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Minijob im Studium: Alle Infos für Studierende und Arbeitgeber

Viele Studentinnen und Studenten arbeiten neben ihrem Studium, um sich etwas hinzuzuverdienen. Oft wird der Nebenjob als Minijob ausgeübt. Manchmal arbeiten Studierende aber auch mehr. Was passiert, wenn die Beschäftigung die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung überschreitet? Was darf neben einem Studium verdient werden? In unserem Beitrag klären wir diese und andere Fragen rund um die Beschäftigung neben dem Studium.

zuletzt aktualisiert am 5. Januar 2024

Studierende mit einem Minijob mit Verdienstgrenze

Ein Minijob liegt vor, wenn der durchschnittliche Verdienst im Monat bei bis zu 538 Euro liegt. Für Studierende gibt es keine Unterschiede zu den anderen Minijobbern. Für den Minijob sind daher die gleichen Beiträge zu zahlen wie für alle anderen Minijobber auch.

Abgaben der Arbeitgeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen den Großteil der Abgaben. Hierunter fallen die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Weiterhin müssen Umlagen für den Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz gezahlt werden. Zudem fallen Steuern an. Hierbei ist es möglich, die Pauschsteuer zu wählen.

Beiträge der Studierenden

Studentinnen und Studenten zahlen für ihren Minijob nur einen Beitrag zur Rentenversicherung. Darüber hinaus fallen keine Beiträge an. Wie alle anderen Minijobber auch, können sich Studierende von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen. Sie zahlen dann keinen eigenen Beitragsanteil mehr. Der erworbene Versicherungsschutz aus der Rentenversicherung ist dann aber auch entsprechend gemindert.

Eine Übersicht über die Beiträge der Minijobber und die Abgaben der Arbeitgeber für einen Minijob mit Verdienstgrenze, finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Studierende mit einem kurzfristigen Minijob

Übt die Studentin oder der Student einen Job lediglich für einen kurzen Zeitraum aus, wie zum Beispiel während der Semesterferien, können die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllt sein. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Verdienstes und die wöchentliche Arbeitszeit sind in diesem Fall egal.

Bei einem kurzfristigen Minijob zahlen weder Studierende noch Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen lediglich die Umlagen für den Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz. Steuern fallen auch bei kurzfristigen Beschäftigungen an.

Eine Übersicht über die Abgaben für einen kurzfristigen Minijob finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

 

Hinweis: Auch Studentinnen oder Studenten, die bereits einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben, können zusätzlich einen kurzfristigen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Der kurzfristige Minijob hat keine Auswirkungen auf den Minijob mit Verdienstgrenze.

Beschäftigung als Werkstudent

Verdienen Studierende mehr als 538 Euro im Monat oder arbeiten sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, liegt keine geringfügige Beschäftigung und somit kein Minijob vor. Es handelt es sich dann um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Beschäftigung muss bei der Krankenkasse angemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen fällt eine Beschäftigung während des Studiums aber unter das sogenannte Werkstudenten-Privileg. Gilt eine Studentin oder ein Student als Werkstudent, müssen nur Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss prüfen, ob ihre Arbeitnehmer unter diese Regelung fallen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Studierende seine Arbeitskraft und Zeit überwiegend für sein Studium nutzt. Er muss also mehr Studierender als Arbeitnehmer sein. Man spricht in diesem Fall von einem ordentlich Studierenden.

Dauert der Studentenjob nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, ist die Studentin oder der Student als Werkstudent anzusehen. Durch befristete Mehrarbeit in der vorlesungsfreien Zeit, am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden, kann der Student aber auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Er gilt dann weiterhin als Werkstudent.

Wird die 20-Stunden-Grenze unbefristet überschritten, ist die Studentin oder der Student als Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Für Fragen rund um den Werkstudenten-Status ist die Krankenkasse des Studenten zuständig.

Weitere Informationen zum Thema Werkstudent gibt es auch in unserem Magazin-Artikel.

Wichtig für Studierende, die BAföG erhalten:

Ein Minijob mit Verdienstgrenze kann auch neben dem Bezug von BAföG ausgeübt werden. Hier müssen allerdings bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, damit das BAföG nicht gekürzt wird. Bezieherinnen und Bezieher von BAföG wenden sich daher vor Aufnahme einer Beschäftigung am besten immer an das zuständige BAföG-Amt. Informationen gibt es außerdem beim Deutschen Studierendenwerk und beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Studium und Minijob: Alles was du wissen musst!

