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Kurzfristiger Minijob: So prüfen Arbeitgeber Berufsmäßigkeit

Kurzfristige Minijobs bieten eine flexible Möglichkeit, um für eine kurze Zeit nebenbei Geld zu verdienen. Doch nicht jede kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Dieser Beitrag erklärt, was Berufsmäßigkeit bedeutet, wer betroffen ist und welche Ausnahmen es gibt.

Kurzfristiger Minijob – Was ist das?

Kurzfristige Minijobs unterscheiden sich von Minijobs mit Verdienstgrenze. Entscheidend ist die Dauer der Beschäftigung, nicht der Verdienst. Kurz erklärt bedeutet das:

  • Kurzfristige Minijobs sind von vornherein befristet auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  • Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, nur Umlagen für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
  • Steuern sind zu zahlen.
  • Der Verdienst ist nicht beschränkt.

Kurzfristige Minijobs eignen sich damit besonders für Saisonarbeiten oder Aushilfsjobs, die keine langfristige Anstellung erfordern. Sie bieten eine gute Möglichkeit, kurzfristig auch höhere Verdienste zu erzielen. Die Rund-um-Absicherung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht man durch einen kurzfristigen Minijob jedoch nicht.

Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale gibt es alle Details zur kurzfristigen Beschäftigung.

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Wann gilt eine Beschäftigung als berufsmäßig?

Der Verdienst in einem kurzfristigen Minijob ist nicht beschränkt. Eine kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sonst ist sie kein Minijob.

Eine kurzfristige Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn sie für die beschäftigte Person „nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass die Einnahme aus der Tätigkeit entscheidend zur Sicherung des Haushaltseinkommens beiträgt. Die Beschäftigung ist dann kein kurzfristiger Minijob mehr.

Wichtig!

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Berufsmäßigkeit nur prüfen, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Aktuell sind das 556 Euro pro Monat. Wird nicht mehr verdient, bleibt die Beschäftigung kurzfristig, unabhängig von der persönlichen Situation der oder des Beschäftigten.

Wie können Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit prüfen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kennen in der Regel die Einkommensverhältnisse ihrer Beschäftigten nicht. Doch wie prüfen sie dann die Berufsmäßigkeit?

Die Sozialversicherungsträger geben hierzu Handlungsempfehlungen. Diese basieren auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich an diesen Handlungsempfehlungen orientieren.

Berufsmäßigkeit kann sich dabei aus dem Status oder dem Erwerbsverhalten der Person ergeben. Was bedeutet das?

1. Berufsmäßigkeit aufgrund des persönlichen Status

Wenn der monatliche Verdienst über der Minijob-Grenze von aktuell 556 Euro liegt, sind einige Personen grundsätzlich immer berufsmäßig beschäftigt. Nach den Handlungsempfehlungen gilt das für Personen, welche

🔸 arbeitsuchend gemeldet sind – mit oder ohne Leistungsbezug,

Ausgenommen hiervon sind jedoch beispielsweise Schülerinnen und Schüler, welche bereits während der Schulausbildung bei der Arbeitsagentur ausbildungsuchend gemeldet sind.

🔸 während einer ruhenden Hauptbeschäftigung kurzfristig arbeiten,

Zum Beispiel während der Elternzeit oder unbezahltem Urlaub.

oder

🔸 sich in einer Übergangszeit zwischen Schule und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung befinden.

Beispielsweise, wenn nach der befristeten Beschäftigung eine betriebliche Berufsausbildung, ein duales Studium oder ein Bundesfreiwilligendienst beginnt.

Beispiel:

Eine Aushilfe arbeitet für 2 Monate als Servicekraft. Sie bezieht parallel Arbeitslosengeld und ist arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Der monatliche Verdienst als Servicekraft liegt über der Geringfügigkeitsgrenze.

Die Tätigkeit gilt als berufsmäßig. Ein kurzfristiger Minijob ist nicht möglich. Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.

2. Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Nicht nur im Status der Person kann sich Berufsmäßigkeit ergeben. Sie kann auch durch das Erwerbsverhalten entstehen.

