Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch im Minijob
Gleicher Lohn für alle: Minijobberinnen und Minijobber dürfen bei gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit nicht weniger verdienen als andere Arbeitnehmer. Das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Wir erklären, was genau das bedeutet.
zuletzt aktualisiert am 3. Januar 2024
Minijobber sind Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt
Nach dem sogenannten Grundsatz der Gleichbehandlung sind Teilzeitbeschäftigte vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in fast allen Bereichen gleichgestellt. Dies regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Minijobberinnen und Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetz. Daher dürfen auch sie nicht schlechter behandelt werden als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollzeit.
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch beim Verdienst. Minijobberinnen und Minijobber, die die gleiche Qualifikation besitzen und die gleiche Tätigkeit ausüben wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, müssen denselben Stundenlohn erhalten. Dem Minijobber nur den Mindestlohn zu zahlen, genügt dann nicht. Eine geringere Arbeitszeit ist kein Grund für eine Benachteiligung in Form eines niedrigeren Stundenlohns.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht im Januar 2023 beurteilt hat, forderte ein teilzeitbeschäftigter Rettungssanitäter von seinem Arbeitgeber dieselbe Bezahlung wie seine vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Der als Minijobber beschäftigte Rettungssanitäter erhielt trotz gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit nur einen Stundenlohn von 12 Euro statt 17 Euro.
Der Arbeitgeber begründete die niedrigere Bezahlung pro Arbeitsstunde mit geringerer Planungssicherheit und dem damit einhergehenden höheren Planungsaufwand, schließlich könne er die hauptamtlichen Rettungssanitäter zu festen Diensten und Schichten einteilen. Minijobberinnen und Minijobber können ihre Arbeitszeit hingegen flexibel und frei gestalten. Dies bedeute mehr Aufwand für den Arbeitgeber.
Das Landesarbeitsgericht München sah in dem geringeren Stundenlohn des Minijobbers eine Benachteiligung. Die aufgeführten Gründe des Arbeitgebers – niedrigere Planungssicherheit, höherer Aufwand – stellen keinen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung erlauben würde. Das Bundesarbeitsgereicht bestätigt, dass die freie oder vorgegebene Einteilung der Arbeitszeit unerheblich für das unterschiedlich hohe Gehalt der Beschäftigten ist.
Im Minijob haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit also Anspruch auf denselben Stundenlohn wie Voll- und Teilzeitbeschäftigte.
Die Pressemitteilung zu diesem Urteil finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts.
Minijobber müssen Minijob-Grenze beachten
Hat eine Minijobberin oder ein Minijobber Anspruch auf denselben Stundenlohn wie ein anderer Beschäftigter, ist trotzdem die Minijob-Grenze zu beachten. Im Minijob darf durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro (bis zum 31. Dezember 2023 520 Euro) monatlich verdient werden. Überschreitet der Lohn diese sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig.
Bei arbeitsrechtlichen Fragen hilft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Als Sozialversicherungsträger informiert die Minijob-Zentrale über Rechte und Regelungen im Minijob. Bei individuellen arbeitsrechtlichen Fragen, können Minijobberinnen und Minijobber sich an das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Die Service-Hotline zum Arbeitsrecht ist montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 17 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004 erreichbar.
24 Kommentare
Hallo, gilt das auch für Zuschläge? Die Festabgestellten MA bekommen Sonntags- und Feiertagszuschläge. Minijobber hingegen nur den Mindestlohn und werden dementsprechend auch an Sonntagen und an Feiertagen eingesetzt. Wer kann mir dazu etwas schreiben?
Hallo,
ich habe neben meiner Vollzeitstelle seit Juli 2023 einen Minijob, in dem ich aktuell 12,50€ verdiene. Von der Rentenversicherung habe ich mich befreien lassen. Neu in Teilzeit (20 STunden/Woche) eingestellte Kollegen erhalten nun einen Stundenlohn von 13,50€, bei einer weiteren Minijobberin, die ebenfalls schon länger in dem Betrieb arbeitet, wurde der Stundenlohn nach hartem Kampf auch auf 13,50€ angepasst, weshalb ich nun auch um die Anpassung meines Stundenlohns gebeten habe. Die Antwort auf meine Bitte war (kurz zusammengefasst), dass man eine Erhöhung des Stundenlohns in meinem Falle als „nicht sinnvoll erachte“, da ich ja dadurch, dass ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen habe, „mehr Stundenlohn erhalte, als meine Kollegen, die in Vollzeit arbeiten“.
Habe ich jetzt was nicht kapiert, oder versucht mein Arbeitgeber, mich zu verschaukeln? Es geht hier doch um den Bruttolohn, und nicht um den Nettolohn? Oder bin ich jetzt komplett schief gewickelt?
Ein Arbeitgeber muss für de Minijob Mitarbeiter eine pauschale Abgabe monatlich zahlen und Unfallversicherungsbeiträge. 520 € mit 17 € Stundenlohn brutto minus der Abgabenpauschale? Oder wie soll die Berechnung der Zahlung erfolgen?
bitte schreiben Sie mir eine Beispiel Abrechnung
wieviel Urlaubstage bekommt ein Minijobber im Jahr bei 10 Arbeitstagen im Monat und Grad der Behinderung 50 % (GdB)
Ich bin Gärtner minijob und mein Stundenlohn ist 3 Euro weniger alles meine Arbeitskollegen in Vollzeit, gleicher Arbeit, ich arbeite in Betrieb seit 20 Jahren, was soll ich machen.
Meine Arbeitszeit beträgt an einem Tag der Woche 5 Std.( 9-14 Uhr). Nach 1,5 Stunden wurde ich wegen mangelnden Arbeitsaufkommens (Systemausfall in der IT) nach Hause geschickt. Vollzeit- und Teilzeitkräfte konnten bleiben, da ab 13 Uhr das System wieder angelaufen ist.Nun fehlen mir 3 Std. für diesen Tag. Ist das rechtens?
Mitarbeiter, die an diesem Tag Urlaub hatten oder krank waren bekommen dafür vollen Lohnausgleich (also 5 Std.). Ich sehe hier für mich eine Schlechterstellung. Wie wird das hier gesehen?
meint das Gericht 17 Euro brutto? das entspricht nicht dem Netto von 12 Euro des Minijobbers. Aber das ist wichtig, denn ansonsten erhielte der Vollzeitangestellte sogar WENIGER Stundenlohn als der Minijobber, denn der Vollzeitangestellte zahlt Steuern und Sozialabgaben, der Minijobber nicht.
Bedeutet das, dass bei einer Prüfung der u U höhere Stundenlohn angesetzt wird und es hierdurch zum Wegfall des MiniJobs kommen würde ?
Mit der Konsequenz, dass die betroffenen geringfügig Beschäftigten sozialversicherungspflichtig wären und es zu Nachforderungen der SV-Beiträge kommen würde ?
Die Überschrift ist wohl fehlerhaft, es ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts und wohl nicht des Bundessozialgerichts!?