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16 Kommentare

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Momina Saeed
MS
Momina Saeed

Guten Tag 🙂 ,

Ich bin eine Masterstudentin, die von Januar bis Oktober dieses Jahres einen Werkstudentenjob hatte, bei dem ich durchschnittlich 800 Euro pro Monat verdient habe. Ich habe diesen Job im Oktober gekündigt.
Jetzt möchte ich im November einen Minijob beginnen und frage mich, ob mein vorheriges Einkommen aus meinem Werkstudentenjob die Regel „Wenn Sie das ganze Jahr über arbeiten, dürfen Sie in Ihrem Minijob also höchstens 6.240 Euro im Jahr verdienen“ beeinflusst. Oder wird nur mein Einkommen aus dem Minijob berücksichtigt?

Vielen Dank für die Hilfe!

LG
Momina

Milu Stoican
MS
Milu Stoican

neben der Vorbereitung auf das Ausbildung möchte ich erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln und unabhängiger werden.
Und ich ich hätte gerne Interesse für ein Minijob als Aushilfe

Heike Ni
HN
Heike Ni

Guten Morgen,
Ich möchte bis zum Ende des Jahres einen Werkstudentenvertrag abschließen, da ich über die Minijobgrenzen komme. Kann ich ab Januar wieder wechseln in Übungsleiterpauschale?

Maria Wolf
MW
Maria Wolf

Guten Morgen,
ich bin Studentin und habe ich eine ehrenamtliche Beschäftigung bei der AStA (Uni). Ich habe mit der AStA keinen Vertrag unterschrieben. Ich kann entscheiden wie und wann ich „arbeite“ . Dafür erhalte ich 200€ monatlich. (Übungsleiterpauschale entsprechend § 3 Nr. 26 EstG )

Ich möchte einen Minijob annehmen.
Wie viel darf ich in den Minijob verdienen? Haben meine 200€ hier einen Einfluss? oder darf ich bis 520€ verdienen?

Danke für die Hilfe

caroline willmann
CW
caroline willmann

Ich bin Studentin und leite verschiedene Tutorien an der Uni, die teilweise länger als 3 Monate dauern, teilweise auch nicht. Bei allen Tutorien bin ich aber irgendwie bei meiner Uni angestellt, auch wenn ich mit jedem Fachbereich einzeln Verträge schließen musste. Insgesamt überschreiten diese noch nicht die 520€ Grenze pro Monat. Nun möchte ich im Semester noch Erste-Hilfe-Ausbildungen beim DRK geben. Dieses Gehalt würde die 520€ Grenze überschreiten. Dieser Job wäre jedoch nur punktuell an wenigen Tagen im Monat und es entscheidet sich jeden Monat neu wie viel und wann ich arbeite. Bleibt das ein Minijob, wenn ich nur zweimal in diesem Jahr in den Beriech 520-1040€ falle? Oder ist es kein Minijob mehr, weil es nicht unvorhersehbar ist, sondern geplant?

Susanne Schroeder
SS
Susanne Schroeder

Hallo, liebes Redaktionsteam,

vielen Dank für Ihre vielen sehr informativen Artikel, auf die wir vom Deutschen Studierendenwerk gern verlinken. In Ihrem Artikel erwähnen Sie noch das Deutsche Studentenwerk. Unser Verein hat sich im Frühjahr 2023 aber in Deutsches Studierendenwerk umbenannt.

Viele Grüße
Susanne Schroeder

Helga Hirsch
HH
Helga Hirsch

Hallo, in vielen Beiträgen wird nur von Studierenden gesprochen. Mein Sohn ist Dualer Student. Das heißt, er arbeitet und studiert (jeweils Vollzeit) im dreimonatigen Wechsel. Weil die Hochschule und der Arbeitgeber 600 km voneinander getrennt sind, muss er zwei Wohnungen unterhalten, die mit dem „halben“ Gehalt nicht zu stemmen ist. Er verdient 1.100 € netto/monalt. Damit bezahlt er zwei Studentenwohnungen, GEZ, Zweitwohnungssteuer usw. Zum „Leben“ bleibt nichts übrig. Welche Möglichkeiten an Förderungen hat ein Dualer Student? Kann er Wohngeld oder Aufstiegsbafög beantragen?
Wer kann mir in diesem Fall weiter helfen? Mit freudnlichen Grüßen

michael p.
MP
michael p.

Danke für die Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten für Studierende. Was für mich noch nicht aus dem Beitrag hervorgeht, ist die Frage, ob Studierende auch neben ihrer Tätigkeit als Werkstudierende einen Minijob (geringfügig / kurzfristig) ausüben dürfen.