Bei dieser Prüfung sind bereits früher ausgeübte Beschäftigungen im jeweiligen Kalenderjahr entscheidend. Hierbei müssen alle Beschäftigungen mit einem durchschnittlichen Verdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt werden. Ausgenommen bleiben Minijobs mit einem durchschnittlichen Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze.

Ergibt die Summe der gesamten Beschäftigungszeit im Kalenderjahr mehr als 70 Arbeitstage oder 3 Monate, ist ebenfalls Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die zu beurteilende kurzfristige Beschäftigung ist hierbei mit einzubeziehen.

Wichtig!

Zeiten der Meldung als ausbildung- oder arbeitsuchende Person ohne Beschäftigung zählen hierbei als Beschäftigungszeit. Sie müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Für welche Aushilfen gelten besondere Regelungen?

Einige Aushilfen gehören aufgrund des Personenstatus nicht zu den berufsmäßig Beschäftigten. Dazu zählen vor allem:

  • Altersvollrentner, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind.
  • Studierende, die noch nicht als erwerbstätig gelten.

Bei diesen Personen muss jedoch die Berufsmäßigkeit aufgrund von vorherigen Beschäftigungen geprüft werden. Wichtig sind dabei nur Beschäftigungszeiten ab dem Beginn der Altersvollrente oder ab dem Studienbeginn.

Wer ist nicht berufsmäßig tätig?

Nicht berufsmäßig tätig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus einer anderen Erwerbstätigkeit oder Einkommensquelle sichern. Üben diese Personen parallel einen kurzfristigen Minijob aus, gilt dieser Minijob als nicht berufsmäßig. Folgende Personengruppen zählen hierzu:

✔️ hauptberuflich Beschäftigte

✔️ hauptberuflich Selbstständige

✔️ freiwillig Wehrdienstleistende

✔️ Vorruhestandsbezieher

✔️ Beschäftigte in einem freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr

✔️ Bundesfreiwilligendienstleistende

Beispiel:

Ein Vollzeitangestellter arbeitet im Sommer an fünf Wochenenden zusätzlich als Ordner auf einem Festival. Pro Wochenende erhält er eine Vergütung von 600 Euro.

Da der Hauptberuf das Einkommen sichert, liegt keine Berufsmäßigkeit vor – der kurzfristige Minijob ist möglich.

Kurzfristiger Minijob
Alle Infos zur Berufsmäßigkeit finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch in unserem Video:

Wie prüfen Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Berufsmäßigkeit zu prüfen. Dafür werden Informationen zur Haupteinnahmequelle der Beschäftigten benötigt. Empfehlenswert ist eine schriftliche Erklärung der Minijobberinnen und Minijobber.

✔️ Tipp: Die „Checkliste für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte“ erfasst alle wichtigen Informationen der Aushilfe. Diese Checkliste muss der Aushilfe vor Beginn der Arbeit gegeben werden. Sie dient als interne Arbeitshilfe und bildet eine wichtige Grundlage für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.

✔️ Hilfreich: Unsere „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“ unterstützt zusätzlich bei der Klärung von Einzelfällen.

Fazit: Flexibilität bei kurzfristigen Minijobs – aber mit klaren Regeln

Kurzfristige Minijobs bieten viel Flexibilität, sind aber an klare Regeln gebunden. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Wer seinen Lebensunterhalt aus einer anderen Quelle bestreitet, kann in der Regel einen kurzfristigen Minijob annehmen.

Haben Sie Erfahrungen mit kurzfristigen Minijobs oder Fragen zur Berufsmäßigkeit? Schreiben Sie uns gern einen Kommentar!

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Vanessa
VA
Vanessa

Darf man neben einem Ferienjob auch noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, die mit einer Ehrenamtspauschale mit 60 Euro/Tag vergütet wird?

