4 min Lesezeit

32 Kommentare

Änderungen bei Midijobs: Neue Grenzen für den Übergangsbereich

Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze ab dem 1. Oktober 2022 wurde auch die Verdienstgrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2022 lag ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdienten. Am 1. Januar 2023 stieg die obere Grenze nun auf 2.000 Euro an. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum neuen Übergangsbereich wissen sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

Anhebung der Grenzen für eine Beschäftigung im Übergangsbereich

Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze steigt automatisch auch die untere Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Bis zum 30. September 2022 lag die untere Grenze bei 450,01 Euro. Seit dem 1. Oktober 2022 liegt sie entsprechend der neuen Minijob-Grenze bei 520,01 Euro.

Auch die obere Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wurde erhöht. Bis zum 30. September 2022 lag diese bei 1.300 Euro. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2022 konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Übergangsbereich maximal 1.600 Euro verdienen. Am 1. Januar 2023 stieg die obere Grenze erneut auf dann 2.000 Euro.

Vorteile eines Midijobs

Midijobber und Midijobberinnen sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Im Unterschied zu Arbeitnehmern, die mehr als 2.000 Euro (bis 31. Dezember 2022 1.600 Euro) verdienen, zahlen Midijobber weniger Beiträge zur Sozialversicherung. Trotz der geringeren Beiträge zur Sozialversicherung, können Midijobber und Midijobberinnen die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Auch die reduzierten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobber aus. Denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.

Änderung bei der Beitragstragung ab dem 1. Oktober 2022

Ab dem 1. Oktober änderte sich die Beitragstragung im Midijob. Midijobber und Midijobberinnen profitieren davon, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob in einen Midijob geglättet wurde. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber und Minijobberinnen erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden im neuen unteren Übergangsbereich stärker belastet als bisher. Im unteren Übergangsbereich (ab 520,01 Euro) liegt der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei ca. 28 Prozent. Dies entspricht den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen in Höhe von 28 Prozent. Bis zur oberen Grenze des Übergangsbereichs wird der Beitragsanteil auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent abgeschmolzen.

Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich

Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben ist nicht der tatsächliche Verdienst, sondern zwei fiktive beitragspflichtige Einnahmen, die jeweils nach einer bestimmten Formel ermittelt werden. Die Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich wird ab dem 1. Oktober 2022 für jeden einzelnen Versicherungszweig in drei Schritten vorgenommen:

Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrages (Arbeitgeber + Arbeitnehmer) ausgehend von einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme

Schritt 2: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers ausgehend von einer gesonderten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme

Schritt 3: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers durch Abzug des Beitragsanteils des Arbeitnehmers vom Gesamtbeitrag

Für die Berechnung der Sozialabgaben im neuen Übergangsbereich können Sie den Midijob-Rechner nutzen.

Beispiel – Beschäftigung im Übergangsbereich mit einem monatlichen Verdienst von 521 Euro (ab dem 1. Januar 2023)

Bei einem Verdienst in Höhe von 521 Euro beträgt die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtbetrages 361,05 Euro und die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils 1,35 Euro. Die beitragspflichtigen Einnahmen können Sie ebenfalls mit dem Midijob-Rechner ermitteln.

Die Beiträge werden wie folgt ermittelt:

Krankenversicherung

Gesamtbeitrag: 361,05 Euro x 7,3% (kaufmännisch gerundet) x 2 = 52,72 Euro

Midijobber: 1,35 Euro x 7,3% = 0,10 Euro

Arbeitgeber: 52,72 Euro – 0,10 Euro = 52,62 Euro

Zusatzbeitrag Krankenversicherung (die Krankenkasse erhebt den Zusatzbeitrag von 1,6%)

Gesamtbeitrag: 361,05 Euro x 0,8% x 2 = 5,78 Euro

Midijobber: 1,35 Euro x 0,8% = 0,01 Euro

Arbeitgeber: 5,78 Euro – 0,01 Euro = 5,77 Euro

Pflegeversicherung*

Gesamtbeitrag: 361,05 Euro x 1,525% x 2 = 11,02 Euro

Midijobber: 1,35 Euro x 1,525% = 0,02 Euro

Arbeitgeber:11,02 Euro – 0,02 Euro = 11,00 Euro

Rentenversicherung

Gesamtbeitrag: 361,05 Euro x 9,3% x 2 = 67,16 Euro

Midijobber: 1,35 Euro x 9,3% = 0,13 Euro

Arbeitgeber: 67,16 Euro – 0,13Euro = 67,03 Euro

Arbeitslosenversicherung

Gesamtbeitrag: 361,05 Euro x 1,3% x 2 = 9,38Euro

Midijobber: 1,35 Euro x 1,3% = 0,02 Euro

Arbeitgeber: 9,38 Euro – 0,02 Euro = 9,36 Euro

Gesamtbeitrag: 146,06 Euro

Gesamtbeitrag Midijobber: 0,28 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitgeber: 145,78 Euro

*) kein Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen Kinderlosigkeit. Im Freistaat Sachsen gilt in der Pflegeversicherung eine andere Beitragslastverteilung.

