesen.

Nähere Informationen zu diesen und allen weiteren Abgaben finden Sie hier  auf unserer Internetseite. Nutzen Sie für Ihre Fragen zum Thema „Beamte und Minijob“ auch gerne unseren Kommentarbereich unter diesem Artikel.

Wird der Minijob des Beamten versteuert?

Ja, auch für das Einkommen aus einem Minijob müssen Steuern gezahlt werden. Bei Minijobs mit Verdienstgrenze gibt es zwei unterschiedliche Wege, das Einkommen zu versteuern: Entweder durch die Zahlung der sogenannten einheitlichen Pauschsteuer oder individuell über die Lohnsteuerkarte. In der Regel legen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einvernehmlich mit dem Beschäftigten fest, welche Form der Versteuerung für die Nebentätigkeit genutzt wird.

Bei der Pauschalversteuerung werden zwei Prozent des Verdienstes direkt an die Minijob-Zentrale abgeführt. Diese Variante wird bei den meisten Minijobs genutzt, weil sie einfach und unbürokratisch ist.

Die Abführung der individuellen Versteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen der Minijobberin oder des Minijobbers erfolgt hingegen an das zuständige Finanzamt.

Hier gibt es weitere Infos zu den Steuern beim Minijob mit Verdienstgrenze.

Wie viele Minijobs dürfen Beamte ausüben?

Generell gilt: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann normalerweise nur ein Minijob ausgeübt werden. Für Beamtinnen und Beamte gilt diese Regelung aber nicht.

Das Beamtenverhältnis ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Daher können Beamtinnen und Beamte nebenbei mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Der Gesamtverdienst aus allen Minijobs darf zusammengerechnet die Grenze von insgesamt 538 Euro im Monat jedoch nicht übersteigen.

Beamte und kurzfristiger Minijob – geht das auch?

Neben einem Minijob mit Verdienstgrenze können Beamtinnen und Beamte auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr darf dabei nicht überschritten werden. Hier gelten dann die üblichen Abgaben und auch die entsprechende Versteuerung des Verdienstes im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung.

Weitere Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung können Sie unserer Internetseite entnehmen.

Dürfen Beamte auch neben der Pension etwas hinzuverdienen?

Beamtinnen und Beamte im Ruhestand können nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze anrechnungsfrei im Nebenjob hinzuverdienen. Bei einem Überschreiten der Höchstgrenze wird die Pension eventuell gekürzt.

Nähere Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite. Für Antworten auf weitere Fragen empfehlen wir Beamtinnen und Beamten, sich an ihren Dienstherrn zu wenden.

Müssen Beamte sich den Minijob genehmigen lassen? 

Bevor Beamtinnen und Beamte eine Nebentätigkeit ausüben, müssen sie die Genehmigung ihres Dienstherrn einholen.

Die Entscheidung über die Genehmigung der Nebentätigkeit ist an gesetzlich festgelegte Voraussetzungen gebunden.

Generell ist es sinnvoll, dass sich Beamtinnen und Beamte vorab direkt an den Dienstherrn wenden.

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Philipp Köcke
PK
Philipp Köcke

Guten Abend, bei der Lohnabrechnung eines Pensionärs auf Minijob-Basis sind wir gerade ins Grübeln gekommen. Dieser ist gemäß vorliegendem Nachweis bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert. Wir sind zunächst von einer privaten Krankenkasse ausgegangen (so hat es der Arbeitnehmer auch im Personalfragebogen ausgefüllt) – also kein KV-Pauschalbeitrag.

Nun steht in dem nachfolgenden Urteil (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190020639), dass diese Krankenkasse weder gesetzlich noch privat sei. Ist somit doch ein KV-Pauschalbeitrag abzuführen?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Daniel Schuh
DS
Daniel Schuh

Ich mache derzeit das duale Studium und bin Beamte auf widerruf. Darf ich dann jetzt einen Minijob in der Tankstelle mit maximal 538€ im Monat ausüben?
Mir wurde gesagt, das geht, sofern die WÖCHENTLICHE ARBEITSZEIT im Minijob maximal 1/5 der regulären Stunden ist.
Das wären dann 8h/Woche maximal…?!
Und nur diese 8h würden zählen.
MUSS ich mich da zwingend dran halten oder gibt es auch andere Möglichkeiten?!

Stundenlohn hätte ich von 12,50€.