Janina Kurth
JK
Janina Kurth

Guten Tag,

ich habe folgende Frage. Wir veranstalten demnächst ein 3 tägiges Festival. Dafür möchten wir einige Leute kurzfristig beschäftigen. Was muss beachtet werden, wenn die leute, die wir als kurzfristig beschäftigt anmelden möchten, als arbeitslos gemeldet sind. Sie würden ca. 8-9 Std pro Tag für 15€/Std arbeiten. Gilt das dann schon als berufsmäßig?

Freundliche Grüße

G. Mega
GM
G. Mega

Ich bin Student auf Lehramt. In der vorlesungsfreie Zeit (März, April), zwischen dem Winter- und Sommersemester, habe ich eine zeitlich befristete Stelle (2 Monate) als Vertretungskraft an einer Schule angenommen. Die Senatsverwaltung hat mein Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne besondere Merkmale angemeldet und alle Beiträge zur Sozialversicherung von meinem Gehalt abgezogen, obwohl ich das Formular, das auf Ihrer Website als Checkliste (für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte) angeboten wird, genau ausgefüllt, unterschrieben und eingereicht habe. Handelt es sich um ein Versehen der Senatsverwaltung oder um eine korrekte Entscheidung von deren Seite, unter Prüfung der Berufsmäßigkeit? Ich habe diesbezüglich keine Informationen erhalten, nur eine Anmeldung bei den Sozialversicherungen, die ich nun anfechten möchte. Zur Prüfung der Berufsmäßigkeit: Während des gesamten Wintersemesters und während meiner Tätigkeit an der Schule habe ich ausschließlich Bafög erhalten. Ab Mai 2025 erhalte ich kein Bafög mehr und befinde mich in einem sozialversicherungspflichtigen befristeten Beschäftigungsverhältnis neben dem Studium (auf 5 Monate befristet).
Ich freue mich auf Ihre Antwort. Vielen Dank.

Marina
MA
Marina

Ich habe einen Studenten der im August eine kurzfristige Tätigkeit über der Minijobgrenze ausüben möchte. Anrechenbare Tätigkeiten bisher gibt es nicht. Ab 01.09. – 31.12. wird ein Praxissemester mit mtl. Gehalt von 1.000 € und ca. 75 Tagen ausgeübt. Ist im August eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Tätigkeit möglich?

Samuel Rudnik
SR
Samuel Rudnik

Ich hätte eine Frage als Arbeitnehmer eines Minijobs.
Gibt es irgendwo die Möglichkeit nachzusehen, wieviel Stunden ich im Monat gearbeitet habe bzw was der Arbeitgeber abgechnet hat ?
Kann man das einsehen oder nachvollziehen (außer auf der Abrechnung) ?
Kontrolle der abgerechnet Stunden.
Eine Antwort darauf würde mich sehr unterstützen.
Vielen Dank.

S. Rau
SR
S. Rau

Unsere Auszubildende ist im Juni fertig nach der mündlichen Prüfung. Sie wird im August eine weitere Schulische Laufbahn einschlagen. Deshalb würden wir Sie gerne in der Zwischenzeit 13 06.2025 bis 15.08.2025 beschäftigen.
WElche Möglichkeiten gibt es da?

Sandra Hill
SH
Sandra Hill

Hallo,
wir haben folgende Fallkonstellation:
Der Mitarbeiter hat angegeben, dass er beschäftigunsloser Arbeits-/Ausbildungssuchender ist. Bei der Agentur für Arbeit ist er nach eigenen Angaben nicht arbeits-/ausbildungssuchend gemeldet. Liegt hier eine Berufsmäßigkeit vor? Uns ist nicht ganz klar ob die Meldung bei der Agentur für Arbeit Auswirkungen auf die Berufsmäßigkeit hat.

Brigitte Obermeier
BO
Brigitte Obermeier

Hallo, vielen Dank für das ausführliche Video zu „kurzfristigem Minijob“; leider wurde meine Frage nicht beantwortet. Hier kommt sie: Ich bin durch Krankheit Erwerbsminderungsrentnerin auf Dauer; d.h., ich beziehe eine EM-Rente von der Dt. RV, bekomme private eine BU-Rente, und weil das immer noch nicht reicht, um das Existenzminimum zu erreichen, bekomme ich noch Grundsicherung bezahlt.
Nun meine Frage: Kann ich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, ohne dass der Verdienst auf meine Grundsicherungsansprüche angerechnet werden???