Vergleich der Sozialabgaben im Midijob und Minijob

Bei einem Minijob zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Sozialversicherung nur Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen lediglich einen geringen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Sie haben auch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien und so gar keinen Beitrag zur Sozialversicherung zu zahlen.

Für den Minijob-Arbeitgeber fallen darüber hinaus weitere Abgaben an (Umlage 1, Umlage 2 und Insolvenzgeldumlage, die auch für Midijobs zu zahlen sind, sowie die Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent). Die Abgaben für einen Minijob können Sie ganz einfach mit unserem Minijob-Rechner berechnen.

Beispiel – Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro

Folgende Sozialabgaben fallen an:

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

Arbeitgeber: 520 Euro x 13% = 67,60 Euro

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

Arbeitgeber: 520 Euro x 15% = 78,00 Euro

Rentenversicherungsbeitrag bei Versicherungspflicht

Arbeitnehmer: 520 Euro x 3,6% = 18,72 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitgeber (nur Beiträge zur Sozialversicherung) = 145,60 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 18,72 Euro

Für den Arbeitgeber sind die Sozialabgaben bei einem Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro im Vergleich zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst von 521 Euro nur um wenige Cent geringer (145,60 Euro bzw. 145,78 Euro).

Minijobber und Minijobberinnen mit einem Verdienst von 520 Euro, zahlen 18,72 Euro zur Rentenversicherung. Wenn sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlen sie gar keine Beiträge zur Sozialversicherung.

Bei einem monatlichen Verdienst von 521 Euro zahlen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Übergangsbereich 0,28 Euro an Sozialabgaben. Trotz der geringen Beiträge können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Anspruch nehmen.

 

Arbeitnehmer zahlen Steuern entsprechend ihrer Steuerklasse

Unser Vergleich von Midijobs und Minijobs bezieht sich nur auf die Sozialabgaben. Bei Midijobbern kommen noch Steuern nach der individuellen Steuerklasse hinzu. Bei Minijobs übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent. Aber auch hier können sich Arbeitgeber für eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers entscheiden.

Wo erhalten Sie mehr Informationen zu Midijobs?

Ausführliche Informationen zur Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich und zu den Meldungen finden Sie im Rundschreiben zum Übergangsbereich.

Auskünfte zu allen Fragen rund um das Thema Midijobs erteilen die Krankenkassen als zuständige Einzugsstellen.

War der Artikel hilfreich für Sie?

Hilfe und Kontakt

Sie konnten bei uns bisher keine passende Antwort finden und haben weiterhin Fragen? Dann schreiben Sie uns diese in den Kommentarbereich.

Das könnte Sie auch interessieren

32 Kommentare

guest
Inline Feedbacks
View all comments
Christina Gasafy
CG
Christina Gasafy

Hallo,
welches Brutto wird für die Ermittlung des Übergangsbereiches herangezogen? Das „normale“ Brutto Monatseinkommen oder das SV-Brutto?

Sabrina Hauck
SH
Sabrina Hauck

Durch eine Information bin ich auf den Midijob gekommen. Denn mein Gehalt liegt weit unter der 2000€ Grenze. Dies habe ich meinem AG mitgeteilt, nun bekomme ich zum 01.01.24 weniger Lohnsteuer abgezogen u habe somit ein bisschen mehr Gehalt. Kann man dies auch rückwirkend ab Gültigkeit beim AG beantragen? Oder nur teilweise rückwirkend? Der AG kam nie freiwillig auf mich zu, dass ich unter der Grenze verdiene.

Sylvia Lohmaier
SL
Sylvia Lohmaier

Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich es nicht ganz verstanden. Unser Sohn ist 23 Jahre und Studiert seit Okober 2023. Er bekommt kein Barfög. und wohnt aber noch zuhause. Jetzt möchte er gerne einen Nebenverdienst haben, weil er sich das Studium sonst nicht leisten kann. Was darf er dazu verdienen, damit er noch in unserer Familienkrankenversicherung bleiben darf und ohne Abzüge zu haben und sich nicht selbst versichern zu müssen.

Beate Weber
BW
Beate Weber

Muss der Minijob von 450 Euro auf 520 Euro aufgestockt werden?

