Lächelnde junge Frau schaut in die Ferne, während sie im Imbisswagen in der Stadt steht

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Kurzfristiger Minijob nach Schulabschluss: Darauf kommt es an

Nach dem Schulabschluss nutzen viele Schülerinnen und Schüler die Zeit für einen kurzfristigen Minijob. Dieser eignet sich besonders gut, um in der Zeit bis zum Start des Studiums, der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes etwas Geld zu verdienen. Unter welchen Voraussetzungen ein kurzfristiger Minijob für Schulabgängerinnen und Schulabgänger möglich ist, erklären wir in unserem Magazin-Artikel.

Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor?

Ein kurzfristiger Minijob ist von Beginn an befristet. Er darf im Kalenderjahr höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei zunächst keine Rolle.

Hinweis:

Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 längere Zeitgrenzen. Dort sind bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage möglich. Weitere Informationen dazu enthält unser Magazin-Artikel „Landwirtschaft: Änderungen bei kurzfristigen Minijobs ab 2026“.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist aber nur dann ein Minijob, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

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Wie prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Berufsmäßigkeit prüfen, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst die Minijob-Grenze übersteigt. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro im Monat. Bei einer berufsmäßigen Beschäftigung liegt kein kurzfristiger Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Berufsmäßigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich bei Schülerinnen und Schülern anhand ihrer beruflichen Pläne nach dem Schulabschluss beurteilen. Auch weitere Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr können hierbei relevant werden.

Weitere Unterstützung bei der Beurteilung bietet der Magazin-Beitrag „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“ oder auch die „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“.

Keine Berufsmäßigkeit vor Studium oder Fachschule

Beginnt nach dem Schulabschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung, liegt während einer kurzfristigen Beschäftigung in der Regel keine Berufsmäßigkeit vor.

Das gilt auch, wenn vor dem Studium ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird.

Beispiel:

Eine Schülerin beendet im Juni die Schule und beginnt im Oktober ein Studium an einer Hochschule. Die Zeit dazwischen nutzt sie, um in einem Café zu arbeiten. Ihre Beschäftigung ist von Juli bis September befristet. Sie verdient monatlich 700 Euro und war im laufenden Kalenderjahr bisher nicht kurzfristig beschäftigt.

Da die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate begrenzt ist und die Schülerin anschließend ein Studium aufnimmt, liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Der kurzfristige Minijob ist daher möglich.

Berufsmäßigkeit zwischen Schulende und Erwerbstätigkeit

Anders ist es, wenn nach dem Schulabschluss eine der folgenden Tätigkeiten beginnt:

  • Berufsausbildung
  • versicherungspflichtige Beschäftigung
  • duales Studium
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Freiwilliges Soziales Jahr oder vergleichbarer Freiwilligendienst
  • Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit
  • Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter
  • freiwilliger Wehrdienst

Liegt der Verdienst der kurzfristigen Beschäftigung durchschnittlich über 603 Euro im Monat, ist in diesen Fällen Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.

Was gilt, wenn die Zukunft nach der Schule noch offen ist?

Nicht immer steht direkt nach dem Schulabschluss fest, wie es weitergeht. Manche Schulabgängerinnen und Schulabgänger warten noch auf eine Studienzusage, suchen einen Ausbildungsplatz oder nutzen die Zeit zur Orientierung.

In solchen Fällen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Angaben die beschäftigte Person zu ihren weiteren Plänen macht. Wichtig ist zum Beispiel, ob ein Studium, eine Ausbildung, ein Freiwilligendienst oder eine andere Beschäftigung geplant ist.

Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die sich zu Beginn der Beschäftigung noch nicht entschieden haben, ob sie ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, gelten in der Regel nicht als berufsmäßig tätig. Voraussetzung ist, dass sie nicht bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind. Diesen Status sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung dokumentieren.

Welche Angaben sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dokumentieren?

Vor Beginn der Beschäftigung sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Beginn und Ende der Beschäftigung
  • geplante Arbeitstage
  • durchschnittlicher monatlicher Verdienst
  • weitere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr
  • Anschlussplan nach dem Schulabschluss
  • vorhandene Nachweise, zum Beispiel Studienzusage, Ausbildungsvertrag oder Bestätigung über einen Freiwilligendienst
  • Erklärung der beschäftigten Person zu weiteren Beschäftigungen

Die Minijob-Zentrale bietet dafür einen Personalfragebogen an.

Entscheidungshilfe: Was gilt nach dem Schulabschluss?

Tätigkeit nach der Schule Berufsmäßigkeit bei Verdienst über 603 Euro?
Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Regel keine Berufsmäßigkeit
Fachschulausbildung in der Regel keine Berufsmäßigkeit
vorgeschriebenes Praktikum vor dem Studium in der Regel keine Berufsmäßigkeit
Berufsausbildung Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor
duales Studium Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor
Bundesfreiwilligendienst, FSJ oder vergleichbarer Freiwilligendienst Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor
Zukunft noch offen Einzelfall prüfen und dokumentieren

Häufige Fragen zum kurzfristigen Minijob nach dem Schulabschluss

Fazit

Ein kurzfristiger Minijob kann für Schulabgängerinnen und Schulabgänger eine gute Möglichkeit sein, die Zeit nach dem Schulabschluss zu überbrücken. Besonders unkompliziert ist die Beurteilung, wenn anschließend zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnt.

