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Deutschlandticket: Vorteile für Arbeitgeber und Minijobber

Das Deutschlandticket ist eine kostengünstige Möglichkeit, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen. Aber wie sieht es aus, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieses Ticket bezuschussen oder sogar komplett finanzieren? Hat das Auswirkungen auf die monatliche Verdienstgrenze im Minijob? In diesem Artikel klären wir über dieses Thema auf.

Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket

Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein – vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte:

  • Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat.
  • Es ermöglicht die Nutzung aller öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland.
  • Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden.
  • Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) für ihre Mitarbeiter zu erhalten. Dafür müssen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten – also mindestens 14,50 Euro.
  • Alternativ können Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten

Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus?

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Zuschüsse und Verdienstgrenze – worauf ist zu achten?

Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag – also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen.

Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen?

Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

✔️ Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt.

✔️ Die Zahlung des Zuschusses – entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss – erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst.

✔️ Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt.

Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden.

Steuerfrei gleich Beitragsfrei?

Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet:

  • Der Zuschuss zählt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden.
  • Bei der Berechnung der Abgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets nicht berücksichtigen. Es fallen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch die Umlagen U1 und U2 oder die Insolvenzgeldumlage müssen nicht gezahlt werden.

Wichtig zu beachten:

Die Steuerfreiheit entfällt, wenn das Deutschlandticket durch Umwandlung eines Teils des Verdienstes finanziert wird – der Zuschuss muss zwingend zusätzlich zum laufenden Verdienst gezahlt werden.

So funktioniert das Jobticket in der Praxis

In einem Betrieb verdienen Minijobber 556 Euro im Monat – also genau den zulässigen Höchstbetrag . Der Arbeitgeber stellt zusätzlich das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung. Er leistet einen Zuschuss von 30 Euro monatlich.

  • Monatlicher Verdienst: 556 Euro
  • Monatlicher Zuschuss zum Ticket: 30 Euro
  • Gesamtbetrag: 586 Euro

Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, weil er die Kosten für das Deutschlandticket nicht übersteigt, bleibt die Minijob-Grenze von 556 Euro unberührt. Der Minijob bleibt bestehen und der Arbeitgeber muss keine zusätzlichen Sozialabgaben zahlen.

Vorteile für Minijobber und Arbeitgeber

Für Minijobber:

✔️ Zusätzliche Unterstützung für Fahrtkosten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.

✔️ Steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung vom Arbeitgeber.

✔️ Günstige und unkomplizierte Nutzung des ÖPNV deutschlandweit.

Für Arbeitgeber:

✔️ Attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung.

✔️ Einsparungen durch Steuer- und Abgabenfreiheit.

✔️ Positive Wirkung auf das Betriebsklima und nachhaltige Mobilität.

Fazit: Deutschlandticket als attraktive Zusatzleistung

Das Deutschlandticket kann eine sinnvolle Ergänzung für Minijobberinnen und Minijobber sein – besonders, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Solange dieser zusätzlich gezahlt wird, bleibt er steuer- und sozialabgabenfrei und hat keine Auswirkungen auf die Verdienstgrenze. Arbeitgeber profitieren ebenfalls, da sie eine attraktive Zusatzleistung bieten können, ohne zusätzliche Abgaben zu leisten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie im Fragen- und Antworten-Katalog der Bundesregierung oder auf der Internetseite von Verkehrsunternehmen bzw. -verbunden.

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12 Kommentare

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RB
Regina Bachmann

Nachträgliche Gewährung Kostenübernahme des Deutschlandtickets für angestellten Minijobber zusätzlich zum laufenden Minijobentgelt nach Ablauf 6 Monaten: Ist die Nachzahlung für Mai 2025 bis Oktober 2025 steuer- und sozialversicherungsfrei? => Unschädlich bzgl. der Minijobentgeltsgrenze?

TP
Thomas Petrovic

Wenn eine Mitarbeiterin 556€ Minijob macht aber Aufstockung vom Amt bekommt werden ihr dann die 30 € angerechnet 😊
Vielen Dank

SA
Stefan Andrae

Ist es tatsächlich so, dass das Deutschland-Ticket ab Januar 2025 in Höhe von 58,00 Euro zusätzlich zum mit der 2%-igen Pauschalsteuer belegten Lohn als geringfügig Beschäftigter steuer- und abgabenfrei ausgezahlt werden darf?
Wir haben da Zweifel daran, Ihr Beispiel zum Deutschland-Ticket greift hier zu kurz:

Eigentlich soll im Normalfall der steuerfreie Bezug von 58,00 Euro für das Deutschland-Ticket in die Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers eingetragen werden. Da der geringfügig Beschäftigte, für den die 2 %ige Pauschalsteuer an die Mini-Job-Zentrale abgeführt wird, keine Werbungskosten erklärt, entfällt die Anrechnung des steuerfreien Vorteils aus dem Deutschlandticket auf die Entfernungspauschale (= tatsächlich gefahrene KM Whng-Arbeitsstätte).

Meine Meinung hierzu:
Der Arbeitgeber könnte das Deutschlandticket bis zu einem Betrag von 50 Euro bezuschussen, ohne dass der Status des Mini-Jobbers gefährdet wird. Der übersteigende Betrag müsste vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, um die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Alternativ kann der Zuschuss pauschal mit 25 % versteuert werden, was dann keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht bzw. den Status als „Mini-Jobber“ des Arbeitnehmers hat.

Die Darstellung auf Ihrer Internet-Seite halte ich nach der Erhöhung für stark verkürzt und auch für fraglich.
Man müsste doch darauf hinweisen, dass wenn der Arbeitgeber die vollen 58,00 Euro für das Deutschland-Ticket übernimmt, eigentlich nur die Möglichkeit bliebe, diesen Betrag der 25 %-igen pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen.

Das Auszahlen der vollen 58,00 Euro ist meiner Meinung nach äußerst gefährlich, da dann im Falle der Sozialversicherungsprüfungen für manchen „Mini-Jobber“ der Status als „geringfügig Beschäftigter“ verloren ginge, wenn die 25 %-ige Pauschalsteuer nicht abgeführt wurde. Sehe ich das so richtig?

MS
Martina S.

Setzt der sv- und steuerfreie Zuschuss zum Deutschlandticket durch den Minijob-Arbeitgeber, voraus, dass es sich um die einzige Tätigkeit – oder den Hauptarbeitgeber handelt ?
Oder kann ich auch in einem anderen Betrieb, eine SV-pflichtige Beschäftigung haben und im Minijob den Zuschuss zusätzlich zum vollen Minijobentgelt erhalten ?
– –
Muss das Jobticket oder eine Kopie der Bankbelastung als Nachweis des tatsächlichen Bezuges des Tickets – jeden Monat in die Gehaltsunterlagen genommen werden ? Bzw wie weist mein Arbeitgeber den tatsächlichen Kauf des Tickets nach, so dass es bei der Sozialversicherungsprüfung keine Probleme gibt ?