
Minijob während der Elternzeit – geht das?
Auch in der Elternzeit kann mit einem Minijob etwas hinzuverdient werden. In diesem Artikel erfahren Eltern, was sie bei einem Minijob während der Elternzeit beachten sollten, welche Arbeitszeit möglich ist und ob der Verdienst auf das Elterngeld angerechnet wird.
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Elternzeit als unbezahlte Auszeit vom Berufsleben
Nach der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Elternzeit. Jeder Elternteil kann sich bis zu drei Jahre eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben nehmen, um sich der Erziehung und Betreuung seines Kindes zu widmen. In dieser Zeit besteht die Beschäftigung bei der bisherigen Arbeitgeberin oder dem bisherigen Arbeitgeber weiter fort und kann danach problemlos wieder aufgenommen werden.
Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf
Um das fehlende Einkommen nach der Geburt des Kindes auszugleichen, können Eltern einen Antrag auf Elterngeld stellen. Dabei kann zwischen drei verschiedenen Formen gewählt werden:
- Basiselterngeld
- Elterngeld Plus und dem
- Partnerschaftsbonus
Das Basiselterngeld wird längstens für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes gewährt. Haben Eltern in dieser Zeit kein Einkommen, erhalten sie in der Regel 65 Prozent des bisherigen Nettoverdienstes der letzten 12 Monate, mindestens jedoch 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich.
Das Elterngeld Plus kann doppelt so lange – also für die ersten 28 Lebensmonate des Kindes – bezogen werden. Es wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld, beträgt jedoch nur die Hälfte des ermittelten Betrages, also mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro monatlich.
Als Partnerschaftsbonus kann jeder Elternteil zusätzlich jeweils 4 Monate Elterngeld Plus erhalten, wenn beide in dieser Zeit mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten gehen.
Der Antrag auf Elterngeld kann bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden. Auf dem Familienportal des Bundes erfahren Sie, an wen Sie sich wenden können. Weitere Informationen zum Thema Elterngeld finden Sie in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Arbeiten während der Elternzeit ist möglich
Neben der Elternzeit können Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren wurden, bis zu 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Für bis zum 31. August 2021 geborene Kinder gilt die Grenze von 30 Stunden pro Woche. Ein Minijob kann dafür gut geeignet sein.
Bei der Ermittlung der Wochenstunden kommt es nicht auf die Arbeitszeit in einer einzelnen Woche an. Ausschlaggebend ist die durchschnittliche Arbeitszeit im Monat. Hier werden auch die Stunden mitgezählt, für die ein Anspruch auf Verdienst ohne tatsächliche Arbeitsleistung besteht (zum Beispiel Urlaubstage, gesetzliche Feiertage oder Krankheitstage). Auch Überstunden werden berücksichtigt.
Ein Minijob kann sowohl bei der bisherigen Arbeitgeberin oder dem bisherigen Arbeitgeber als auch bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen werden. Es dürfen auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden, solange sie zusammengerechnet die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht überschreiten.
Wichtig ist, dass immer die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers für alle Minijobs eingeholt wird.
Anrechnung auf das Elterngeld
Der Verdienst aus dem Minijob wird auf den Mindestbetrag des Elterngelds von 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus) nicht angerechnet. Erst wenn das Elterngeld mehr als 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus) beträgt, wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und das Elterngeld gekürzt. Deshalb ist es wichtig, die Elterngeldstelle über den Minijob zu informieren, damit eine Neuberechnung erfolgen kann.
Nähere Informationen bietet ebenfalls die Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Unser Tipp: Nutzen Sie den Elterngeldrechner und ermitteln selbst die Höhe des voraussichtlichen Elterngeldes bequem online.
So wirkt sich ein Minijob während der Elternzeit auf die Rente aus
Auch während der Elternzeit ausgeübte Minijobs sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Ein Minijob kann für die spätere Rente von Vorteil sein und die Rentenansprüche erhöhen. Minijobberinnen und Minijobber zahlen in der Rentenversicherung nur einen kleinen Eigenanteil in Höhe von derzeit 3,6 % des Verdienstes.
Aber auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ist möglich und eventuell auch sinnvoll, da bereits Rentenansprüche durch die Kindererziehungszeit gesichert werden. Eine individuelle Auskunft und Beratung zu rentenrechtlichen Fragen erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Guter Nebenverdienst für Eltern: ein Minijob im Privathaushalt
Wer sich für einen Minijob als Haushaltshilfe, Gartenhilfe oder Tiersitter interessiert, kann in unserer Haushaltsjob-Börse nach passenden Jobangeboten suchen. Auch offene Stellen in der Kinderbetreuung sind hier zu finden. So können sich Eltern etwas hinzuverdienen und gleichzeitig mit Ihren Erfahrungen andere Mütter und Väter unterstützen.
1 Kommentar
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