Da gibt es so viele Einzelheiten, ich blicke nicht durch.
Vielen dank!

Michael Majchszak
MM
Michael Majchszak

Wie ist ein Mitarbeiter steuer- und sv-rechtlich einzustufen, wenn er Beamtenversorgung LSA (kein Beamter im eigentlichen Sinn und kein Pensionär, es wird explizit von Beamtenversorgung durch das Land Sachsen Anhalt gesprochen) bekommt und einen Minijob mit max. 538,00 € Verdienst im Monat aufnehmen möchte? Welche Steuerklasse findet Anwendung, unter welcher SV-Schlüsselung wird er angelegt und wird er bei dem Arbeitgeber mit der geringfügigen Beschäftigung als Haupt- oder Nebenbeschäftigung geführt?
Vielen Dank.

Starz, Stefan
SS
Starz, Stefan

Ich möchte als Beamter in RLP einen Minijob auf 538 Euro Basis beginnen. Da es sich um eine Übungsleitertätigkeit handelt darf ich monatlich 250 Euro zusätzlich dazu verdienen. Würde somit auf 788 Euro steuerfrei im Monat kommen.
Ist das richtig so? Was muss ich darüber hinaus beachten?

Walter Ignaschewsk...
WI
Walter Ignaschewsk...

Guten Morgen, bin seit 7 Jahren Pensionär und gebe Biologie Unterricht in der PflegeAkademie bisher mit der Übungsleiterpauschale von 3000€.
Dieses Jahr muss ich Steuern bezahlen, weil ich 5000€ verdient habe. Jetzt gebe ich noch Erdkunde. Gibt es eine andere Möglichkeit, um weniger Steuern zu zahlen? 70 Tage Verdienst. Da ich Juli/August nicht arbeite, kommt ein Minijob nicht in Frage. Wo kann ich mich DARÜBER mehr informieren? 🤔 Finanzamt? Mfg

Doro Oertel
DO
Doro Oertel

Hallo, ich bin Beamtin in der Mindestversorgung mit derzeit einem Minijob von 400 €. Ich hätte die Möglichkeit einen zweiten Minijob in Höhe von 520 € anzunehmen. Laut Dienstherren darf ich 1675 € brutto pro Monat dazu verdienen ohne Kürzung meiner Pension. Was aber passiert mit den zwei Minijobs,
wie werden sie versteuert und wo muss ich sie melden? Ich finde dazu wiedersprüchliche Aussagen im Internet. Mal heißt es beide Minijobs werden zusammen versteuert, mal heißt es der erste Minijob bleibt unverändert der zweite wird entweder mit Steurklasse 6 versteuert oder mit meinen Steuermerkmalen der Beamtenpension. Vieleicht kann mir jemand die Richtige Antwort dazu geben. Danke!

Walter Bachhuber
WB
Walter Bachhuber

Bei Ihren Erläuterungen beziehen Sie sich nur auf den einen Minijob mit Verdienstgrenze. Wie sieht es bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit einem Verdienst über dem derzeitigen Limit von 520 Euro aus? Welche Abgaben sind hier vom Arbeitgeber zu entrichten? Entfallen hier z.B. Sozialabgaben wenn es sich um einen Versorgungsempfänger (Erreichen einer Altersgrenze) aus?

Sebastian Niederre...
SN
Sebastian Niederre...

Es tut mir leid. Ich habe nach den ersten 3 Teilbeiträgen aufgehört zu lesen, weil dieses Gegendere unerträglich ist.

Heike Bolik
HB
Heike Bolik

Uns fehlen in den Ausführungen noch konkrete Äußerungen zu folgenden Bereichen:

  • welche Unterlagen muss der Arbeitgeber zu seinen Unterlagen nehmen, um bei einer Prüfung durch die Dt. Rentenversicherung einen ausreichenden Nachweis darüber zu haben, das für einen Beamten keine Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen sind
  • wie ist die KV-Pflicht von Mitarbeitern zu bewerten, die sich im Hauptjob in einem „beamtenähnlichen“ Beschäftigungsverhältnis (z. B. Richter) befinden und zusätzlich einen Minijob aufnehmen wollen? Gibt es generelle Kriterien „Beihilfeberechtigte“, zu denen ja auch Personen gehören können, die zwar nicht Beamte sind, aber vielleicht dennoch einen Sonderstatus haben, der auch in irgendeiner Form nachzuweisen wäre.