Heida Becker
HB
Heida Becker

Ich beschäftige eine Arbeitnehmerin im privaten Haushalt als Haushaltshilfe im Midijobbereich. Die Mitarbeiterin genießt noch den Bestandschutz nach altem Recht. Aus persönlichen Gründen will sie nicht mehr als 451€ verdienen, jedoch voll sozialversicherungspflichtig bleiben. Nach neuem Recht müßte sie ab 01.01.2024 in den Minijobbereich wechseln, was sie jedoch ablehnt. Bleibt mir nur die Möglichkeit, ihr zu kündigen, was wir beide sehr bedauern würden?

Dietmar Staps
DS
Dietmar Staps

Hallo,

ich bin Altersrentner und arbeite seit März 2022 in der Firma eines Freundes 16 Std./ Woche für 960€ Gehalt! Ich bin privat krankenversichert!

  1. Muss der AG einen Anteil an meiner PKV zahlen?
  2. Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?
  3. Wie wird das Einkommen versteuert da ich doch keine Lohnsteuer zahle?
  4. Wäre es besser in Teilzeit statt Midi Job zu arbeiten?

freundliche Grüße
Dietmar Staps

ln94
LN
ln94

Hallo,

für mich stellt sich die Frage ob die Inflationsausgleichsprämie mit zu dem Verdienst gezählt wird.

Freundliche Grüße

Frank Mößner
FM
Frank Mößner

Stimmen die Werte der beitragspflichtigen Einnahmen für die Berechnung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung in dem Beispiel? Die Zahlen weichen von den Übrigen Werten ab.

Thomas Sander
TS
Thomas Sander

Bitte verzichten Sie auf die doppelte Nennung von z. B. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen usw.. Die Texte werden lang und lesen sich schlecht. Danke und beste Grüße.

Kalina Cybo
KC
Kalina Cybo

Hallo Zusammen,

was muss ich beachten wenn die Verdienstgrenze von 520,01 € bei Midijob in einem Monat nicht erreicht worden ist .
Danke im Voraus für die Antwort.

Jaroslava Harčár...
JH
Jaroslava Harčár...

Schönen Tag. Wie gehe ich vor, wenn ich als Minijobber selbstständig arbeiten möchte? So starten Sie diesen Job. Wo soll ich mich überall melden? Freundliche Grusse.. Jara H.

Wolfgang Salz
WS
Wolfgang Salz

Guten Tag,
ein Arbeitnehmer (Steuerklasse 1) mit einem Midijob (mit1025,- €) macht sich zusätzlich Selbstständig
Wie wird das dann versteuert.
Welche Steuerklasse
Wie werden die Beiträge für Krankenkasse und Rentenversicherung berechnet

Ingeborg Huber
IH
Ingeborg Huber

Hallo Zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber A als Minijobber beschäftigt und verdient dort 450 € (auch nach dem 30.09.2022)
Des Weiteren ist er beim Arbeitgeber B als Midjobber beschäftigt und verdient dort 500 € (auch nach dem 30.09.2022).
Ab dem 01.10.2022 gilt für ihn beim Arbeitgeber B die Bestandsschutzregelung, wonach er in der Rentenversicherung wie ein Minijobber zu behandeln/abzurechnen ist.
Die Fragen lauten:
Gilt die Beschäftigung beim Arbeitgeber B trotzdem als sv-pflichtige Hauptbeschäftigung, neben der ein Minijob zulässig ist, oder wird die Beschäftigung beim Arbeitgeber B jetzt auch – wegen der RV – vollumfänglich und im Sinne der dargestellten Problematik zum Minijob? In dem Fall müsste man beide Minijobs zusammenrechnen und beide wären sv-pflichtig im Übergangsbereich.
Ist das richtig?
In den Richtlinien im Kapitel 2.2.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben nicht geringfügiger Beschäftigung habe ich nur den Abschnitt gefunden:

Zu den nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen gehören u. a.:
 Beschäftigungen mit Ausnahme in der Rentenversicherung, die im Rahmen der Bestandsschutzregelung nach § 7 Abs. 2 SGB V und § 454 Abs. 2 SGB III der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen (vgl. 7).

Für eine Erklärung bedanke ich mich im Voraus

Ingeborg Huber

Alfonso Marke
AM
Alfonso Marke

Hat sich erledigt Danke

Timm Lau
TL
Timm Lau

Welche Möglichkeiten haben Midijobber, die wegen der Änderung der Einkommensgrenzen auf einmal im Minijobbereich landen? Mir scheint, der Gesetzgeber hatte nicht auf dem Schirm, dass auch bei Midijobs nicht immer nur ein Mindestlohn gezahlt wird und dass jetzt einige Arbeitnehmer, die zwischen 450 und 520 Euro Einkommen erzielen, vom Verlust des Sozialversicherungsschutzes bedroht sind…