Tanja Hohlfinger
TH
Tanja Hohlfinger

Hallo!
Folgender Fall: Vollzeitwerkstudentin ist von Januar bis Mai 2025 nebenbei in Teilzeit (monatliche Arbeitszeit 48,94 Stunden) beschäftigt. In den Monaten August und September möchte sie eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.
Müssen hier bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit die geleisteten Tage im Zeitraum Januar – Mai zur Prüfung bei den 70 Tagen mitgerechnet werden?

Gerhard Mann
GM
Gerhard Mann

Hallo!
Wie ist das bei einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn nur eine Woche beschäftigt wird? Voraussichtliches Monatsentgelt einer vergleichbaren Vollbeschäftigung / 30 * AT?
Ist hier auch Berufsmäßigkeit zu prüfen?

Carmen Schmelz
CS
Carmen Schmelz

Eine Frage zum Wechsel von einen Minijob (max. 556,00 EUR im Monat) zu einer kurzfristigen Arbeit beim
gleichen AG : gilt die Zweimonatsfrist tag genau ? Das heißt zum Bsp. : Ende des Minijobs am 20.3.
somit kurzfristige Arbeit ab 21.5. möglich ?

Viola Rösler
VR
Viola Rösler

Guten Tag
Kann ich(verheiratet u familienversichert)als Hausfrau einen Minijob als Frühstückskraft im Hotel mit begrenzter Einnahme u eine kurzfristige Beschäftigung in einem anderen Gästezentrum als Servicekraft, Speisesaalbetreung, Hauskeeping haben? Wie hoch dürften, wenn diese Konstellation möglich ist, die Einnahmen in der kurzfristigen Beschäftigung im Jahr sein?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort

Harald Joerke
HJ
Harald Joerke

Wie immer wird auch hier jeder bürokratische Aufwand auf die Arbeitgeber abgewälzt. Der eigentlich in dieser Zeit notwendige Slogan „Mehr Netto in Petto“ wird wieder einmal bürokratisch ausgebremst. Was ist mit dem Anspruch der Kurzfrisitg Beschäftigten nach dem Urlaubsentgeltgesetz? Warum erzeugt man solche unerträglichen Regelungen, wo den Leuten vorgegaukelt wird, dass sie mehr „Netto“ haben, in der Realität aber nur einen zusätzlichen Wust von zusätzlichen Berechnungen, um den Urlaubsanpruch zu ermitteln, das dazu zu zahlende Urlaubsentgelt und dann muss noch sichergestellt werden, dass dafür (also nix mit netto) das Urlaubsentgelt in vollem Umfang (individuell) steuer- und sozialversicherungspflichtig richtig abgerechnet wird. Ich frage mich, was die Leute, die das verantwortlich ausgeheckt haben, dort sitzen – ich finde das unerträglich! Allein mit dem dadurch verursachten bürokratischen Aufwand wird das was an Flexibilität mühsam mit den Händen aufgerichtet wurde offensichtlich bedenkenlos wieder umgeschmissen – so wird das nichts!

Uwe Conrad
UC
Uwe Conrad

Muss ich Jemanden als Minnijobber anmelden wenn er nur fü maximal eine Stunde im Monat bei meinem Hausmeisterdienst auhilft ?Diese Tätigkeit ist unregelmäßig. Ich bin Rentner und kann aus gesundheitlichen Gründen nur noch kleine Nebentätigkeiten machen.

Beatrice Reh
BR
Beatrice Reh

Wenn ein geringfügig Beschäftigter mehrere Monate nicht arbeitet / nicht eingesetzt wird, ist das ein ruhendes Arbeitsverhältnis?
Oder wann ruht das das Arbeitsverhältnis?