
Nachbarschaftshilfe oder Minijob – was ist der Unterschied?
Schnee schippen, Rasen mähen oder der Nachbarin beim Einkaufen helfen. Nachbarschaftshilfe ist vielfältig. Doch wann gilt Nachbarschaftshilfe nur als Gefälligkeit und nicht als Arbeit, die bezahlt werden muss? Wo liegt die Grenze zwischen Minijob und Nachbarschaftshilfe? Wir erklären dir, was Nachbarschaftshilfe ist und ob eine nachbarschaftliche Hilfeleistung bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss!
Nachbarschaftshilfe – was ist das eigentlich?
Nachbarschaftshilfe ist eine meist einmalige, unentgeltliche Unterstützung bei individuellen Bedürfnissen deiner Mitmenschen. Wenn du Nachbarschaftshilfe leistest, ist deine Hilfe nicht weisungsgebunden. Das bedeutet, du entscheidest selbst, wann und wie du unterstützt. Es handelt sich bei der Nachbarschaftshilfe also um eine Gefälligkeit. Hierbei geht es in erster Linie um die Hilfeleistung und nicht um den wirtschaftlichen Gewinn, den du eventuell daraus ziehst.
In der Regel unterstützt du als Nachbarschaftshilfe Menschen in deinem Umfeld, ohne dafür eine Vergütung zu erwarten. Selbst, wenn die Person, der du hilfst, sich mit einem kleinen Geschenk, einer Essenseinladung oder auch einem Taschengeld bedankt – deine Hilfe bleibt eine Gefälligkeit.
Gartenarbeit, Babysitting & Co. – welche Leistungen gelten als Nachbarschaftshilfe?
Nachbarschaftshilfe kann sehr individuell ausfallen und hängt vor allem von den Bedürfnissen der Person ab, der du hilfst und auch von deinen Fähigkeiten. Es muss nicht immer die klassische Hilfe im Haushalt oder beim Einkauf oder Kindersitten sein. Bist du handwerklich geschickt, bietest du deinem Nachbarn vielleicht Hilfe bei kleineren Reparaturen in Haus oder Wohnung an. Dabei ist es wichtig, dass du als hilfeleistende Person keine vereinbarte Bezahlung für deine Unterstützung erhältst. Hier ein paar Beispiele für gängige Nachbarschaftshilfen:
- Den Einkauf für die betagte Nachbarin übernehmen
- Schnee schippen, weil der Nachbar im Urlaub ist
- Abends mal auf die Kinder oder den Hund von Freunden aufpassen
- Einen Bekannten mit Gipsbein zum Arzt fahren
- Blumen gießen und Pakete entgegennehmen während des Urlaubs der Freundin
Minijob oder Nachbarschaftshilfe – wo liegt die Grenze?
Ob eine Nachbarschaftshilfe oder ein Beschäftigungsverhältnis, z. B. ein Minijob, vorliegt, hängt vor allem von deiner Absicht ab: Wenn du deine Unterstützung lediglich anbietest, um zu helfen und auch keine Gegenleistung verlangst, bzw. diese auch nicht regelmäßig erhältst, muss deine Tätigkeit nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Anders sieht das aber aus, wenn der Beweggrund für deine Hilfe der Gelderwerb ist. Dann liegt nämlich eine Beschäftigung vor, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss. Eine Tätigkeit muss immer dann bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden, wenn entweder ein Minijob mit Verdienstgrenze oder ein kurzfristiger Minijob vorliegt. In dem Fall wird eine Arbeitsvereinbarung zwischen dir und dem Privathaushalt als Arbeitgeber geschlossen, in welchem die Vergütung und Arbeitszeiten festgelegt sind. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erfolgt über deinen Arbeitgeber. Sprich deinen Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin unbedingt auf die Anmeldung an, falls sie oder er dies nicht von sich aus in die Wege leitet.Hier findest du weitere Merkmale für eine Gefälligkeitsleistung und alle relevanten Unterschiede zum Beschäftigungsverhältnis.
Im Haushalt unterstützen und gleichzeitig Geld verdienen? So geht’s!
Wenn du deine Mitmenschen gerne unterstützt, aber nicht unbedingt auf Bezahlung verzichten möchtest, suche dir einen passenden Minijob! Es gibt zahlreiche Minijobs, bei denen du ähnliche Tätigkeiten wie bei Nachbarschaftshilfen ausübst und Menschen in ihren alltäglichen Angelegenheiten unterstützt. Zum Beispiel als Haushaltshilfe im Privathaushalt, um Familien zu entlasten oder als Seniorenbegleitung, um die Lebensqualität älterer Menschen zu verbessern. Schau doch mal in unserer Haushaltsjob-Börse vorbei und finde dort deinen perfekten Minijob!
2 Kommentare
Sie haben den SGB VII § 2 Nr. 13 a vergessen. Hilfeleistungen fallen unter den Schutz der Unfallkasse Hessen, Ffm, L. Davinci Anlage 20. Sehen Sie sich die Urteile aus SG; BSG; LSG an. Auch die Homepage der BG informiert über diese beitragsfreie Leistungen.
Freundliche Grüße
Hans Jürgen Veith