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Landwirtschaft: Änderungen bei kurzfristigen Minijobs ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es Änderungen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft. Kurzfristige Minijobberinnen und Minijobber in landwirtschaftlichen Betrieben können nun länger tätig sein. Hier erklären wir die wichtigsten Neuerungen und was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte beachten müssen.

Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft dauern?

Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung für bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Ab Januar 2026 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ausgeweitet. Die verlängerten Zeitgrenzen sollen dazu dienen, die Personalsituation zum Beispiel in der Erntezeit zu verbessern.

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Welche Arbeitgeber profitieren von der Ausweitung der Zeitgrenzen?

Die neue Regelung betrifft ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der aktuellen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Folgende Wirtschaftszweige fallen darunter:

  • Anbau ein- und zweijähriger Pflanzen
  • Anbau mehrjähriger Pflanzen
  • Betrieb von Baumschulen und Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
  • Tierhaltung
  • Gemischte Landwirtschaft
  • Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen und nach der Ernte anfallende Tätigkeiten

Was gilt für sogenannte Mischbetriebe?

Als Mischbetriebe werden Betriebe bezeichnet, die nicht ausschließlich in einem Wirtschaftsbereich tätig sind. Sind landwirtschaftliche Betriebe nicht ausschließlich in den oben genannten Wirtschaftsbereichen tätig, kommt es für die Frage, ob die erweiterten Zeitgrenzen gelten, auf den Schwerpunkt des Betriebes an. Dieser wird über die Anzahl der Beschäftigten definiert.

Für Mischbetriebe gilt:

  • Ist die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. Dann profitieren alle kurzfristig Beschäftigten von den erweiterten Zeitgrenzen.
  • Anderenfalls zählt der Mischbetrieb nicht als landwirtschaftlicher Betrieb und die üblichen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen finden Anwendung. Dies gilt dann auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die tatsächlich landwirtschaftliche Arbeiten erledigen.

Die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Regelung obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufgabe, die Versicherungspflicht seiner Mitarbeitenden zu klären und sie den Sozialversicherungsträgern korrekt zu melden.

Worauf müssen Landwirte ab 2026 achten?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob ihr Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen ist. Falls ja, gelten für kurzfristige Beschäftigungen die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Überprüfung der Zeitgrenzen bei mehren kurzfristigen Beschäftigungen

Bisher waren bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage maßgebend.

Ab 2026 gilt für landwirtschaftliche Betriebe eine Dauer von 15 Wochen (105 Kalendertagen) oder 90 Arbeitstagen.

Beispiel

Eine Hausfrau nimmt am 2. Juli eine Beschäftigung als Erntehelferin in einem landwirtschaftlichen Betrieb auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 8. September befristet. Sie soll sechs Arbeits­tage in der Woche umfassen.

Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr vom 2. Januar bis zum 10. Februar bereits kurzfristig im Einzelhandel beschäftigt (5-Tage Woche).

Für die Beurteilung der Beschäftigung in der Landwirtschaft müssen die Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und geprüft werden, ob die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten werden. Es gelten jetzt die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen (105 Kalendertagen) oder 90 Arbeitstagen.

Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:

Vorbeschäftigung: 02.01. – 10.02. 40 Kalendertage/28 Arbeitstage

Aktuelle Beschäftigung: 02.07. – 08.09. 68 Kalendertage/59 Arbeitstage

Die Beschäftigung der Hausfrau dauerte im Kalenderjahr insgesamt

  • 108 Kalendertage (40 Tage aus der Vorbeschäftigung und 68 Tage aus der aktuellen Beschäftigung) oder
  • 87 Arbeitstage (28 Arbeitstage aus der Vorbeschäftigung und 59 Arbeitstage aus der aktuellen Beschäftigung).

Da die Zeitgrenze von 90 Arbeitstagen nicht überschritten wird, ist die Beschäftigung kurzfristig bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Tatsache, dass die Beschäftigung mehr als 105 Kalendertage dauert, ist irrelevant, weil nur eine der zulässigen Zeitgrenzen erfüllt sein muss.

Fazit

Ab 2026 dürfen kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben länger dauern, was insbesondere zur Verbesserung der Personalsituation zum Beispiel in der Erntezeit beiträgt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihr Betrieb zur Landwirtschaft gehört und die neuen Zeitgrenzen korrekt anwenden.

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10 Kommentare

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NN
Nadine Niemczewski

Hallo zusammen,
eine laufende kurzfristige Beschäftigung aus 2025 in der Landwirtschaft, gilt da die neue Regelung dann auch erst ab dem 01.01.2026 oder wird rückwirkend was zusammengerechnet? Übergangsregelung?

MB
M. B.

Guten Tag.
Ich habe eine Frage: Eine Person hat im Jahr 2026 einen angemeldeten Minijob ( 603€) in einen Kleinstbetrieb, 2-3 Personen die stundenweise beschäftigt werden. Er verdient aber voraussichtlich in machen Monaten weniger, Sommerzeit etwa nur die Hälfte. In den Erntemonaten könnte er
in einem landwirtschaftlichen Betrieb stundenweise aushelfen. Können beide Jobs event. in der Sommerzeit parallel
ausgeführt werden. Die jährliche Höchstverdienstgrenze würde eingehalten. Ist dies erlaubt.?
Bitte meinen vollen Namen nicht veröffentlichen.
Danke für Ihre Rückmeldung

NM
No hu Mu88

Informative guide, very helpful.

YK
Yasmin Klane

Wie ist denn die Zusammenrechnung andersrum?
Also erst landwirtschaftliche Tätigkeit und dann Einzelhandel?
Wird dann auch die Zeitgrenzen der Landwirtschaft genommen?
Wird immer die Zeitgrenze der Beschäftigung genommen?

SH
Siegfried Hallgart...

Immer diese Sonderregelungen, hier wird von Demokratieabbau gesprochen ? was passiert immer neue Regelungen und Bestimmungen .
warum kann nicht für alle etwas bestimmt werden, nein immer Ausgrenzungen, mal für den und für einen anderen und wenn man sich nicht mehr auskennt wird man abgestempelt als Betrüger.