Beginnt nach der Schule jedoch eine Ausbildung, ein duales Studium, ein Freiwilligendienst oder eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber genau hinsehen. Liegt der Verdienst der zu beurteilenden Beschäftigung über 603 Euro monatlich, ist diese in der Regel berufsmäßig und damit kein kurzfristiger Minijob.

Hilfe und Kontakt

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18 Kommentare

guest
GB
Gabriele Bauer

Wir haben im Unternehmen von Januar bis April einen Abiturienten als kurzfristig Beschäftigten gelegentlich beschäftigt. Im Juni beendet er die Schule mit Abitur und möchte in den Sommerferien (Juli u. August) im Unternehmen arbeiten. Er beginnt im September eine Ausbildung. Müssen wir ihn ab Juli als Minijobber (nicht über 306,00 € im Monat) anmelden oder wäre eine kurzfristige Beschäftigung für die zwei Monate noch möglich?

IV
Ina Venker

Hallo liebes Team der Minijob-Zentrale,
eine volljährige Person möchte für 3 Wochen bei uns eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen. Auf unserer Checkliste (nach Ihrem Muster) wird angegeben: vor und nach der Beschäftigung bei uns ist die Person im „work und travel“ tätig. Wie fällt in diesem Beispiel die Prüfung der Berufsmäßigkeit aus?

Führt hier das Arbeiten im Ausland dazu, dass es sich auch bei uns um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt? Oder ist das „work and travel“ die Hauptbeschäftigung und ein Ferienjob bei uns daher auf jeden Fall kurzfristig abrechenbar?

Viele Grüße
Ina Venker

KP
Karl-Heinz Platz

Ich bin so froh dass, das alles so kompliziert ist. Weiter so lasst den Amtsschimmel wiehernd kalloppieren.
Wann kommt der Bürokratie Abbau ich denke nie es wird immer noch drauf gesattelt.

DR
Dana Reißmann

Ursprünglich wollte mein Sohn studieren. Er hat aber leider das Fachabi nicht bestanden. Jetzt möchte er gerne eine Ausbildung anfangen. Er hat aber noch keine Ahnung in welche Richtung. Wir wollen ihn bei der Agentur als ausbildungssuchend melden, um noch das Kindergeld zu erhalten. Er arbeitet seit Februar kurzfristig. Ist das nun überhaupt noch sv-frei möglich oder was sind die Konsequenzen?

JB
Judith Brandt

Frau D. beendet zum 30.06. die schulische Ausbildung zur Erzieherin und möchte vom 01.07. bis 16.07. in einer anderen Kita (auch in unserem Zuständigkeitsbereich) arbeiten. Danach kann sie in der Kita nicht weiter beschäftigt werden, da dort die Sommerschließzeit beginnt. Ab dem 11.08. beginnt Frau D. ihr Auslandsjahr in Australien als Au-Pair. Kann ich sie als kurzfristig Beschäftigte vom 01.07. bis 16.07. abrechnen? Der Verdienst wird bei ca. 1.400 € für 12 Arbeitstage liegen (6 Std. pro Tag, 20,67 € pro Stunde).

LB
Lorenz Boll

Ich bin Renter arbeitet auf minijobbasis in der Landwirtschaft. Darf ich für 90 Tage auf Minijobbasis beim gleichen Landwirt arbeiten und mehr als 603 Euro Sozialversicherungs frei verdienen?

AW
Andrea Wi

Ergänzung:

Zukunft noch offen – Einzelfall prüfen und dokumentieren ?
Dies ist dann eine ziemliche Auslegungssache des Prüfers oder reicht die Bescheinigung, dass die Person sozusagen eine Haushaltsunterstützung bei den Eltern ist und von Ihnen unterstützt wird?

Danke.

AW
Andrea Wi

Wir haben immer wieder Anfragen von Schulabgängern,

1. die nach dem Abschluss für 2 – 3 Monate arbeiten möchten, um dann ins Ausland zu fahren, um sich zu orientieren.
2. die nichts machen und die Eltern sie dabei unterstützen, da sie sich erst orientieren müssen
3. die vom Ausland zurück kommen und sich noch nicht orientiert haben.

Alle berufsmäßig? zu 2. finde ich bei der Prüfung den Hinweis, dass wenn er von den Eltern unterstützt wird, ist die kurzfristige Möglichkeit gegeben.
Wie lange ist man überhaupt im Status Schulabgänger?
Wenn ich die Situation 3 habe und er lebt nach dem Auslandsaufenthalt noch immer von den Eltern?

Danke für eine Rückmeldung

AB
Annette Bartels

Super verständlich erklärt! Vielen Dank.